D.A.S. – Dummdreist

Wie bereits berichtet, verweigert die D.A.S. einen angemessenen Vorschuss für eine Klage. Mein Hinweis auf § 9 RVG interessiert dort offensichtlich niemanden. Stattdessen pflegt man sinnfreie Korrespondenz:

Mit Fax vom 27.11.2012 bat man um Übersendung der Terminsladung „zu ggb Zeit“ Mit Rückfax vom selben Tage kündigte ich deren Übersendung „nach Eingang“ an und fragte nach dem restlichen Vorschuss. Eine Rückantwort oder gar Zahlung blieb aus. Stattdessen erdreistete man sich mit Fax vom o6.12.2012 sogar zu einer Erinnerung:

„Bitte überlassen Sie uns zur Einsicht die Terminsladung Diese liegt uns bislang nicht vor.“

Abgesehen davon dass diese Ladung bis zum heutigen Tage noch nicht vorliegt (was angesichts einer Klageinreichung am o5.11.2012 auch nicht verwunderlich ist), wird hier entgegen dem klaren Wortlaut des § 9 RVG offensichtlich auf Zeit gespielt, immer nach dem Motto: Jeder Tag, an dem wir nicht zahlen, bringt einen Zinsgewinn. Mal sehen, was die Direktion davon hält.

Update: Die Direktion reagierte schnell: Zwei Tage nach einem entsprechenden Fax teilte man mit, die Terminsgebühr zu zahlen – und tat es dann auch. Warum nicht gleich so?

4 Responses to “D.A.S. – Dummdreist”

  1. anonymisiert sagt:

    Die Direktion? Die hat vermutlich die Linie vorgegeben…..

  2. anonymisiert sagt:

    Die Vorgehensweise habe ich ebenso erlebt und eine ständiges Herumnörgeln am Streitwert.

  3. anonymisiert sagt:

    Mandant soll kündigen wegen Leistungsverweigerung. Das wirkt!

  4. anonymisiert sagt:

    Zu dieser Thematik gibt es durchaus vernünftige Beiträge in diesem Blog. In diesem Zusammenhang verweise ich auf folgenden Link:

    https://rsv-blog.de/gastbeitrag-anwalt-und-rechtsschutzversicherer-im-spannungsfeld.

    Dort schreibt der Verfasser (Vorstand der Jurasoft AG) folgendes:

    Zitat:
    […] Der letztlich einzige wirkliche – zwischen Anwalt und RS-Versicherer bestehende ” kleinste gemeinsame Nenner bzw. Konsens ist daher, den Aufwand von Deckungsprüfung und Schadenregulierung beiderseits extrem zu minimieren: im Interesse des Versicherers liegt es aus vorgenannten Gründen, seine Kostenquote zu minimieren und daher Mehraufwand zu vermeiden, wo es nur geht. Für den Anwalt gilt dasselbe: auch er muss seine Kostenquote niedrig halten, um wettbewerbsfähig zu bleiben.[…]
    Zitatende

    Wenn dieser Satz konsensfähig bleiben soll, dann stünde im Mittelpunkt der versicherungstechnischen Kommunikation in der Tat die wechselseitige Effizienz.

    Einen anderen Blick auf die Problematik eröffnet wiederum ein anderer Blog-Beitrag, unter dem Link:

    https://rsv-blog.de/der-bankautomat-der-orag

    Dort will der Verfasser von einer wundersamen Entwicklung berichten:

    Zitat:
    […] Der Rechtsanwalt klärt telefonisch die Deckungszusage. Ist diese erteilt, so fordert er über eine Rechnung, und zwar ohne Prosa Gerichtskosten und Gutachterkosten. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt ebenfalls nur per Rechnung, also keine begleitenden und erläuternden Schreiben. Falls die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, so erteilt der Rechtsanwalt eine Gutschrift, wiederum ohne Erläuterung. Dieses ganze Verfahren findet dunkel statt, also ohne Beteiligung von Menschen. Der Rechner überprüft lediglich, ob der Streitwert mit der Deckungszusage übereinstimmt und die sich hieraus ergebenden Gebühren nicht überschritten werden. […]
    Zitatende

    Wenn diese Abwicklung !ohne Menschen! angeblich besser gelingt, als eine Abwicklung !mit Menschen! – und was noch wunderbarer klingt: !ganz ohne Prosa!, dann liegt das Problem der versicherungstechnischen Kommunikation also !bei den Menschen!.

    Umgesetzt auf den im Eingangsthread problematisierten Sachverhalt wirft sich sodann doch eine Frage auf. Nämlich ob !die Maschinen! dieses Versicherers im Streitfall – bei Einreichung einer Kostenanfrage für eine Klage – auch die Bitte um Vorlage eines Terminprotokolles gestellt hätten.