DAS – nicht lernfähig II

Am 18.09.07 hatte ich über selbstherrliche Kürzungen seitens des DAS in einer Bußgeldsache berichtet. Nunmehr geschieht das Gleiche in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Dies führte zu folgendem Schreiben an die Mandantin:

„Sehr geehrter Herr XXX,

in vorstehender Angelegenheit hat Ihr Rechtsschutzversicherer mit Schreiben vom 25.09.07 Rechtsschutzzusage für die Klage erteilt und mitgeteilt, er zahle „die Gebühren, die ein Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts berechnen kann. Zusätzliche Kosten, z. B. Fahrtkosten könnten nicht übernommen werden. Einen Tag später hat mich das anliegende Fax-Schreiben vom selben Tag erreicht, mit welchem der von mir angeforderte Vorschuss in Höhe von 843,55 € … auf 530,65 € reduziert wird. Begründet wird dies einerseits mit einer Reduzierung der von mir angesetzten 1,5 Geschäftsgebühr auf eine 1,3 Geschäftsgebühr, i. ü. hat man die (noch nicht angefallene) Terminsgebühr „einstweilen“ gestrichen.

Die Geschäftsgebühr ist eine sog. Rahmengebühr und bei diesen bestimmt laut § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Rechtsanwalt (nicht der Rechtsschutzversicherer!) „die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.“ Die „Bedeutung der Angelegenheit“ sowie die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers“ würde ich vorliegend auf jeden Fall als zumindest durchschnittlich einstufen. Die Rechtslage ist nicht ganz eindeutig (wozu ich mehrfach Ausführungen gemacht habe), es waren die Beweismöglichkeiten (Aussagen von zwei Zeugen) eingehend zu überprüfen und zu erörtern und i. ü. hatte ich mich auch noch selbst um den Eingang des von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zu bemühen. Ich hielt und halte daher ein maßvolles überschreiben der 1,3 Regelgebühr für angemessen, wobei die Rechtsprechung insoweit dem Rechtsanwalt auch noch einen Ermessensspielraum von 20 bis 30 % zubilligt. Diese Rechtsprechung sollte dem DAS bekannt sein.

Die Terminsgebühr ist in der Tat noch nicht angefallen. Gemäß Â§ 9 RVG kann jedoch „der Rechtsanwalt… von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“ Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Vorschuss eben in Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen. Es ist in Zivilprozessen daher zulässig und anwaltsüblich, das Vorschussersuchen auch auf die noch nicht angefallene Terminsgebühr zu erstrecken. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo die Gegenseite bereits vorgerichtlich eine Zahlung definitiv abgelehnt hat, so dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Anfall einer Terminsgebühr kommen wird.

Mir ist auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts auch kein Rechtsschutzversicherer in letzter Zeit bekannt geworden, welcher die vorschussweise Zahlung auch der Terminsgebühr abgelehnt hätte. Andererseits weiß ich aus eigener Erfahrung, dass der DAS sich auch in Bußgeldsachen über die o. a. gesetzlichen Vorschriften hinwegsetzt und Vorschüsse eigenmächtig kürzt.
Aus einem Rechtsstreit eines Kollegen gegen den DAS ist mir bekannt, dass der DAS seine Vorschusskürzungen u.a. darauf stützt, dass der Sicherungszweck einer solchen Vorschussleistung im Falle eines rechtsschutzversicherten Mandanten entfalle, da ja hier der Rechtsschutzversicherer als zahlungsfähiger Partner des Mandanten eintrittspflichtig sei. Wie unrichtig dieses Argument ist, hat der DAS in eben dem o. a. Bußgeldverfahren selbst gezeigt, wo er wegen Prämienverzugs meines Mandanten eine Vorschussleistung verweigert hat. Dass Derartiges auch in einem laufenden Prozess geschehen kann, ist nicht auszuschließen, so dass eben die spätere Zahlung gerade nicht gesichert ist.

