Der Bankautomat der ÖRAG

Mir ist bewusst, dass ich hier in einem Forum schreibe, das kritisch über Rechtsschutzversicherer denkt. Die Zeit und die Entwicklung wird dieses Forum aber nicht anhalten können.

Die ÖRAG hat mit 400 Kanzleien eine ganz andere Form der Abrechnung eingeführt. Der Rechtsanwalt klärt telefonisch die Deckungszusage. Ist diese erteilt, so fordert er über eine Rechnung, und zwar ohne Prosa Gerichtskosten und Gutachterkosten. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt ebenfalls nur per Rechnung, also keine begleitenden und erläuternden Schreiben. Falls die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, so erteilt der Rechtsanwalt eine Gutschrift, wiederum ohne Erläuterung. Dieses ganze Verfahren findet dunkel statt, also ohne Beteiligung von Menschen. Der Rechner überprüft lediglich, ob der Streitwert mit der Deckungszusage übereinstimmt und die sich hieraus ergebenden Gebühren nicht überschritten werden. Die Daten werden als XML-Datei zusätzlich zu einer Rechnung im PDF-Format übersandt. Diese neuartige Form der Abwicklung von Rechtsschutzfällen mit einer Rechtsschutzversicherung ist seit fast einem Jahr produktiv. Selten oder nie treten Rückfragen auf. Die Rechnung sind binnen drei Tagen ausgeglichen.

Technisch erfolgt die Abwicklung über den Dienstleister e.consult AG, den mancher Kollege schon über die WebAkte und die Zusatzprodukte kennt.

Die ÖRAG stellt diese Vorgänge so dar: http://www.e-consult.de/blog/elektronische-abrechnung-mit-der-orag-verknupfung-von-kanzlei-und-schadenbearbeitungssoftware/

17 Responses to “Der Bankautomat der ÖRAG”

  1. anonymisiert sagt:

    Na, schauen wir mal.

    Auffallend für mich an den Beiträgen gerade dieses RA ist, dass diese sich fast wie Werbeschreiben für die RSVen anhören.

  2. anonymisiert sagt:

    Der Gast hat zutreffend erkannt, dass der Unterzeichner mit den Rechtsschutzversicherern kooperiert. Unsere Kanzlei erachtet die Zusammenarbeit mit den Rechtsschutzversicherern als sehr fruchtbar. Diese Auffassung teilen einige Kollegen bekanntlich nicht.

  3. anonymisiert sagt:

    Haben die 400 Kanzleien, mit der die ÖRAG ein ganz andere Form der Abrechnung betreibt, ein besonderes Gebührenabkommen mit der ÖRAG?

  4. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Schepers
    am elektronischen Rechtungsversand zur ÖRAG kann jeder Anwalt teilnehmen- mit oder ohne Gegührenabkommen.

    Grüße aus Saarbrücken
    Dominik Bach

  5. anonymisiert sagt:

    @RA Schäfer

    Zitat:
    „Die ÖRAG hat mit 400 Kanzleien eine ganz andere Form der Abrechnung eingeführt.“

    Wo finde ich den hot-spot für diese Kanzleien ? Die hp von örag ist hierzu etwas kryptisch (oder vielleicht komme ich nur nicht dahinter, wo die örag diese 400 versteckt hat) .

    Muss man sich dazu an den focus wenden, worin immer wieder die TOPs veröffentlicht werden ?

  6. anonymisiert sagt:

    @Dominik Bach

    und warum interessieren sich die econsults denn dann so brennend dafür, ob man sich in den folgenden „Anwaltsnetzwerken“ findet, bei denen wiederum auffälligerweise überwiegend die deutsche Versicherungswirtschaft beteiligt ist, wie nachfolgend aufgeführt:

    ADAC-Vertragsanwalt APRAXA, ÖRAG Top400, AdvocardPartneranwalt,
    ARAG-Partneranwalt, Allianz-Premiumanwalt, HUK Partneranwalt, R+V Partneranwalt, Roland Partneranwalt, Sonstige Netzwerke ?

    Wäre wohl signifikanter von einem RSV-Netzwerk zu sprechen ?

