Neues von der ROLAND

Herr Kollege RA Negm-Awad teilt uns Folgendes mit:

Mandantin “ sie trägt einen weiblichen Vornamen “ ist bei der Roland versichert. Sie erhält die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Die Begründung unserer Kündigungsschutzklage beginnt mit den Worten:
„Die Klägerin ist bei der Beklagten in … beschäftigt. Zuletzt erhielt sie als Niederlassungsleiterin ein jährliches Einkommen in Höhe von (13 x 4.310,57 € =) 56.037,41 € brutto.“

Ich bitte um Deckung und füge die Klageschrift bei.

Die Roland schreibt, dass sie meinem Mandanten die Deckung bestätigt. „Sollte er Ihnen das Mandat noch nicht erteilt haben… “
Kann schon mal passieren.
Dann fragt die Roland, wie ich auf den Streitwert komme. Dieser ergäbe sich nicht aus den eingereichten Unterlagen.
Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist ein Quartalsbruttoeinkommen. Das Jahresbruttoeinkommen steht im zweiten Satz der Klageschrift. Meint die Roland, ich hätte das Jahreseinkommen falsch in der Klage angegeben? Soll ich dreizehn Monatsabrechnungen beifügen? Will man die Klage dort nicht lesen? Oder ist die Division des Jahreseinkommens durch 4 ein Rechenschritt, den die Roland gerne vorgerechnet haben will?

Mit freundlichen Grüßen
Sami Negm-Awad
Rechtsanwalt

4 Responses to “Neues von der ROLAND”

  1. anonymisiert sagt:

    Wer lesen kann (und es auch tut), ist klar im Vorteil! 😉

  2. anonymisiert sagt:

    Moment mal … 56,037,41 € dividiert durch 4 … damit sind die Sachbearbeiter bei der ROLAND doch hoffnungslos überfordert! Davon steht nichts im Arbeitsvertrag.

  3. anonymisiert sagt:

    Diese Vezögerungsspielchen sind bei RSV’en leider seit Jahr und Tag bekannt. Ich lasse mir daher immer vorsorglich vom Mandanten schriftlich bestätigen, dass ich auf jeden Fall fristwahrend Kündigungsschutzklage einreichen soll, auch unabhängig von der Eintrittspflicht – und der Bearbeitungsdauer – einer etwaig bestehenden RSV. Einenn Klageentwurf vorab habe ich noch nie beigefügt, bestenfalls ein Erläuterungsschreiben dergestalt: „Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt errechnet sich wie folgt ….“
    Kommen dann Verzögerungsspielchen, weise ich darauf hin, dass der Mandant neben seinem Freistellungsanspruch auch seine Schadensersatzansprüche wegen Verlust des Arbeitsplatzes und damit einhergehender Folgeschäden, die auf überflüssige Verzögerungen seitens seiner RSV zurückzuführen sind, von dieser im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangen und notfalls gerichtlich duchsetzen wird. Das wirkt in der Regel.

    MfG
    RA Max-H. Berf

    http://www.berf-ra.de

  4. anonymisiert sagt:

    Die HUK hat sogar schon einmal frech behauptet, eine Deckungsanfrage mit Vorschussrechnung überhaupt nicht erhalten zu haben und diese erst auf meinen Hinweis, wann sie diese per Telefax anhand des Sendeberichtes erhalten hat, nach lästigem Nachsuchen tatsächlich doch noch gefunden …
    In der Verzögerung steckt System.
    Meist hilft auch der Hinweis darauf, dass der Versicherte (Mandant) ein Sonderkündigungsrecht wegen Leistungsverweigerung hat, wenn seine RSV nicht alsbald aus den Puschen kommt.
    Wer meint, Rechtsanwälte fortgesetzt veräppeln zu können, muss sich nicht wundern, wenn der Schuss nach hinten losgeht!

    MfG
    RA Max-H. Berf

    http://www.berf-ra.de