„BGB – leichtgemacht“ für die HUK-Coburg

Den im Titel genannten Leitfaden für das dünne Brett werden wir den Schadenssachbearbeitern der HUK-Coburg in seiner neuesten Auflage zukommen lassen. Folgender einfacher Sachverhalt:

Das geparkte Kfz unserer Mandantin wird beim Ausparken durch ein andere Fahrzeug beschädigt. Das schädigende Fahrzeug begeht Unfallflucht. Zeugen, die den Vorfall gesehen haben, notieren sich das Kennzeichen, den Fahrzeugtyp und eine Beschreibung der Fahrerin und teilen dies unserer Mandantin mit.

über das Schadensnetz des GDV ermitteln wir sofort die haftende Versicherung und schreiben diese an. Gleichzeitig erbitten wir Deckungsschutz bei der HUK-COburg unter Beifügug des Anspruchschreibens an die gegnerische Versicherung. An sich eine Formsache.

Dann aber das Schreiben der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung:

„für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Täter können wir im Rahmen der ARB Rechtsschutz nur bestätigen, soweit hierfür hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Erfolgsaussichten lassen sich u. E. aber frühestens ab dem Zeitpunkt bejahen, ab dem der Täter bekannt ist. Nach den bisherigen Informationen müssen wir davon ausgehen, dass die Person des Täters noch unbekannt ist mit der Folge, dass gegenwärtig keine Möglichkeit besteht, Schadenersatzansprüche gegen irgend jemanden geltend zu machen.“

Deckungsschutz abgelehnt!

Nachdem das erste ungläubige Erstaunen sich bei uns gelegt hatte, antworteten wir:

„wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 30.1.07, über das wir doch etwas verwundert sind.
Offensichtlich sind Ihnen die Regelungen der §§ 7 I, 18 StVG und 3 PflichtVersG nicht bekannt, denn sonst wüßten Sie, daß eine Haftung des Fahrzeughalters und der Versicherung unabhängig davon gegeben ist, ob der Fahrer ermittelt wird.
Das Unfallereignis ist durch Zeugen beobachtet und festgehalten worden.
Wir gehen davon aus, daß sie nunmehr Deckungsschutz erteilen werden und Sie es nicht auf einen Stichentscheid ankommen lassen werden. Die Vorlage beim rechtskundigeren Gruppenleiter wird angeregt.“

Es bleibt abzuwarten, ob dies ein Einzelfall einer eventuell etwas verwirrten Sachbearbeiterin war oder aber die HUK künftig ihren vertraglichen Verpflichtungen nur noch eingeschränkt nachkommen will.

3 Responses to “„BGB – leichtgemacht“ für die HUK-Coburg”

  1. anonymisiert sagt:

    BGB leichtgemacht – das könnte hier gerade das Problem sein, dass selbiges vielleicht bekannt ist, nicht aber das StVG sowie das PflVG 😉

    Das kleine Büchlein könnte allerdings für die Kraftschadensabteilung dieser Gesellschaft hilfreich sien, die neuerdings auch abentuerliche Rechtsansichten zum Besten gibt, vgl.

    http://www.unfall-recht.info/huk-coburg-sicheres-auftreten-trotz-voelliger-ahnungslosigkeit/

  2. anonymisiert sagt:

    Ich habe Probleme mit der HUK Coburg wegen einer Rechtsschutzdeckung. Mein RA hat die HUK Coburg angeschrieben und die Zahlung der aufgelaufenen Kosten angemahnt und in diesen zweiten Schreiben auch die Klage angedroht. Die Antwort der HUK Coburg sagt nur aus, dass sie grundsaetzlich nicht zahlen wollen, und wenn, dann nur ein Drittel, Aber das Interessante ist eigentlich der handgeschriebene Nachsatz unter den beiden Unterschriften des HUK Schreibens:

    PS die erwaehnte Bestaetigung lag uebrigens nicht bei, nur eine Abrechnung. Im uebrigen verwundert Ihr Vorgehen uns gegenueber angesichts bislang guter Zusammenarbeit mit Ihrer Kanzlei!! {einschliesslich Mandaten in Deckungsprozessen} . Vorliegend ist der Mandant fuer den Ausgang beweispflichtig.

    Ende des handschriftlichen Nachsatzes.

    Hat jemand schon aehnliches erlebt, dass der Versicherer mit den Mitteln der Noetigung oder der Drohung arbeitet? oder sogar direkt auf die Anwaelte der Klaeger Einfluss zu nehmen versucht oder diese sogar einschuechtert?

    HaRo

  3. anonymisiert sagt:

    Aber selbstverständlich passieren solche Dinge. Das ist sicher kein Einzelfall.
    Nicht nur die HUK-Coburg-RS-Vers. arbeitet mit diesen Mitteln.

    Da mögen die Unternehmen noch so gut DIN-ISO zertifiziert sein, wenns um die Kohle geht, ist jedes Mittel recht. Da werden schon auch einmal RAe von netten Kollegen im Auftrag des Rechtsschutzversicherers angeschrieben, weil die Abrechnung der Gebühren um 2,55 € nicht korrekt ist, wegen eines Additionsfehlers und der RSVersicherer eben diesen Betrag noch beansprucht.