ARAG: Keine Kostenübernahme bei aussergerichtlichen Arbeitssachen?

Der Kollege Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, aus Bremen teilt dem RSV-Blog mit:

„die ARAG fährt in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einen neuen Kurs. Danach soll in Kündigungsschutzsachen generell die Wahrnehmung außergerichtlicher Interessen nicht der Deckung unterliegen. Die ARAG verweist insoweit auf § 15 I d cc) ARB, wonach aus Gründen der Kostenminderungspflicht des VN kein Deckungsschutz bestünde.

Sie beruft sich auf ein Urteil des LG München (Az.: 34 S 4791/04).

In diesem Urteil, Gegenstand ist die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr, führen die Richter aus, dass der VN unnötige Kosten vermeiden müsse. Danach müsse der VN immer gleich Klageauftrag erteilen, da der Prozeßbevollmächtigte auch dann „zunächst die Möglichkeit einer gütlichen Einigung (hätte) klären können.“

Dann wäre keine Besprechungsgebühr angefallen. Es gäbe keinen Grund für die Beschränkung auf zunächst nur das außergerichtliche Tätigwerden.

Das LG hat die Revision zugelassen. Mir ist jedoch nicht bekannt, ob Revision eingelegt wurde, bzw. wie diese ausging.

Macht diese Rechtsprechung ihre Runde, dürfte die übernahme außergerichtlcher Kosten für Verfahren, die in das Klageverfahren gehen, passè sein.“

Kontaktdaten des Kollegen:
Klaus-Dieter Franzen
Engel und Partner
Schwachhauser Heerstr. 25
28211 Bremen
Tel: +49 (0)421-200 73-0
Fax: +49(0)421-200 73-99

13 Responses to “ARAG: Keine Kostenübernahme bei aussergerichtlichen Arbeitssachen?”

  1. anonymisiert sagt:

    diese Haltung der Versicherer ist nicht neu. Diesen Einwand erheben sie bereits seit einiger Zeit, zum Teil mit Erfolg. Das Urteil des LG München ist rechtskräftig. Im gleichen Sinne entschieden AG Düsseldorf ( JurBüro 04/426) sowie AG München (JurBüro 04/427). Mittlerweile gibt es jedoch ein positives Urteil AG Essen-Steele vom 22.6.05, AZ 8 C 89/05.

  2. anonymisiert sagt:

    erstaunlich in diesem Zusammenhang ist der eigene Internet-Auftritt der Arag zu diesem Thema der Kostenübernahme im Arbeitsrecht

    http://www.arag.de/de/konzern/presse/rechtschutz/kostenbeispiele/content.shtml

    dort spricht sie ausdrücklich die außergerichtlichen Kosten an, die sie angeblich übernimmt!

  3. anonymisiert sagt:

    Ich finde es richtig, wenn die Kosten nicht übernommen werden. Ich halte es für eine Gebührenschneiderei, wenn jetzt nach dem RVG plötzlich die Kollegen nach erhaltener Kündigung des Mandanten den Arbeitgeber anschreiben und ihn auffordern, seine Kündigung zurück zu nehmen. Ob die Schreiben auch gemacht werden, wenn keine RSV besteht? Wenn ja, dann liegt ein Abzocken vor.

  4. anonymisiert sagt:

    Wo ist hier eigentlich das Problem? Die Argumentation der ARAG führt doch nur im Geltungsbereich der BRAGO zu niedrigeren Gebühren, i.d.R. aber nicht im Geltungsbereich des RVG.

    Erhalte ich ein außergerichtliches Mandant in einer Kündigungsschutzsache, kann ich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG abrechnen. Die beträgt 0,5 bis 2,5 und ist zur Hälfte, max. i.H.v. 0,75 auf die Gebühren des nachfolgenden Rechtsstreits anrechenbar. Da i.d.R. die Tätigkeit in einer Kündigungsschutzsache vor Erhebung der Kündigungsschutzklage wohl weder „besondere schwierig noch umfangreich“ ist, wird es deshalb i.d.R. auch nicht mehr als 1,3 Geschäftsgebühren geben, die zu 0,65 auch noch auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind. Bei streitiger Entscheidung komme ich dann auf 1,3 Geschäftsgebühr + 1,3 Verfahrensgebühr+ 1,2 Terminsgebühr – 0,65 Geschäftsgebühr = 3,15 Gebühren.

    Und selbst wenn die Angelegenheit „besonders schwierig und umfangreich ist“ erhalte ich im Durchschnittsfall doch nur eine 1,5 Geschäftsgebühr, von der 0,75 anrechenbar ist, im Ergebnis also: 1,5 Geschäftsgebühr + 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr – 0,75 Geschäftsgebühr = 3,25 Gebühren.

