Gegen einen Bußgeldbescheid lege ich Einspruch ein und übersende der Concordia meine Vorschussrechnung, Grundgebühr Nr. 5100 V RVG, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG und Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG.
2 ½ Wochen später bequemt Concordia sich zu folgendem Schreiben:
„Ob die Gebühr Nr. 5115 tatsächlich entsteht, ist derart unsicher, dass wir jene bei unserer Vorschusszahlung noch außen vor lassen.“
Und dass nach einem Bußgeldbescheid ansonsten regelmäßig noch deutlich höhere Gebühren entstehen, haben inzwischen schon ganz andere und ebenfalls nicht für Flexibilität bekannte Rechtsschutzversicherungen begriffen.
Also Vorschussnote nach § 9 RVG über alle voraussichtlich entstehenden Gebühren an Concordia – bisher ohne Reaktion. Heute also entsprechend erinnert, dann ggf. Rechnung an Mandanten.
Nachtrag:
Nun wird Concordia plötzlich schnell und bittet per Fax um:
– Vorlage meiner Einlassung gegenüber der Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde
– Vorlage der Terminsladung zur Hauptverhandlung
Und dann möchte ich noch mitteilen, ob der Termin zusammen mit dem Mandanten wahrgenommen wird. Welche Relevanz das allerdings für mein Honorar haben sollte, erschließt sich so nicht.
Nein liebe Concordia, Schluss mit der Debatte! Rechnung an Mandanten und fertig.
P.S. Ob die Frau Ass. H. wohl von einer anderen RSV eingekauft wurde, deren Namen mit „A“ anfängt?
Wenn alle Kostennoten immer zunächst direkt an die Mandaten gingen (selbige, welche auch eine RS-Versicherung haben), dann würde so mancher Widerspruch gegen lapidare Bußgelder in ähnlichen Fällen oftmals gar nicht mehr geschrieben werden.
Insofern halte ich es für sinnvoll, immer erst den Mandaten mit dem Betrag für Einspruch, Akteneinsicht und die Gebühren der nachfolgenden Rücknahme des Widerspruchs (nach Abgabe an das Amtsgericht) zu betrauen.
Zu welcher RSV gehört „Speedy Gonzales“?
🙂 Danke für die Blumen, aber ich muss leider passen. Ich bin unabhängig unterwegs …….