ADAC – Basta!

Aus einer Reaktion des ADAC auf unsere Vorschußbitte:

Die zusätzliche Gebühr Nr.4141 VV RVG wird nicht vorschußweise gezahlt, sondern nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

Nein, lieber Herr Z. vom Club. Nicht der ADAC oder Sie bestimmen, was „vorschußweise gezahlt wird, sondern das Gesetz. Das lautet:

§ 9 Vorschuß
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Voraussichtlich entstehende und eben nicht nur tatsächlich angefallene, lieber Herr Z. Vielleicht mal eine Fortbildung besuchen? Oder haben Sie andere Motive (als Unkenntnis) für Ihre rechtswidrige Kürzung?

4 Responses to “ADAC – Basta!”

  1. anonymisiert sagt:

    Nur zum Vergleich:

    Die Gebühr für die Erledigung nach Nr.: 4141 beträgt beim Amtsgericht: 140,00 €
    Die Terminsgebühr beim Amtsgericht (Mittelgebühr) Nr.: 4108 beträgt: 230,00 €

    Und wenn RA Hoenig die Terminsgebühr gefordert hätte, dann wäre diese nach § 9 RVG fällig geworden.

    Apropos: Angemessen im Gesetzestext bedeutet nicht, dass sich der Anwalt mit seinem Auftraggeber oder dessen Versicherungsträger nach Abschluß des Verfahrens herum ärgen soll.

  2. anonymisiert sagt:

    Hallo,

    da steht doch nur, dass der Anwalt einen Vorschuss FORDERN darf. Aber nicht, dass diese Forderung zu erfüllen ist. :-\

    Gruß
    Andreas

  3. anonymisiert sagt:

    also ich verfolge diesen Blog seit längerer Zeit und muss leider feststellen, dass mittlerweile die Sachlichkeit fehlt.
    Diese Ansicht manifestiert sich in diesem Beitrag, wo einer anderen Person vorgeworfen wird sie sei nicht fortgebildet bzw. sie maßt sich helllseherische Fähigkeiten an. Vorschuss im Sinne des Gesetzes bedeutet “ die voraussichtlich anfallenden Gebühren“ …dies wären die Grund-, Verfahrens und Terminsgebühr….aber eine Erledigungsgebühr? Naja eher frenliegend…. ich empfehle dann im Zivilrecht auch gleich die Einigungsgebühr und vielleicht bei Verkehrsunfällen einen Sachverständigenvorschuss von „voraussichtlich 2000 EUR vorschussweise in Rechnung zu stellen.

  4. anonymisiert sagt:

    @ Andreas:

    Ein lustiger Kommentar. Nun, wenn der Mandant den „geforderten“ Vorschuss nicht fristgemäß zahlt, befindet er sich eben in Verzug. Und das berechtigt in aller Regel zur Mandatsniederlegung.

    @ Herr X:
    Leider ist die permanente Missachtung des Gesetzes zur Gewohnheit geworden. Wenn Sie sich die einschlägige Literatur und Rechtsprechung ansehen, werden Sie sehen, dass auch eine Erledigungsgebühr als Vorschuss verlangt werden kann, „fernliegend“ ist das nicht. Im übrigen verstehe ich die Parallele zum Sachverständigenvorschuss nicht: Den bekommt nämlich nicht der Anwalt, sondern der SV. Und wann? Richtig, VOR der Begutachtung. Ist im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren das selbe…Herr X, wer zur Sachlichkeit mahnt, sollte diese wahren.

    MfG