„Wir haben an Sie eine Vorschußzahlung von EUR 100,00 überwiesen. Wir halten derzeit die Gebühr für angemessen“
Wohlgemerkt, nachdem man mir zuerst mitgeteilt hatte, den VN überhaupt nicht zu kennen (…).
Es geht „lediglich“ um eine kleine Verkehrsordnungswidrigkeit mit Sachschaden, die aber von der Polizei nur in mittlerweile leider gewohnt schludriger Form aufgenommen wurde; insbesondere wurden keinerlei (!) Unfallspuren gesichert. Und da der Mandant Linksabbieger war, geht diese Schludrigkeit zu seinen Lasten, wenn es nicht gelingt, beispielsweise anhand der Beschädigungsbilder der Fahrzeuge das Verschulden des Unfallgegners, namentlich eine überhöhte Geschwindigkeit, nachzuweisen. Daß der Ausgang des OWi-Verfahrens auch Einfluß darauf haben wird, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung auf den Schaden des Mandanten (immerhin gut zweieinhalbtausend Euro) ohne Gerichtsverfahren etwas zu zahlen bereit ist, macht die Angelegenheit auch nicht gerade zur Bagatelle.
Das Gesetz gestattet dem Rechtsanwalt, Vorschüsse „für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ zu fordern. Von diesen Vorschußanforderungen hat der Rechtsschutzversicherer nach dem Versicherungsvertrag – wofür er teure Prämien kassiert – seinen Versicherungsnehmer freizustellen. Vorliegend ist, je nachdem, ob ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang (und die Befassung hiermit) erforderlich wird, mit Anwaltskosten in der Größenordnung von 300-400 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu rechnen. Gefordert hatte ich als Vorschuß 200 Euro und 32 Euro Steuer, gezahlt sind 100 Euro, die Mehrwertsteuer soll ich wohl aus der eigenen Tasche berappen. Die geleistete Zahlung wäre nicht einmal ausreichend, wenn es mir wider Erwarten gelänge, das Verfahren noch vor der Verwaltungsbehörde zur Einstellung zu bringen *und* ich mich, wofür aber schon angesichts des bisherigen Zeit- und Arbeitsaufwands kein Anlaß besteht, bei der Schlußabrechnung am alleruntersten Rand des Gebührenrahmens orientierte.
Man könnte leicht den Eindruck gewinnen, der DAS schere sich weder um das Gesetz noch um die selber eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen – nachdem vergleichbare Berichte sowohl in diesem Blog wie auch sonst aus dem Kollegenkreis zu lesen und zu hören sind, was wiederum zu der Vermutung verleiten könnte, diese Kürzungen seien nicht „auf dem Mist“ der einzelnen Sachbearbeiter gewachsen. Und sollte sich ein derartiger Eindruck bestätigen, würde der Jurist gleich an so unangenehme Begriffe wie „Zuverlässigkeit“ (im gewerbe- bzw. versicherungsaufsichtsrechtlichen Kontext) bzw. an die Folgen von deren Fehlen denken …
P.S.: Beinahe überflüssig zu erwähnen, daß man mir auch den Gebührenvorschuß für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche – diesen jedoch kommentarlos – um rund 1/4 gekürzt hat.
P.P.S.: Für die interessierten Mitleser vom DAS: Die Schadennummern lauten 64-09531-05 (OWi-Sache) und 64-09530-05