Ich bin jedenfalls nicht gewillt, auf mir von einem Rechtschutzversicherer vorschreiben zu lassen, in welcher Höhe ich Vorschuss anfordere. Es bestehen daher folgende Möglichkeiten:

a. Sie können dem DAS mitteilen, was Sie von seiner Vorgehensweise halten, und ihn auffordern, den angeforderten Betrag sofort an mich zu überweisen, oder
b. den DAS auf Freistellung von meiner Netto-Kostenforderung verklagen oder
c. selbst mit dem Differenzbetrag in Vorlage treten (und eventuell den DAS auf Zahlung des Netto-Betrags an Sie verklagen).

Im übrigen halte ich es – auch wenn von Rechtsschutzversichererseite bereits versucht wird, uns insoweit einen Maulkorb zu verpassen – für meine Pflicht, Sie darauf hinzuweisen, dass die Leistungsverweigerung durch den Rechtsschutzversicherer Sie zur Kündigung des bestehenden Vertrags berechtigt.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich angesichts des Verhaltens des DAS mit diesem nicht weiter korrespondieren werde, sondern Ihnen dies überlassen muss. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer ist ohnehin eine eigentlich gesondert zu vergütende Tätigkeit, die ich nur dann als unentgeltlichen Service erbringen kann, wenn sich die Korrespondenz in engen Grenzen hält und auch der Rechtsschutzversicherer einen reibungslosen Ablauf ermöglicht. Im Falle des DAS ist dies offensichtlich nicht möglich.“

Wie lange eigentlich noch lassen wir es uns bieten, dass Rechtsschutzversicherer sich einen Deut um einschlägige Vorschriften des RVG und die Kostenrechtsprechung scheren und bestimmen wollen, wann wir welche Vorschüsse in welcher Höhe zu fordern haben?

RAUG

18 Responses to “DAS – nicht lernfähig II”

  1. anonymisiert sagt:

    guten abend. da geht es aber jemandem ums prinzip? so ein langer schriftsatz!? wie reagieren da ihre mandanten?

  2. anonymisiert sagt:

    @ Stefan:

    Sagen wir’s mal so: es geht um meine Einnahmen und die benötige ich zum Bestreiten meiner Bürokosten und meines Lebensunterhalts.
    Was die Länge des Schreibens anbelangt: ich denke, meine Mandanten haben ein Recht auf Aufklärung – darüber, was ihr RS-Versicherer macht, und darüber, warum ich darauf so reagiere. I.ü. kann man ja glücklicherweise Schreiben abspeichern und bei Bedarf dann nur noch anpassen.
    Die Mandanten haben – bis auf einen – bislang mit Verständnis und verärgerten Anrufen _beim Rechtsschutzversicherer_ reagiert.

    RAUG

  3. anonymisiert sagt:

    Dass dem Rechtsanwalt nach dem RVG der Vorschuss zusteht, mag ich nicht bestreiten. Ich würde nur gerne die Begründung verstehen. Was macht den Rechtsanwalt so besonders, dass er eine gesetzliche Grundlage für einen Vorschuss erhielt? Das unternehmerische Risiko ist gering. Er hat schließlich nicht mal Wareneinsatzkosten oder ähnliches. Die Fixkosten für Büro und Personal treffen jeden Unternehmer oder Freiberufler.

    Oder zahlen Sie Ihre Computerhardware vorab komplett und dann geht Ihr Verkäufer los und beschafft die Ware? Architekten erhalten Ihr Honorar nachdem Bauabschnitte vollzogen sind, Ärzte warten zum Teil ein halbes Jahr dank der Quartalsabrechnung.

  4. anonymisiert sagt:

    @ mirko
    rae sind unabhängige organe der rechtspflege. und um ihre unabhängigkeit zu wahren, ist eine gewisse wirtschaftliche absicherung nötig. ausserdem kann ein ra nicht ganz so einfach wie ein händler forderungen abtreten. es gibt also durchaus strukturelle unterschiede.

