Die Badische RSV kann’s nicht lassen: erneut wurde meine Honorar per Scheck „gezahlt“, erneut habe ich mitgeteilt, dass ich eine Scheckzahlung aus den bekannten Gründen nicht akzeptiere. Statt wie bisher eine überweisung erhalte ich nunmehr aber das Schreiben eines Herrn A., der als „Schadenleiter“ firmiert:
„Es ist bedauerlich, Sie als Rechtsanwalt darauf hinweisen müssen, daß Sie völlig unzureichende Vorstellungen von der Erfüllung des Freistellungsanspruchs des VN aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag haben. Offenbar ist Ihnen nicht einmal bewußt, daß uns mit Ihrer Kanzlei keinerlei Rechtsbeziehung verbindet, aus der heraus Sie irgendwelche Zahlungsmodalitäten diktieren könnten.
Nehmen Sie zur Kenntnis, daß eine neuerliche Zahlung oder gar die übersendung eines frankierten Rückumschlags nicht erfolgen werden. Ihrer Klageschrift sehen wir schon jetzt mit großem Interesse entgegen.“
Na schön, dass mich der Herr A. nach 30 Berufsjahren endlich mal aufklärt! Aber wenn hier etwas zu Bedauern ist dann die Tatsache, dass man „Schadenleiter“ eines solchen Unternehmens werden kann, ohne die Kommentierung zu § 364 BGB zu kennen. Vielleicht sollte der Herr A. auch einfach mal das Urteil des AG Hannover vom 25.02.05 – 515 C 16551/04 lesen (Danke für den Hinweis an Rechtsanwalt Stefan Richter). Dort heißt es richtig:
„Bei der Kostenquotelung war nicht die vorprozessuale Zahlung der Beklagten durch Verrechnungsscheck über 376,07 € zu berücksichtigen. Eine Zahlung per Scheck führt nämlich nicht zur Erfüllung einer Geldschuld, die grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen ist, es sei denn, der Gläubiger akzeptiert diese Leistung an Erfüllungs statt. Dies ist nicht erfolgt.“
Aber wie man sieht: Schadenleiter bei einer RSV kann man auch ohne solches Basiswissen werden. Wichtiger ist anscheinend, man kann Rechtsanwälte so richtig deftig anpöbeln!