  7. anonymisiert sagt:

    Lieber Herr Witopil
    das hat ganz einfache, technische Hintergründe. Bei der elektronischen Kommunikation sind häufig besondere Eintstellungen zu machen, die von der Mitgliedschaft in einem Partnernetzwerk abhängen. ADAC verlangt zum Beispiel die sogenannte Partnernummer bei der Übertragung.
    Wie man das Netzwerk nennen möchte, ist uns als e.Consult eigentlich egal. Wir übernehmen nur die Begriffe, die am Markt eine Rolle genannt werden.

    Grüße
    D. Bach

  8. anonymisiert sagt:

    Interessant. Gerade weil mein Mandant wieder einmal negative Erfahrung mit den Menschen bei der ARAG gemacht hat.

    Die haben meiner Mandantin bzw. mir (ich praktiziere übrigens keine Regulierungshilfe mit diesem Versicherer mehr, sondern überlasse alles dem Mandanten) mitgeteilt, dass die bei Beginn des Mandats als Vorschuss geforderte 1,3 Regelgebühr für eine fahreraubnisrechtliche Sache zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeglichen werden kann.

    Es wurde der von der ARAG bekannte Pauschalvorschuss (hier in Höhe von 700,00 EUR) angewiesen. Etwas mehr als 200 EUR fehlten. Weil die „Kriteren des § 14 RVG“ erst am Ende der Bearbeitung beurteilt werden könnten, womit ich „sicher übereinstimme“.

    Tue ich natürlich nicht. Ich sehe es wie der Gesetzgeber und behalte mir das Recht vor, alle Gebühren als Vorschuss zu berechnen. Mandant zahlt die Differenz und weiß wieder einmal, wo sie rechtsschutzversichert ist.

    Wieder einmal hat sich bestätigt, wie richtig es war, die Regulierungshilfe mit der ARAR einzustellen und dem Mandanten den Kampf mit seinem Vertragspartner zu überlassen.

    Umso mehr verwundert mich das Thema dieses Beitrages.

  9. anonymisiert sagt:

    War für Sie wohl nicht erkennbar (bei mir wird hier seit Neuestem auch Ä-RAG angezeigt): Es ging hier um die ÖRAG…

  10. anonymisiert sagt:

    In der Tat. Mea culpa. 🙂

  11. anonymisiert sagt:

    Dem Kollegen Pießkalla lag wohl das auf der Zunge, was wohl auch vielen anderen Kollegen auf der Zunge liegt, so dass er statt Ö ein A aus dem Ä gemacht hat….

    Seitens meiner Kanzlei wird im Übrigen auch nicht mehr direkt mit der Arag abgerechnet, da ich nicht mehr gewillt bin, diese Kürzungen und nicht rechtskonformen Begründungen hinzunehmen. Ich überlasse diese Angelegenheit nunmehr auch meiner Mandantschaft.

  12. anonymisiert sagt:

    Ich kann leider ein Leidlied der Kürzungen singen.
    „Wir wollen, d.a.s. (?) Ihre (?)“
    „Anwaltsliebding“
    „Wir kämpfen für Ihr Recht“
    Ich habe soeben mit der Roland (dem Mandant über Nordstern vermittelt, dann Colonia, dann AXA-Colonia, jetzt AXA) abrechnen dürfen. Mandant erklärt, ihm sei der RSV-Vertrag mit der überzeugenden Begründung vermittelt worden, sich dann mal eine Auseinandersetzung leisten zu können, von der er wegen des plötzlichen Kostendrucks absehen würde. Mandant (Kaufmann) hatte nun mittelfristigen Vertrag (22.000 €) unterzeichnet, danach gekündigt. Keine Erfolgsaussicht. Ich dennoch ran: Von circa 22.000 € circa 13.000 € gut gemacht. Vertrag wird mit circa 9.000 € fortgesetzt.
    Rechtsschutz versagt: angeblich nicht für seinen Fall abgeschlossen, im Übrigen mangels Aussicht auf Erfolg.
    Jaja, die Aussicht war äußerst trüb, aber optimalen Erfolg hatten wir.
    Außergerichtliche Anwaltskosten liegen bei circa 2.000 € (GeschG + Einigung + PuT + USt).
    Fazit: Anwalt kriegt Null von Roland. Mandant versteht die Welt nicht mehr. … hat seit 30 Jahren Rechtsschutz und zahlt circa 400 € für ein Rundumpaket.