    @ ra groß
    in der sache stimme ich natürlich uneingeschränkt zu! sehe nur folgemandate gefährdet, es ist ja trotz allem schon erfreulich, wenn eine rsv da ist und man nicht ganz umsonst gearbeitet hat, was ja leider auch immer wieder mal vorkommt. hatten erst kürzlich einen mandanten, der, nach dem hinweis, dass die rsv voraussichtlich nicht einstandspflichtig sei, erklärte, dann käme er nach der daher getroffenen gebührenvereinbarung für die gebühren auf. ende vom lied: wir sollen über nachträgliche beratungshilfe abrechnen. mein chef meinte in anderem zusammenhang, als ich maßvolle vorschüsse von gewissen mandanten angefordert habe, das sei unter dem strich unwirtschaftlich, weil mandanten verloren gingen. daher freue ich mich für sie, dass ihre mandantschaft verständnisvoll reagiert. verschiedentlich fordern natürlich auch wir vorschüsse an, von den versicherern immer. ein schriftsatz wie der hier in rede stehende wäre aber ein no-go. das meinte ich mit „prinzip“, ist wohl schon auch ein stück weit geschmackssache.
    das mit dem abspeichern hatte ich völlig übersehen.. klar, dann lohnt der aufwand! vg

  5. anonymisiert sagt:

    Hallo,
    mit dem DAS habe ich auch schon Probleme gehabt.
    Gibt es seriösere RSV?
    Können Sie mir eventuell einen besseren empfehlen?
    Danke
    MFG
    Michael Theile

  6. anonymisiert sagt:

    @ Stefan
    „mein chef meinte in anderem zusammenhang, als ich maßvolle vorschüsse von gewissen mandanten angefordert habe, das sei unter dem strich unwirtschaftlich, weil mandanten verloren gingen. “

    Ich halte es für unwirtschaftlich, zu reduziertem Honorar oder umsonst zu arbeiten. Umsonst erbringe ich schon die Korrespondenz mit der RSV. Das sollte sich in Grenzen halten.

    Mein Kollege hat vor kurzem wieder einmal eine Anfrage der RSV bekommen, wieso Streitwert so hoch, wieso Gebührenansatz so hoch. Statt sich 1 Stunde mit einem Schriftsatz an die RSV zu beschäftigen, hat er dann die 80 Seiten umfassende Akte an die RSV gefaxt. Dann kann der Sachbearbeiter der RSV sich alles in Ruhe ansehen.

  7. anonymisiert sagt:

    @ mirko

    *Eine* Antwort hat stefan ja bereits gegeben. Ich möchte noch auf andere Punkte hinweisen:

    Andere Dienstleister müssen Leistungen für finanzschwache Auftraggeber nicht für staatlich festgelegte Höchstbeträge erbringen. Der Rechtsanwalt ist dazu *verpflichtet, wenn er in Beratunghilfefällen tätig oder im Rahmen der Prozesskostenhilfe oder als Pflichtverteidiger beigeordnet ist. Die Annahme eines solchen Mandats darf er grundsätzlich auch nicht ablehnen!
    Besonderen Pflichten dürf(t)en ruhig auch besondere Rechte
    gegenüberstehen.

    Im übrigen: Auch andere dürfen ja Vorschüsse verlangen und machen dies auch. Das Risiko ist hier wie dort dasselbe – der Auftraggeber verweigert die Vorschusszahlung.

  8. anonymisiert sagt:

    @ Michael Theile:

    Eine spezielle Empfehlung möchte ich nicht abgeben, sondern vielmehr raten, einfach mal in diesem Blog nachzuschauen, welche RSV hier am schlechtesten abschneiden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass hier wahrscheinlich eher *schlechte* als gute Erfahrungen mitgeteilt werden, scheint mir das doch kein ungeeignetes Kriterium zu sein, wie oft hier zu einem RSV ein negativer Bericht geschrieben wird.

