DAS – nihil novi sub sole

Mittlerweile reagiert man auch bei der DAS von Zeit zu Zeit binnen angemessener Zeiträume – nur die Reakion selbst erscheint der Sache wenig angemessen – und wirft die Frage auf, kennt man dort das Gebührenrecht nicht oder werden fällige Versicherungsleistungen gar vorsätzlich verweigert?

Am 23.09.2005 starte ich eine Deckungszusage zwecks Einleitung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens – Umfang 2 1/2 Seiten, unter entsprechender Darlegung der Sach- und Rechtslage und ausdrücklicher Bezeichnung der Vorschriften, gegen welche der Gegner verstoßen haben soll.

Am 28.09.2005 (Zugang 04.10.2005) erhalte ich folgende Anwort: „… nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung besteht Versicherungsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Dieser liegt vor. wenn gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Im Augenblick ist es jedoch nicht soweit. Sollten sich Weiterungen ergeben, wenden Sie sich bitte wieder an uns …“ .

O.K., eine Deckungsanfrage von 2 1/2 Seiten ist vielleicht zu umfangreich, als dass man erwarten kann, dass der Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung ihren ganzen Inhalt erfasst; also sende ich am 04.10.2005 ein weiteres Schreiben, in dem ich dann fettgedruckt nochmals auf die verletzten Vorschriften und den Umstand verweise, dass nach § 14 Abs. 3 S. 1 RB75/§ 4 Abs. 1 c ARB94 ein Rechtsschutzfall entgegen den Darlegungen der DAS gar schon dann gegeben ist, „wenn ein Verstoß gegen Rechtspflichten behauptet wird“ und schicke auch gleich eine Vorschußanforderung mit.

Am 11.10.2005 erfolgt die kommentarlose Anweisung eines Betrages, der meiner Vorschußnote gerade mal zu 3/5 entspricht. Am 14.10.2005 wird dann mitgeteilt, dass Deckungsschutz besteht und man einstweilen einen pauschalen Kostenvorschuss angewiesen habe.

Nur hatte ich keinen pauschalen Kostenvorschuß angefordert, sondern einen Vorschuß aufgrund einer Berechnung nach § 10 i.V.m. § 9 RVG. Und wenn der Anwalt solches tut, dann hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer gem. § 5 Abs. 2a ARB94 / § 2 Abs. 2 ARB75 auch ohne wenn und aber von diesem insgesamt freizustellen. Dementspechend forderte ich die DAS zu vertragsgemäßen Leistung und Zahlung auch des verbleibenden Restes meines Vorschußnote auf.

Am 24.10.2004 erhielt ich dann ein weiteres Schreiben der DAS, in der diese ihre eigene Rechnung aufmachte und mir zu erklären versuchte, dass ich nicht mehr als eine „13/10 Gebühr nach VV 2400 zzgl. Auslagen und MwSt“ fordern könne. Begründet wurde dies damit, dass die Kriterien des § 14 RVG sich erst nach Abschluß der Angelegenheit abschließend beurteilen lassen und die DAS deshalb der Ansicht sei, dass eine Gebühr von 1,3 als Vorschuss angemessen, aber auch ausreichend sei. Sollen sich Weiterungen ergeben, sei man gerne bereit zu prüfen, inwieweit man weitere Gebühren übernehmen könne.

Nur, hatte der Unterzeichner der DAS nicht mitgeteilt, dass er mit der Einlitung der obligatorischen Streitschlichtung beauftragt war und dementsprechend eine 1,5 Gebühr nach Nr. 2403 Nr. 1 VV RVG nebst Auslagen und MwSt geltend gemacht. Ist die Gebühr nach Nr. 2403 Nr. 1 VV RVG denn plötzlich keine Festgebühr mehr – und müßte man denn nicht entgegen den Darlegungen der DAS davon augehen, dass es bei der Gebühr des Nr. 2403 Nr. 1 VV RVG auf die Kriterien des § 14 RVG gar nicht ankommt und die Gebühr in voller Höhe (d.h. zu 1,5) bereits verdient ist, wenn der Anwalt den Auftrag zur Einleitung der obligatorischen Streitschlichtung entgegen nimmt – und der Rechtsschutzversicherer diese Kosten bei bestehendem Deckungsschutz „ohne wenn und aber“ zu übernehmen hat?

Selbst aber wenn das nicht der Fall wäre, so geht doch die DAS davon aus, dass eine 1,3 Gebühr fallangemessen wäre. Ich selbst hat eine 1,5 Gebühr geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung bestehen Toleranzgrenzen von 20% (OLG Düsseldorf, AnwBl. 1982, 262; LG München, AnwBl. 1979, 243). Erst wenn diese überschritten sind, ist die Bestimmung der Gebühr gegenüber Mandant und dessen Rechtsschutzversicherung nicht mehr verbindlich i.S. von § 315 Abs. 3 BGB. 1,3 + 20% = 1,56. Damit würde ich noch im Rahmen der Toleranzen mit der Vorschußforderung liegen und wäre meine Gebührenbestimmung so oder so verbindlich.

Was also soll diese systematische Verweigerung von Versicherungsleistungen? Was würde wohl passieren, wenn der Versicherungsnehmer mit ähnlich fadenscheinigen Argumenten seine Beitragszahlungen gegenüber dem Versicherer kürzen würde?

2 Responses to “DAS – nihil novi sub sole”

  1. anonymisiert sagt:

    Quote:
    Was würde wohl passieren, wenn der Versicherungsnehmer mit ähnlich fadenscheinigen Argumenten seine Beitragszahlungen gegenüber dem Versicherer kürzen würde?

    ..in diesem Fall würde der Rechtsschutzversicherer wohl SOFORT den Versicherungsvertrag kündigen.
    Und GENAU DAS kann man nur jedem empfehlen der an den DAS noch Prämien zahlt ohne dafür die versprochenen Leistungen zu erhalten!
    Ich weise meine Mandanten auf das Sonderkündigungsrecht mittlerweile regelmässig hin.

  2. anonymisiert sagt:

    also, ich stieß zufällig für eine Recherche aufgrund einer benötigten Deckungszusage auf diesen Blog. Ich als Kunde (VN) der D.A.S. kann den Ärger mit der RSV dieses Unternehmens nur bestätigen, und mein Anwalt auch. Wir haben 4 jahre um die Kostenübernahme TROTZ Deckungszusage kämpfen müssen. Letzlich habe ich das Online-Beschwerdeformular der BaFin ausgefüllt und nach weiteren 12 Wochen dann endlich meine Kohle zurückbekommen, die mein Anwalt im Vorfeld (Vorschuß!) von mir eingefordert hatte.
    Aber habe ich mal die Halbjahresprämie versehentlich 3 Wochen zu spät überwiesen, kamen gleich Drohungen aus München… das ist ein Laden..Ich geh mal zum Vertreter der ARAG oder einer anderen RSV, die sollen anständiger sein.