Das Drehbuch des D.A.S.

Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus der Münchener Kanzlei Pießkalla & Leitgeb hatte bereits im September 2007 über seine Erfahrungen mit dem D.A.S. berichtet. Seinerzeit ging es um Drohungen des Versicherers gegen seine Kritiker. Kollege Pießkalla berichtet erneut über den Ärger, den der Versicherer ihm und seinem Mandanten macht:

Als Konsequenz zahlreicher negativer Erfahrungen mit der D.A.S.-Rechtsschutz ist unsere Kanzlei im Herbst 2007 dazu übergegangen, keine Direktabrechnungen mit dieser RSV mehr vorzunehmen. Dies lag u.a. an dem bereits hier im Blog veröffentlichten Vorfall. Konkret hatte uns die Schadensleitung München der D.A.S. – im Hinblick auf eine zwischen uns strittige Frage (Anfall der Terminsgebühr für ein außergerichtliches Einigungsgespräch) – angedroht, die Kammer zu informieren und „strafrechtliche Schritte“ einzuleiten (Anm.: Die Kammer haben wir bereits informiert). Dieser Vorfall sucht seinesgleichen: Eine Rechtsschutz will die gerichtliche Klärung einer strittigen Gebührenfrage durch Androhung strafrechtlicher Schritte verhindern.

Das Ende der Direktabrechnung hat für die Mandanten zur Folge, dass sie mit den Kosten in Vorleistung gehen und sich bei der D.A.S. um Erstattung bemühen müssen. Wir erläutern dies dem Mandanten vorab und haben bislang keine negativen Erfahrungen gemacht.

Hinzu kommt, dass wenig sinnvolle Nachfragen gestellt, Schriftsatzkonvolute angefordert, Rechnungen gekürzt („…können wir Ihre Abrechnung nicht nachvollziehen“, „…halten WIR einen Betrag von xy für angemessen“) und Zahlungsfristen nicht eingehalten werden.

Wir berarbeiten derzeit noch ein „Altmandat“, in dem wir die Direktabrechnung (oder deren Versuch) noch einmal praktizieren. Dies im Interesse des Mandanten, der nichts für den plötzlichen Bruch mit der D.A.S. kann. Ich kann nur sagen, dass dieser Fall die Richtigkeit unserer Entscheidung vollauf bestätigt. Es geht um eine Fahrerlaubnissache, wir vertraten den Mandanten Im Verwaltungsverfahren und nun im Widerspruchsverfahren. Wir haben aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands und zahlreicher Grenzfragen (v.a. zum Mischkonsum von Drogen und Alkohol) im Verwaltungsverfahren die Gebühr auf 2,0 angehoben, im Widerspruchsverfahren 1,0 abgerechnet. Eine ausführliche Begründung war der Berechnung beigefügt mit der Bitte, diese bis zum 4.1.08 zu begleichen.

Wer das Drehbuch der D.A.S. kennt, weiß, was passiert ist:

1. Bis zum 4.1. passierte gar nichts.
2. Heute erhielten wir ein Fax mit der Bitte, „Ihre Einlassungsschreiben in den beiden Verfahren“ zu übersenden.
3. Wie wird es weitergehen? Ich werde berichten.

Es ist typisch, dass Nachfragen prinzipiell erst nach Ablauf gesetzter Zahlungsfristen eingehen. Warum ist das so? Ich denke, weil man die Zahlung verzögern will. Zudem hat der Anwalt keine Pflicht, Schreiben zu übersenden, warum auch? Kann ein Sachbearbeiter – wo ihm doch schon der Umfang aller Schreiben mitgeteilt wurde – die Schwierigkeit von Rechtsfragen überhaupt beurteilen? Auch hier meine ich, all das dient der Schikane und der Verzögerung. Wir haben uns nicht lumpen lassen und knapp 50 Seiten Schriftsätze an die D.A.S. per Fax übersandt. Der Mandant wurde zugleich informiert und um Begleichung der Rechnung gebeten.

Wir sind, so glaube ich, nicht die einzige Kanzlei, die dieses Verhalten nur zu gut kennt. Ich hoffe, wir sind auch nicht die einzige, die daraus die zwingenden Konsequenzen zieht.

Es sind tatsächlich immer mehr Kanzleien, die die Zusammenarbeit mit diesem Versicherer verweigern. Einige Kollegen, wie zum Beispiel Rechtsanwalt Philipp C. Munzinger aus Weinheim, überlassen den Ärger mit allen Versicherern gänzlich dem Mandanten, weil solch ein Verhalten wie das oben beschriebene oft mehr Aufwand für den Anwalt bedeutet als die Bearbeitung des eigentlichen Mandats.

