DAS – ist eine Zumutung

Der DAS mutet seinen Versicherungsnehmern allerhand zu. In einer von mir betreuten Arbeitsrechtssache z.B. das hier:

„Wir weisen bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass unserer VN zugemutet werden kann (Obliegenheiten), den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten, bevor Leistungen für die Zukunft begehrt werden“

Kurze Erläuterung zum Fachchinesisch:
„Obliegenheiten“: Sind Pflichten des Versicherungsnehmers (Abkürzung: „VN“) aus dem Versicherungsvertrag, bei deren Missachtung die Versicherung leistungsfrei werden kann, d.h.: nicht zahlen muss.
„Leistungen für die Zukunft“: Sind Zahlungsansprüche die erst noch fällig werden, aber gem. § 259 ZPO schon „jetzt“ (vor der Fälligkeit) eingeklagt werden können.

Was war passiert? – eigentlich ganz einfach:
Ein Arbeitgeber zahlt schon seit August 2008 keine Löhne mehr aus. Die Arbeitnehmer hoffen und bangen um den Bestand Ihrer Arbeitsplätze – und arbeiten brav weiter. Ende Oktober stehen dann schon zweieinhalb Monatslöhne offen. Der Belegschaft reicht es jetzt endgültig: Unter Hinweis auf die offenen Löhne wird die Weiterarbeit von der Zahlung des verdienten Lohn abhängig gemacht. Reaktion des Arbeitgebers: Allen Arbeitnehmern wird zum 31.10.gekündigt, mit einer „Frist“ von drei Tagen (das ist leider kein Witz!). Jedem Arbeitnehmer hätte allerdings eine Kündigungsfrist mindestens bis zum 30.11. zugestanden. Zahlungen gibt es auch nicht. Der Arbeitgeber stellt vielmehr noch im Oktober alle Beschäftigten von der Arbeitsleistung frei.

Meine Mandantin klagt am 19.11.: Auf Zahlung der restlichen Vergütung für August, der Löhne für September und Oktober, und – weil freiwillige Zahlungen von diesem Arbeitgeber nicht mehr zu erwarten sind – auch auf Zahlung des Lohns für November (der erst am 30.11. fällig wird).
Der DAS wird von mir zeitgleich informiert, erhält dafür eine Kopie der Klageschrift, und wird um Kostendeckungserklärung für den Prozess und um Ausgleich der voraussichtlichen Kosten gebeten.

Für den DAS ist der Fall offenbar aber zu schwierig. Seine einzige Reaktion ist oben zitiert. Kostendeckung wurde bisher nicht erklärt, eine Zahlung des DAS auf die Kosten ist natürlich auch nicht erfolgt. Dafür gibt es die o.g. „Belehrung“ der Versicherungsnehmerin.
Der DAS will also für das Klageverfahren (zumindest teilweise) keine Kosten übernehmen, sinngemäß: Weil meine Mandantin doch erst einmal den Ausgang des Verfahrens abwarten müsse, bevor der Lohn für November eingeklagt wird. Das bei dem Arbeitgeber, anders als jetzt, dann möglicherweise nichts mehr zu holen sein wird – das interessiert den DAS offenbar nicht.

Fazit:

Eine wirklich „großartige“ Leistung des Sachbearbeiters, die dem schlechten Ruf des DAS und dem schlechten Rang des DAS in der Beschwerdestatistik der BaFin allerdings vollauf gerecht wird. DAS – braucht kein Mensch.

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