    Ich selbst bin Allianz-versichert und kann mich weder privat noch beruflich darüber beklagen. *Ausreiße* dürften bei keiner RSV ausgeschlossen sein. Auch RSV-Sachbearbeiter sind natürlich nur Menschen, die einmal einen schlechten Tag erwischen können.

  9. anonymisiert sagt:

    @ RA Schepers:

    Zitat : „Ich halte es für unwirtschaftlich, zu reduziertem Honorar oder umsonst zu arbeiten. Umsonst erbringe ich schon die Korrespondenz mit der RSV. Das sollte sich in Grenzen halten. Mein Kollege hat vor kurzem wieder einmal eine Anfrage der RSV bekommen, wieso Streitwert so hoch, wieso Gebührenansatz so hoch. Statt sich 1 Stunde mit einem Schriftsatz an die RSV zu beschäftigen, hat er dann die 80 Seiten umfassende Akte an die RSV gefaxt. Dann kann der Sachbearbeiter der RSV sich alles in Ruhe ansehen. “ Zitatende.

    Leider wieder einmal mehr eines der vielen (aber in diesem Fall schönen) Beispiele dafür, welcher Wind in der Rechtspflege (gemeint ist im Sinne der Beziehungen zwischen Anwaltschaft und Versicherungswirtschaft) herrscht — nämlich ein eisiger Wind. Und das alles seit Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (natürlich angereichert durch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung).

    Das Argument „Sachbearbeiter sind auch nur Menschen“ ist zwar richtig, trifft aber den Kern nicht, nämlich Methode, wie die vielen Textbausteine zeigen (z.B. warum der Anwalt statt einer 1.3-Gebühr eine 0.9-Gebühr für angemessen halten soll – und ähnlicher Unsinn).

  10. anonymisiert sagt:

    @ RA Witopil:

    Mit dem Hinweis, „Sachbearbeiter sind auch nur Menschen”, wollte ich auch nicht die hier kritisierten bewussten Drangsalierereien entschuldigen, sondern davon nur die Fehler entschuldigen, die dir und mir und jedem Sachbearbeiter unterlaufen können (und die ich an dieser Stelle gewiss nicht *breit treten“ würde).

  11. anonymisiert sagt:

    wären Rechtsanwälte ohne die Rechtsschutzversicherer zufriedener? mit ca. 20 – 30 Prozent weniger Mandaten, weil die Mandanten ohne Rechtsschutzversicherer einen Anwalt nicht aufsuchen würden?

  12. anonymisiert sagt:

    @ Herr X.

    Ja Herr X., danke für’s Gespräch ….

  13. anonymisiert sagt:

    @ Herr X:

    Darf ich Ihnen mit einer kleinen Geschichte antworten?

    Ein Arbeitnehmer – nennen wir ihn „Herr X“ – kommt zu Rechtsanwalt G. und klagt über Probleme mit seinem Arbeitgeber. „In meinem Vertrag steht, dass ich meinen Arbeitslohn jeweils zur Monatsmitte ausbezahlt erhalte. Und was macht der Chef? Er sagt, wann Monatsmitte ist, bestimmt immer noch er, und zahlt meinen Lohn, wann es ihm passt! Damit aber nicht genug: mal zahlt er 400 EUR weniger weniger und behauptet ohne Begründung, nur der gezahlte Betrag sei angemessen, mal macht er seine Zahlung davon abhängig, dass ich ihm in allen Details schildere, was ich so im ganzen Monat geschafft habe – lauter solche Schikanen!“
    Darauf sah RA G. Herrn Z. streng an und sagte: „Sie undankbarer Mensch! Ihr Arbeitgeber schafft in seiner grenzenlosen Güte und völlig uneigennützig Arbeitsplätze! Und was machen Sie?? Beschweren sich wegen solcher Kleinigkeiten!! Wären Sie als Arbeitnehmer ohne Arbeitgeber zufriedener? Mit ca. 80 – 100 Prozent weniger Arbeit?“
    Beschämt senkte Herr Z. seinen Blick und verließ, eine Entschuldigung murmelnd, das Büro von RA G.

