Der DAS ist einmal mehr im Gespräch. Die Kollegen im Anwaltsforum des Deutschen Anwaltverein DAV berichten über die Regulierungspraxis des DAS. Rechtsanwalt Heinz-Ulrich Schwarz aus Chemnitz macht auf eine Fallschilderung in diesem Forum aufmerksam:
Dort hatte eine Kollegin gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und diesen begründet. Daraufhin hat die Behörde die Aufhebung des Bußgeldbescheides (ohne Kostenerstattung natürlich) und den Erlass eines Verwarngeldes angeboten. Dies wurde akzeptiert.
Die DAS verweigert die angefallene Gebühr VV 5115, da dies eine unzulässige Auslegung über den Wortlaut hinaus sei.
Die Kollegin hat Klage erhoben und der DAS danach sofort die übernahme der Gebühr und der Verfahrenskosten zugesagt.
Zu Recht fragt Rechtsanwalt Schwarz:
Was soll das?
Warum zahlt der Versicherer nicht gleich und verzichtet darauf, seinen Versicherungsnehmer bzw. dessen Verteidigerin dazu zu zwingen, die Kostenansprüche mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen.
Es entsteht der Eindruck, daß auch der DAS erst einmal mehr oder minder willkürlich die Gebühren kürzt, um zu schauen, ob sich der Versicherungsnehmer dagegen wehrt. In vielen Fällen lohnt die Klage gegen die verhältnismäßige Kürzung nicht – für den Versicherungsnehmer und dessen Anwalt. Für den Versicherer lohnt sich das schon, wenn hinter solch einem Verhalten eine Strategie steckt. Die Menge der Fälle macht dann den Kohl fett.
Solch ein RegulierungsKürzungsverhalten ist allerdings nicht akzeptabel und sollte dem Kunden, der auch der Suche nach einem Versicherer ist, zu denken geben.
Hallo Herr Kollege, so erlebe ich das auch ganz oft. Man kürzt in 10 Fällen und dann wehren sich eh nur ein paar, bei denen dann erst nach Klageerhebung gezahlt wird. Ist gängige Praxis. Auch wenn es sich eigentlich nicht lohnt, sollte man stets die Gebühren fordern. Nur wenn wir Anwälte hier uns nichts gefallen lassen und alle Streitigkeiten vor Gericht schleifen, werden die Versicherer ihre Haltung evtl. einmal aufgeben.