Daß der D.A.S. auf diesem Wegen nicht nur weitere Kunden verliert, sondern darüber hinaus auch noch für eigenen erhöhten Bearbeitungsaufwand sorgt, ist für diese Anwälte nur eine schwacher Trost. Wünschenswert wäre es hingegen, wenn die Direktion des D.A.S. sich an das geltende Recht halten und damit allseits für zufriedene Gesichter sorgen würde. Aber das ist bei diesem Unternehmen augenscheinlich nicht das Ziel. Prämieninkasso, und das scheint es dann gewesen zu sein. Oder?

7 Responses to “Das Drehbuch des D.A.S.”

  1. anonymisiert sagt:

    Eine rechtliche Pflicht besteht vielleicht nicht, einen überdurchschnittlichen Aufwand zu belegen. Das Interesse der RSV, den erhöhten Gebührenaufwand nachzuvollziehen, ist jedoch durchaus verständlich; die Anforderung von Durchschriften eigener oder gegnerischer Schriftsätze/Bescheide – soweit ich das beurteilen kann – auch durchaus üblich.
    Es liegt doch am Ende nicht viel anders als mit der übersendung von Belegen für geltend gemachte Schäden. Eine Pflicht zur außergerichtlichen Vorlage besteht nicht, aber die Vorlage erspart evtl. die gerichtliche Auseinandersetzung.
    Sollte das alles nur der Zahlungsverzögerung dienen, ist es in der Tat unlauter. Aber gibt es Anhaltspunkte, die diesen Verdacht stützen?

  2. anonymisiert sagt:

    Werter Herr RRef. Albrecht,

    sobald Sie in der Anwaltsstage sind, teilen Sie Ihrem Ausbilder doch mit, Sie werden gerne sämtliche Korrespondenz mit den Rechtsschutzversicherungen übernehmen. Ich bin gespannt, wie lange es dauert, bis Sie Anhaltspunkte für diesen Verdacht finden.

  3. anonymisiert sagt:

    @ Herrn Albrecht:
    Der Mandant wird von uns regelmäßig durch Abschriften der ein- und ausgehenden Post auf dem Laufenden gehalten. Er kennt den Aufwand, den wir betreiben, und die Schwierigkeiten, die damit verbunden sind. Er weiß um die Bedeutung des Mandats. Und er kennt seine persönlichen Verhältnisse. All das – und weiteres – spielt bei der Bemessung des Honorars eine wesentliche Rolle.

    Der Rechtsschutzversicherer kennt all das nicht. Er muß und will informiert werden. Das bedeutet für den Anwalt einen zusätzlichen Aufwand, der in aller Regel nicht gesondert vergütet wird.

    An dieser Stelle beginnt das Problem immer dann, wenn der Versicherer nachfragt und Erklärungen verlangt und dann ohne Kenntnisse aus eigenem Sparinteresse zu kürzen beginnt. Oder nicht oder verzögert zahlt.

    Für die meisten Praktiker ist es der selbe Aufwand, einem querulatorischen Sachbearbeiter die Argumente entgegen zu halten oder eine substantiierte Klage zu schreiben. Für letzteres gibt es wenigstens eine geringes Honorar, für ersteres nichts.

    Ich schließe mich der Anregung des Kollegen Schepers an: Bearbeiten Sie eine OWi-Sache in der Anwaltsstation und rechnen Sie anschließend – während Ihrer Freizeit (!) – mit dem Rechtsschutzversicherer ab,
    dann werden Sie wissen, wovon hier die Rede ist.

  4. anonymisiert sagt:

    Ich bin in dieser Stage und verkehre im Rahmen anderer Angelegenheiten natürlich auch mit Rechtsschutzversichern. Dass hier teilweise ein erheblicher Mehraufwand entsteht, ist mir schon klar – insbesondere die Klärung der Frage, ob die Angelegenheit von der Versicherung umfasst ist, ob ein Rechtsschutzfall vorliegt etc. erledigt der Anwalt ja häufig kostenlos „nebenher“ mit, obwohl dies mehr Arbeit bedeuten kann als der Fall selbst.