    Der Ansatz jeder über 1,5 hinausgehenden Geschäftsgebühr dürfte im Regelfall kaum begründbar und i.ü. einen solchen Begründungsaufwand (und das bedeutet heute: Abtretung der Ansprüche des Mandanten und Klage gegen den Versicherer) bedeuten, dass sich das nicht auszahlt.

    Lasse ich mir im Kündigungsrechtsstreit sogleich Prozeßauftrag erteilen und führe – ohne Klage zu erheben – eine Einigung herbei, gibt es (wegen Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG): 0,8 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 1,5 Einigungsgebühr = 3,5 Gebühren.

    Erhebe ich Klage und führe dann noch eine Einigung herbei, gibt es:
    1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 1,0 Einigungsgebühr =
    3,5 Gebühren.

    Der Unterschied ist zudem: habe ich erst einmal Prozeßauftrag, so ist der Rechtsschutzversicherung die Diskussion über die Gebührenhöhe abgeschnitten, denn die prozessualen Gebühren sind Festgebühren, während die Geschäftsgebühr eine Rahmengebühr ist und die Rechtsschutzversicherer das Gebührenbestimmungsrecht des Rechtsanalts nach § 14 Abs. 1 RVG doch üblicherweise schlichtweg ignorieren und regelmäßig ihre eigenen Abrechnungen über „angemessene Gebühren“ zu erstellen pflegen und zur freiwillige Einsicht nur beschränkt neigen, man also hinterher, nachdem § 29 ZPO für Anwaltsforderungen nicht mehr gelten soll, üblicherweise auch noch irgendwo in der Republik seinen Gebühren auf Basis abgetretenen Rechts hinterher klagen kann.

    Im Ergebnis ist dann zwar damit zu rechnen, dass die ARAG auch darin einen Verstoß gegen § 15 I d cc ARB 75 sehen möchte. Doch, wenn sie für außergerichtliche Tätigkeiten keinen Deckungsschutz gewährt, weil es dem Versicherten zuzumuten sei, seinem Anwalt gleich einen Prozeßauftrag zu erteilen, wie kann es dann Obliegenheitsverletzung des Versicherers sein, wenn er sich genau an diese Verhaltensanweisung des Rechtsschutzversicherers hält?

  5. anonymisiert sagt:

    Herr Kollege Schraad,
    das Thema gibt es nicht erst seit dem RVG. Die von mir zitierten Urteile stammen aus der Zeit der BRAGO, hinsichtlich der Besprechungsgebühr.
    Der Gesetzgeber wollte mit dem RVG ausdrücklich auch die außergerichtliche Streibeilegung fördern, darum, hat er die volle Anrechnung nicht übernommen. Das hat doch nichts mit Abzocke zu tun, sonderen es handelt sich um berechtigte Gebühren. Derartige vorgerichtliche Verhandlungen gab es doch auch schon zu Zeiten der BRAGO. im übrigen wirbt doch grade die ARAG in ihrem Internetauftritt mit der übernahme dieser Kosten.

    Herr Kollege Senft,
    Ihre Berechnungsbeispiele sind nicht vergleichbar, da Sie in den letzten beiden eine Einigungsgebühr hinzurechnen. Kommt es bei den ersten beiden Beispielen ebenfalls zur Einigung erhöht sich das Gebührenaufkommen auf 4,15 bzw 4,25. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr dürte unstreitig sein, also muss über das Mehr einer 0,65 auch nicht diskutiert werden. Und so wenig ist das ja nun auch wieder nicht.
    Ein Hinweis: die Abtretung des Erstattungsanspruches des Mandanten an den Anwalt scheitert am Abtretungsverbot in den ARB ! und warum sollen wir überhaupt mit der Versicherung diskutieren? Auftraggeber ist der Mandant. Er muss uns bezahlen. Als Privatkrankenversicherter zahlen Sie doch auch erst die Arztrechnung und reichen Sie dann zur Erstattung ein. Wir sind doch keine Kassenanwälte!

  6. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Mittermaier,

    die Behauptung, dass der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr unstreitig sei, lasse ich lieber unkommentiert. Für mich liest sich Nr. 2400 VV nicht ganz so pauschal.

