D.A.S. – Es gibt keine dummen Fragen?

Es geht um die „beliebten“ Vermittlungsgebührenvereinbarungen zu Nettopolicen. Die Mandanten (Eheleute) hatten gleich drei dieser Verträge abgeschlossen, um die jetzt gestritten werden soll. Also entsprechendes Schreiben mit Kostendeckungsanfrage an D.A.S., dazu drei Vorschussnoten, berechnet nach dem jeweiligen Gegenstandswert der einzelnen Verträge.

Eigentlich logisch, oder? Nicht für D.A.S.:

Wir bitten um Erläuterung, warum Sie vorliegend drei Gebührenrechnungen erstellen und nicht nach einem Gesamtstreitwert abrechnen. Auch hiesiger Sicht liegt vorliegend ein Streitgegenstand vor. Wir bitte um Stellungnahme.

Meinen die das ernst? Eigentlich wiederhole ich mich ungern: Drei Verträge, zwei für den Gatten, einer für die Gattin. Die jeweiligen Gegenstandswerte hatte ich bereits einzeln dargestellt.

Dass diese Verträge jeweils rechtlich selbständig sind und deshalb keine (!) Addition der Gegenstandswerte stattfindet, dürfte doch absolut offensichtlich sein, oder? Nichts mit „Mengenrabatt“.

13 Responses to “D.A.S. – Es gibt keine dummen Fragen?”

  1. anonymisiert sagt:

    Na ja, zumindest bei den zwei Verträgen des Gatten könnte man schon auf die Idee kommen, dass es eine Angelegenheit ist. S. z.B. AG Köln 111 C 444/09.

  2. anonymisiert sagt:

    … und später kriegt die D.A.S. dann noch eins aufs Dach, wenn sie drei mal die Selbstbeteiligung abzieht, wetten ?

  3. anonymisiert sagt:

    Wenn es um die im obigen Link genannten Verträge geht sind dies drei einzelne Angelegenheiten mit verschiedenen Streitgegenständen.
    1. Versicherungsvertrag Mann-Versicherung
    2. Versicherungsvertrag Frau- Versicherung
    3. Vermittlungsvertrag Mann-Vermittler

  4. anonymisiert sagt:

    @ RA Knittweis:

    Nicht ganz: Drei Versicherungsverträge (nicht streitgegenständlich) und parallel drei streitgegenständliche Vermittlungsgebührenvereinbarungen mit dem Vermittler: 2 des Mandanten, eine der Mandantin.

  5. anonymisiert sagt:

    Es kommt für die Frage, ob dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 RVG vorliegt oder nicht, nicht allein darauf an, ob es ein oder mehrere Verträge sind. Auch wenn ein Mandant mit ein und denselben Gegener aus zwei verschiedenen Lebenssachverhalten streitet, kann es doch eine Angelegenheit sein. Hierzu sei der BGH zitiert:

    „Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammen-hang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitge-hend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im ge-bührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungs-aufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die An-gelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die an-waltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie ver-fahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen gel-tend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08, aaO, Rn. 23 ff.; vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/09, aaO, Rn. 16, jeweils mwN; vom 11. Januar 2011 – VI ZR 64/10, aaO).“

  6. anonymisiert sagt:

    So würde ich das auch sehen. Die Verträge des Mannes sind eine Angelegenheit und der Vertrag der Frau eine andere.

  7. anonymisiert sagt:

    wie immer: 6 (Juristen-)Kommentare, 8 Meinungen

    SCNR

  8. anonymisiert sagt:

    … und genau deshalb ist es in diesem Fall unangebracht, auf den RSV einzuprügeln. Es gibt nicht nur dumme Fragen, sondern auch ebensolche Kommentare.

  9. anonymisiert sagt:

    Nur am Rande sei erwähnt, dass wenn drei Angelegenheiten vorliegen, drei Rechtsschutzfälle vorliegen dürften mit der Folge, dass a) dreimal die SB anfällt und b) der Versicherer nach dem Vertrag vermutlich ein Kündigungsrecht hat….ob das dem VN wohl mitgeteilt wurde?

  10. anonymisiert sagt:

    @ Argumentator

    a) Vorausgesetzt, dass überhaupt eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde (was hier nicht der Fall ist).

    b) Das Kündigungsrecht würde die aktuellen/laufenden Fälle nicht betreffen – und soll der Mandant zur Vermeidung dieses Risikos die Fälle lieber aus eigener Tasche bezahlen?

  11. anonymisiert sagt:

    Nicht Argumentator, sondern Agitator. Kollege Melchior, fragen Sie ihn doch mal, ob er dann Ihr Honorar übernimmt :-D.

    Ich habe übrigens schon mehrfach Mandanten genau diese Hinweise gegeben. Verbunden mit der Empfehlung, rechtzeitig selbst zu kündigen und sich eine andere Versicherung zu suchen …

  12. anonymisiert sagt:

    Ja ja, die DAS Rechtsschutz. Habt ihr mit der eigentlich auch schon diese unsäglichen Diskussionen über die 1,5 Geschäftsgebühr (nach BGH wohl stets anzusetzen) führen müssen?

    Gibts da eigentlich neues zu? M.E. können wir die doch jetzt standardmäßig ansetzen mit Rückendeckung vom BGH,oder?

  13. anonymisiert sagt:

    @RENO: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war“ sagt der Gesetzgeber .Das ist so eindeutig, dass nicht einmal der BGH auslegen musste.