Die Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte aus Sindelfingen hat Probleme mit der HUK und berichtet:
In einer Angelegenheit haben wir uns erdreistet, eine 2,0 Geschäftsgebühr aufgrund des Umfanges und Wichtigkeit der Sache zu fordern.
Daraufhin bekamen wir Post von der HUK-Coburg, die mitteilte, dass mehr als eine 1,3 Geschäftsgebühr nicht erkennbar sei und verwies auf den § 14 RVG, sowie auf div. Urteile die textbausteinartig eingefügt waren.
Wir haben daraufhin auf drei Seiten mitgeteilt, warum wir den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht anerkennen und ausführlich ausgeführt, warum hier eine 2,0 Geschäftsgebühr als angemessen anzusehen sei.
Daraufhin ereilte uns ein neuerliches Schreiben mit folgenden netten Absatz:
„Was Ihren Ansatz der Geschäftsgebühr anbelangt, bieten wir auf Grund Ihrer Ausführungen an, einen leicht erhöhten Gebührensatz von 1,5 zu akzeptieren, wenn die Diskussion hierüber damit beendet ist. Ansonsten muss es bei unserer bisherigen Einschätzung zur Gebührenhöhe verbleiben.“
Ab sofort müssen wir wohl mehrere Rechnung an die RSV verschicken mit der Bitte, sich eine auszusuchen, die denen gefällt.
Tja, und wieder der beliebte Hinweis auf § 14 RVG. Das diese Norm ausschließlich (!) Rechtsanwälte betrifft, nicht (!!) aber Rechtsschutzversicherungen, werden die wohl nie verstehen. 🙁