    Sicher kann man auch wenn entsprechende vorgerichtliche Einigungsversuche bereits gescheitert sein mögen, dann trotzdem auch nachträglich gleichwohl im gerichtlichen Verfahren noch zu einer Einigung kommen und so die Spitze des Gebührenolymps erklettern. Ob das im Sinne des Auftraggebers ist, mag dahinstehen. Allerdings halte ich es persönlich nicht für dem Mandanten im Rahmen der gerade hier nach § 12a I 2 ArbGG zwingend vorgeschriebenen Belehrung über die Kosten vermittelbar, dass ihn trotz Bestehens einer nicht billigen Rechtsschutzversicherung und deren grundsätzlich auch bestehender Eintrittspflicht im Ergebnis persönlich Kosten seines Anwalts treffen sollen, die nur deswegen vom Rechtsschutzversicherer nicht zu tragen, weil sie im Sinne seiner Rechtschutzbedingungen „unnötig“ sind, weil sie nämlich bei einem anderen, weniger am Kosteninteresse des Anwalts orientierten Vorgehen hätten vermieden werden können. Sind wir denn hier nicht in der Pflicht, auch die Kosteninteressen des Mandanten zu beachten und sollte das Vorgehen nicht daran orientiert sein, was dem Mandanten am meisten dient “ und wie sein Ziel möglichst mit der geringsten finanziellen Eigenbelastung erreicht werden kann? Und wie Sie selbst feststellen, so wenig sind 0,65 Gebühren nun auch wieder nicht als dass man den Mandanten bedenkenlos ohne Haftungsrisiko hiermit belasten sollte. Und sind 3,5, von der Rechtsschutzversicherung eindeutig zu tragende Gebühren für die Einigung im Gütetermin bei Kündigungsschutzsachen denn nicht genug?

    Zu Ihrem Hinweis betreffend des Abtretungsverbotes sei auf § 354a BGB verwiesen, der das Abtretungsverbot nach Zahlung der Anwaltsgebühren durch den Versicherungsnehmer ohnehin ins Leere laufen lässt, weil sich dann der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch, also eine Geldforderung gewandelt hat. Voraussetzung ist nur, dass der Versicherungsnehmer Kaufmann/Arbeitgeber und das versicherte Risiko seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen – was bei der Verteidigung gegen Kündigungsschutzklagen seiner gekündigten Arbeitnehmer wohl kaum zweifelhaft ist.

    I.ü. ging es im vorliegenden RSV-Blog doch gerade darum, was passiert, wenn der RA dem Mandanten die Mühe abnimmt, sich mit den Rechtsschutzversicherern herum zu ärgern und mit diesen „zu diskutieren“. Wenn der RA seinem Mandanten diese Mühe abnimmt, dann kann der Mandant berechtigterweise auch erwarten, dass sein Anwalt mit der Rechtsschutzversicherung „diskutiert“ und nicht ihm den „schwarzen Peter“ zurückschiebt, sobald es Probleme gibt. Es bleibt Ihnen unbenommen, sich gar nicht erst in dieses Spiel einspannen zu lassen und Ihre Gebührenforderungen gegenüber dem jeweiligen Mandanten durchzusetzen und diesem die Abwicklung mit dem Rechtsschutzversicherer dann allein zu belassen und sich dann aber gehäuft Regressforderungen mit der Begründung „meine Rechtsschutzversicherung hat aber gesagt …“ ausgesetzt zu sehen. Ob das der Mandantenbindung zuträglich ist, möchte ich dahin stehen lassen.

  7. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Send,

    Sie unterstellen, dass der Mandant nicht über die Kostenregelung und die Handhabung der RSV aufgeklärt wird und dass es nur um das Kostenmaximierungsinteresse des Anwalts geht. Dem ist keineswegs so. Und dennoch gibt es Situationen in denen der Mandant wünscht, dass zunächst außergerichtlich mit seinem Arbeitgeber eine Lösung versucht wird.
    Auch ist es keineswegs selten, dass ohne gerichtliches Verfahren eine Lösung gefunden wird, und die ist dann auch kostengünstiger als eine Rechtstreit mit Einigung. Es läßt sich eben nicht ex ante feststellen, welche Vorgehensweise die kostengünstigere ist.
    I. ü. meinten Sie wohl § 354 a HGB?

  8. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege,

    Die Kündigung eines Arbeistvertrages ist doch kein Handelsgeschäft. Nur die Zurechnung zum unternehmerischen Bereich dürfte dafür nicht ausreichen.
    Ich habe erhebliche Zweifel ob § 354a HGB auf Rechtschutzverträge anwendbar ist. Die Rechtschutzversicherung ist kein beiderseitiges Handelsgeschäft, und auch der Anwaltsvertrag ist kein Handelsgeschäft.

  9. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege,

    Handelgeschäft ist nach § 343 Abs. 1 HGB jedes Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Hierzu gehören auch die Neben- und Hilfsgeschäfts. Auch die hinsichtlich des Personals. Auch die zur Abdeckung der Kosten eines Streits mit den Arbeitnehmern (Baumbach/Hopt, HGB verweist ausdrücklich auch auf den Rechtsschutz!).

    Für den Rechtsschutzversicherer liegt beim Abschluß des Versicherungsvertrages eindeutig ein Handelsgeschäft vor, denn wenn der Abschluß von Versicherungsverträgen nicht zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens gehört, was dann?

    Dann liegt beim dementsprechenden Abschluß eines RV-Vertrages aber auch ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor.

