BGV – Der Provinzposse 2. Akt

Die Badische Rechtsschutzversicherung hatte wie berichtet meinen in Rechnung gestellten Vorschuss – Verfahrensgebühr und Termingebühr – auf den ihrer Auffassung nach dem Verfahrensstand angemessenen Betrag gekürzt, ohne freilich näher auszuführen, wie sich der gekürzte Betrag zusammensetze. Es fehlte jedenfalls ein Teil etwa in Höhe der Termingebühr. Der Mandant hat mir daraufhin Vollmacht zum Vorgehen gegen den Versicherer erteilt und ich habe  letzteren unter nochmaliger Fristsetzung zur Zahlung des Differenzbetrags und einer Geschäftsgebühr hieraus aufgefordert.

Soeben erhalte ich ein Schreiben des BGV/BRV: der Restbetrag wird zur freien Verrechnung überwiesen werden. Wegen der Vergütung für meine Tätigkeit insoweit verweise man auf § 3 II h ARB. Der dürfte wie folgt lauten:

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

(2) h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das
für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
Ja wie soll denn ein Sachbearbeiter einer Rechtschutzversicherung auch wissen, was damit gemeint sein soll!!

Der 3. Akt wird voraussichtlich in den Räumen des AG Karlsruhe spielen. Das Drehbuch werde ich in den nächsten Tagen in Angriff nehmen.

RAUG

Comments are closed.