    Die übersendung von Durchschriften zur Illustration des Mehraufwandes hingegen finde ich weniger problematisch. Schließlich geht es hier wenigstens um Ansprüche des Anwalts; dem Mandanten gegenüber würde ich den erhöhten Aufwand auch darlegen. Nötigenfalls kann man mMn die Gebühren wegen erhöhten Aufwandes idF langwieriger Information des Rechtsschutzversicherers erhöhen.

  5. anonymisiert sagt:

    Lieber Herr Albrecht,

    Sie haben mich eventuell missverstanden. Eine rechtliche Pflicht, den Aufwand zu begründen, hat der Anwalt ohne Zweifel. Dies stelle ich nicht in Abrede, vgl. § 14 RVG.

    Allerdings haben wir in obigem Fall diesem Erfordernis mehr als genügt, indem wir der RSV genau erläutert haben, was wir getan haben und warum die angesetzten Gebühren gerechtfertigt sind. Ob die RSV dem im Einzelnen zustimmt oder nicht, ist trotz der gerne verwendeten Floskel „…halten wir Ihren Gebührenansatz nicht für angemessen“ ohne Relevanz. Die RSV hat eben kein Ermessen, die Gebühren nach Gutdünken zu kürzen. Ein Blick ins Gesetz beweist auch dies.

    Desweiteren haben wir der DAS die Zahl der Schreiben, der Telefonate, die problematischen Rechtsfragen und den Gesamtumfang der Schriftsätze ausführlich benannt. Eine „Nachfrage“ der RSV ist also eigentlich nicht nötig und kommt – sollte es Sie interessieren – von anderen RSV höchst selten. Das Geschehen zeigt also bestenfalls, dass a) man dem Anwalt seine Angaben nicht glaubt oder b) dass man ihm bei Durchsetzung seiner Kostennote (die er dem Mandanten zunächst nicht in Rechnung stellt) möglichst viel Arbeit machen will. über den Tonfall der Schreiben mag ich hier gar nicht sprechen.

    Jedenfalls erkenne ich keinen Grund, warum Rügen und Nachfragen, die zwangsweise zu Mehrarbeit und Verzögerungen führen müssen, immer erst nach Ende von Zahlungsfristen kommen. Dies kann man schneller erledigen, vorausgesetzt, man möchte die Frist einhalten…

    Die Gebühren für das „Hauptmandat“ können Sie übrigens aufgrund der Korrespondenz mit der RSV nicht erhöhen (die hier angesprochene RSV würde Ihnen was erzählen 🙂 ), es handelt sich nämlich um ein eigenes Mandat (das keiner Deckung unterliegt). Geld bekommen Sie also nur, wenn Sie die Korrespondenz als solches eigens abrechnen. Dies lohnt sich zumeist jedoch nicht. Außerdem fragt sich der Mandant dann erst Recht, was das soll – also geben wir ihm lieber die Möglichkeit, wegen seiner Versicherungsleistung, die letztlich nur ihn angeht, mit den freundlichen Damen und Herren Kontakt aufzunehmen.

    Wie sagt man so schön? Eine RSV ist eben keine gesetzliche Krankenversicherung…Kostenschuldner ist und bleibt allein der Mandant.

    Mit besten Grüßen
    Michael Pießkalla

  6. anonymisiert sagt:

    @RA Pießkalla

    Ja, da hat der Poster sicher recht:

    „…Die Gebühren für das „Hauptmandat” können Sie übrigens aufgrund der Korrespondenz mit der RSV nicht erhöhen […].“

    Auch der gedankliche Ansatz der Replik überrascht:

    Wenn doch die RSV schon bei der, für die tatsächlich im Mandat erbrachten Arbeit, festgesetzten Gebühr blockiert, warum sollte sie dann ausgerechnete den Mehraufwand – den der Anwalt in all den Deckungsanfragesachen hat – honorieren wollen, wie in 99,9 % derartiger Fälle gerade nicht.

  7. anonymisiert sagt:

    […] Die Beschwerden von Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla aus der Münchener Kanzlei Pießkalla & Leitgeb über die Regulierungspraxis des D.A.S. scheinen Erfolg gehabt zu haben. Er teilte der Redaktion Erfreuliches mit: Die D.A.S. Rechtsschutz hat – nach Erhalt der Schriftsätze – den gesamten (ja, den gesamten!) Rechnungsbetrag in Höhe einer 2,0 Verfahrensgebühr im Verwaltungsverfahren und einer 1,0 Gebühr im Widerspruchsverfahren bezahlt. Bis auf eine Zahlungsverzögerung von 14 Tagen habe ich also in diesem Fall tatsächlich nichts zu bemängeln. […]