  13. anonymisiert sagt:

    Die ÖRAG hat mit 400 Kanzleien eine ganz andere Form der Abrechnung eingeführt. Der Rechtsanwalt klärt telefonisch die Deckungszusage. Ist diese erteilt, so fordert er über eine Rechnung, und zwar ohne Prosa Gerichtskosten und Gutachterkosten. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt ebenfalls nur per Rechnung, also keine begleitenden und erläuternden Schreiben. Falls die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, so erteilt der Rechtsanwalt eine Gutschrift, wiederum ohne Erläuterung. Dieses ganze Verfahren findet dunkel statt, also ohne Beteiligung von Menschen. Der Rechner überprüft lediglich, ob der Streitwert mit der Deckungszusage übereinstimmt und die sich hieraus ergebenden Gebühren nicht überschritten werden. Die Daten werden als XML-Datei zusätzlich zu einer Rechnung im PDF-Format übersandt. Diese neuartige Form der Abwicklung von Rechtsschutzfällen mit einer Rechtsschutzversicherung ist seit fast einem Jahr produktiv. Selten oder nie treten Rückfragen auf. Die Rechnung sind binnen drei Tagen ausgeglichen.

  14. anonymisiert sagt:

    Ich bin seit einigen Wochen dazu übergegangen, RSV-Kunden häufiger das Mandat zu kündigen, sobald es ersten Stress mit dem RSV gibt.
    Weil ich beispielsweise bei der Deckungs-Zusage des LVM rein vorsorglich auf meine Schadensverpflichtung aufmerksam gemacht wurde, weil ich im Sinne des Verbraucherschutzes (Gebührengeringhaltung) die Geschäftsgebühr nicht vermieden habe, indem ich mir die Kündigungsschutzklage sofort in Auftrag geben lassen habe, stattdessen das Mandat sukzessiv außergerichtlich geführt habe, habe ich die Mandatskündigung wegen der im Namen des Mandanten gemachten Auftragsgängelei erklärt und trotz Flehen des Mandanten nicht wieder aufgenommen.
    Jetzt erhalte ich ohne Klage gegen den Mandanten wahrscheinlich zwar gar kein Geld vom RSV wegen unsachlicher Kündigung. Beim Mandanten bleibt aber hängen: Meine RSV zahlt nicht, obschon mein erster Wahlanwalt alles getan und sorgfältig gearbeitet hat. Mit der Mandatierung von Schadensersatz zu sprechen, ist eine Sauerei. (Von KSchKlage des AN habe ich übrigens abgeraten, so dass die sukzessive Mandatsführung angezeigt war.)
    Rechtsanwalt
    Rainer Wigger
    Hauptstraße 58
    48624 Schöppingen
    Telefon 02555 98920
    Telefax 02555 98922
    kanzlei@ra-wigger.de

  15. anonymisiert sagt:

    Wird z. B. eine Zeitvergütung oder eine Pauschalvergütung vereinbart, ohne dass vorher klar ist, ob die gesetzlichen Gebühren möglicherweise höher ausfallen könnten, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass in die Vereinbarung ein Hinweis aufgenommen wird, dass mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet werden.

  16. anonymisiert sagt:

    @Rainer Wigger …
    ….. hängt wahrscheinlich mit der „ganz anderen Form der Abrechnung“ zusammen (vgl. @sugel).

    Ich nehme an, dass Sie auch haufenweise mit „Prosa“ (@sugel) überschüttet werden.

    Vermutlich wird übersehen, dass in den Bestimmungen RVG u. ARB (neuerdings) die Verwendung der „ganz anderen Form der Abrechnung“ vorgeschrieben ist und Ihre Abrechnungen, etc. auf dem Weg der Gelben Post einen „unfriendly act“ darstellen.

    Mich würde mal interessieren, falls direkt abgerechnet und gezahlt wurde, welche Erfahrungen Ihre Mandanten dann mit eConsult haben, wenn mit deren Versicherungsträger korrespondiert wird, ganz „ohne Prosa“.