    Die Geschichte müsste Ihnen doch gefallen, Herr X?! Wo Sie doch Märchen so lieben!!

  14. anonymisiert sagt:

    @ herr x
    rs-versicherungen werden nicht abgeschlossen, um die anwaltschaft zufrieden zu stellen.das machen mandanten ja wohl immer noch im höchsteigenen interesse.und der anwalt vertritt die interessen seines mandanten, nicht dessen versicherers.spassgedanke:was wäre,wenn immer nur noch 0,9 -gebühren-engagement erbracht würde?wahrscheinlich mandant verloren,eventuell regressfall und die nächste deckungsanfrage..es müssen also keine weiteren gleichsam philosophischen betrachtungen zur zufriedenheit angestellt werden,darum geht es hier nämlich gar nicht.was gemacht wird,wird abgerechnet.dabei dürfte es dem anwalt überwiegend egal sein,von wem er sein geld kriegt-nur dem mandanten eben nicht,denn schliesslich hat er eine versicherung. wenn der umstand,dass es rsv überhaupt gibt, so viel mehr mandate bringt,wie sie sagen,ist das auf den ersten blick ein positiver effekt.sind das die mandate,in denen es um beträge unter 10 euro geht,aber ein 3seitiger schriftsatz erwartet wird?

  15. anonymisiert sagt:

    hallo rs oder nicht ist eigentlich egal ich wäre für einen Grundtarif der eine gewisse Deckungsgröße ergibt den jeder Mandant aus eigener Kraft zahlen soll und lediglich das übersteigende Risiko zu den jeweiligen finanziellen Verhältnissen des Mandanten sollte durch die rs ausgeglichen werden Beratungsfehler und Prozessgeilheit der jeweiligen Anwälte sollte generell keine finanzielle Entschädigung erfahren der Erfolg wäre die Richter müssten sich nicht mit ungerechtfertigten Verhandlungen rumschlagen und ihre wertvolle Zeit vertrödeln es wäre allen geholfen und die nieten unter den Anwälten können ja zum Erhalt ihres Brotkastens wieder Abmahnungen schreiben wenn die Glück haben bezahlt ja der eine oder andere etwas und wenn das auch nicht klappt könnte ich noch das taxifahren anbieten da kann er dann direkt an der Basis tätig werden also nicht aufgeben die guten haben immer Mandanten und die rs Advokaten können sich doch so orientieren das sie was anfangen was sie auch verstehen so das war´s Kopf hoch die guten sind willkommen der Rest Solls doch mal mit einer Arbeit probieren die sie auch können
    das war´s Thommy

  16. anonymisiert sagt:

    @ Thommy

    „Beratungsfehler und Prozessgeilheit der jeweiligen Anwälte sollte generell keine finanzielle Entschädigung erfahren“

    „die rs Advokaten“

    „Herr, dunkel war der Rede Sinn“ (Schiller, Gang nach dem Eisenhammer)

    „die nieten unter den Anwälten können ja zum Erhalt ihres Brotkastens wieder Abmahnungen schreiben wenn die Glück haben bezahlt ja der eine oder andere etwas und wenn das auch nicht klappt könnte ich noch das taxifahren anbieten da kann er dann direkt an der Basis tätig werden also nicht aufgeben die guten haben immer Mandanten“

    „der Rest Solls doch mal mit einer Arbeit probieren die sie auch können“

    und warum hat man *Ihnen* die Kommentatoren-Tätigkeit angeboten?

    RAUG

  17. anonymisiert sagt:

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  18. anonymisiert sagt:

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