ARAG – und die Ermessensausübung nach § 315 BGB

Wieder einmal erhält der Anwalt eine Nachricht, diesmal seitens der ARAG, die sich unter die Kategorie „Totgesagte leben länger“ einordnen läßt.

Wieder liest man (was ja nun in ständiger Wiederholung von vielen Bloggern beanstandet wurde) den Text:

„Deshalb halten wir […] für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.“

Wieder kann nur kopfschüttelnd zur Kenntnis genommen werden, wer nach der in diesem Schreiben vertretenen Auffassung das unbestreitbar gegebene Ermessen (auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG-) ausübt und wer die Billigkeit der Erklärung über die Gebührenhöhe zu bewerten hat. Worum es hierbei geht, ergibt sich aus dem Gesetz:

§ 315 BGB

Also eines ist klar, zwischen dem Anwalt und der RSV bestehen keinerlei rechtliche Beziehungen (abgesehen von der Existenz einer Einstandserklärung, die den Versicherungsnehmer von den Kosten seiner Interessenwahrnehmung
f r e i s t e l l t ).

Nun korreliert der Unbilligkeitseinwand mit der Verbindlichkeit der Forderung.

Wenn der Versicherungsträger hier den Unbilligkeitseinwand erhebt, dann erfolgt dies – wie dargelegt – im Namen des Versicherungsnehmers (und zugleich gegen dessen Willen). Denn allerdings ist zwischenzeitlich davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Entscheidungen existiert (die dieser Versicherungsträger ignoriert). Und diese drücken genau das Gegenteil von dem aus, als das, was dort für „beispielhaft“ bezeichnet wird.

Wenn also die Mittelgebühr in durchschnittlichen Sachen der üblichkeit entspricht (und damit billig ist), dann ist nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Honorarfestsetzung verbindlich.

Somit kann dann auch kein mutmaßlicher Wille des Versicherungsnehmers konstatiert werden, der zum Inhalt hätte, einen unsinnigen Unbilligkeitseinwand zu erheben.

Worum geht es also letztendlich dem entsprechenden Sachbearbeiter ?

  • Geht es ihm um die Feststellung der Billigkeit (die in die Zuständigkeit eines Volljuristen, dem Richter, fällt) ?

oder

  • soll der Anwalt gezwungen werden, einen absolut unnötigen Prozess auf dem Rücken seines Mandanten gegen dessen Versicherungsträger auszutragen (die etwaige Alternative kann der Einschätzung des Lesers überlassen bleiben …) ?

3 Responses to “ARAG – und die Ermessensausübung nach § 315 BGB”

  1. anonymisiert sagt:

    Wobei nicht jede von der üblichkeit abweichende (und damit nicht mehr billige nach Ihrer Argumentation) Gebühr dadurch unbillig wird – wegen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.

    Leider Gottes ist dieser falsche Ausdruck, wer etwas für billig erachtet, weit verbreitet. Fakt ist aber, dass zuerst einmal die Unbilligkeit festzustellen wäre. Aber wahrscheinlich meinen das ja eh alle, die eigene Billigkeitserwägungen schreiben.

  2. anonymisiert sagt:

    Die gute RSV sitzt im Lager des Mandanten, somit kann es nicht durchgreifen, dass sie aufschreit, die Gebühr sei „unbillig“ ist. Siehe § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (Ist dieGebühr von einem Dritten zu ersetzen …“) Der Dritte ist nicht der Mandant, RSV, Staatskasse, sondern schlichtweg der Gegner! Im übrigen wird die nach einhelliger Rechtsprechung zugesprochene Toleranzgrene von 20% – 30% verkannt.

  3. anonymisiert sagt:

    […] wie bereits berichtet, verwendet die ARAG Textbausteine, wodurch die Mittelgebühren ignoriert werden. […]