    Auf die rechtliche Qualifizierung des Anwaltsvertrages und/oder der Kündigung des Arbeitsvertrages kommt es i.ü. nicht an. Abgetreten werden soll die Forderung gegen den Versicherer. Diese beruht auf dem Versicherungsvertrag und nicht auf dem Anwaltsvertrag. Und damit kommt es nur darauf an, ob der Versicherungsvertrag, als „das Geschäft, das diese Forderung begründet hat“ für Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber Handelsgeschäft ist.

  10. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrte Herren Kollegen,

    ob Ihre Anmerkungen in diesem Forum der ARAG auf die Sprünge geholfen haben oder der Sachbearbeiter einen guten Tage hatte, weiß ich nicht. Jedenfalls habe ich gerade innerhalb von 5 Arbeitstagen die abschließende Gebührennote in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung erstattet erhalten (inkl aussergerichtlicher Tätigkeit und Mehrvergleich sowie erhöhte Streitwert).

    Ich bin gespannt, wie das nächste Mandat verläuft. Bleibt zu hoffen, daß sich diese positive Entwicklung fortsetzt.

  11. anonymisiert sagt:

    LiKo,

    das ganze läuft doch letztlich nur auf Rosinenpickerei hinaus.
    Es wird nicht mehr lange dauern, und die RSV fängt an zu argumentieren, dass man bei erfolgreichem gerichtl. Vergleich doch auch zuvor versucht haben könnte, die Sache außergerichtlich zu klären.
    In RVG-Professionel habe ich im Oktoberheft einen guten Artikel hierzu gefunden. Bei Bedarf kann ich die Aussagen zusammenfassend darstellen.

    MfkG
    Marc Kürten

  12. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
    im folgenden füge ich einen Auszug meines Schreibens an eine RS-Versicherung zu Ihrer Kenntnisnahme ein. Die Argumentation der RS-Versicherungen kann ich nicht nachvollziehen und finde, dass hier eine Wende erreicht werden müsste: “ … Hinsichtlich der Geschäftsgebühr können wir uns nach wie vor nicht Ihrer Rechtsauffassung anschließen.

    Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Landgerichts München (LG München, AZ: 34 S 4791/04) die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Besprechungsgebühr nach der BRAGO betraf und nicht die Geschäftsgebühr nach der RVG.

    Zum anderen trifft es nicht zu, dass unsere Mandantin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist, in dem sie uns zunächst einen außergerichtlichen Auftrag erteilt hat. Ein außergerichtlicher Auftrag war zum Zeitpunkt unserer eauftragung im übrigen der kostengünstigste Weg, da nicht abzusehen war, ob überhaupt ein Klageverfahren notwendig ist. Wie unserem Schreiben vom 02.12.2005 zu entnehmen ist, war zunächst zu klären, ob die ausgesprochene Kündigung überhaupt wirksam ausgesprochen war, da nicht eindeutig war, wer zur berechtigt war.

    …

    Bei einem außergerichtlichen Auftrag mit einer Einigung wären Gebühren in Höhe von maximal 2,8 angefallen. Bei einem sofortigen Klageauftrag mit einer Einigung hingegen fallen maximal Gebühren in Höhe von 3,5 an.

    Dass der Auftrag nicht außergerichtlich ein Ende gefunden hat, war zum Zeitpunkt unser Beauftragung nach all dem nicht abzusehen. Mit der Erteilung eines außergerichtlichen Auftrages ist unsere Mandantin zunächst den kostengünstigsten Weg gegangen.

    …

    Im folgenden möchten wir losgelöst von unserem Fall folgende Fallkonstellationen aufführen:

    1. Fall: außergerichtlicher Auftrag, Abschluss mit außergerichtlichem Vergleich

    Geschäftsgebühr 1,3
    Vergleichsgebühr 1,5
    gesamte Gebühren 2,8

    2. Fall: außergerichtlicher Auftrag, anschließend Prozessauftrag

    Geschäftsgebühr 1,3
    Verfahrensgebühr 1,3
    Terminsgebühr 1,2
    Vergleichsgebühr 1,0
    abzügl. hälftige Geschäftsgebühr – 0,65
    gesamte Gebühren 4,15

    3. Fall: sofortiger Prozessauftrag mit außergerichtlicher Einigung

    Verfahrensgebühr 0,8
    Terminsgebühr (außergerichtliche Besprechung mit dem Gegner) 1,2
    Vergleichsgebühr 1,5
    gesamte Gebühren 3,5

    4. Fall: Prozessauftrag, Einigung im Prozess

    Verfahrensgebühr 1,3
    Terminsgebühr 1,2
    Vergleichsgebühr 1,0
    gesamte Gebühren 3,5

    Wie diesen Konstellationen zu entnehmen ist, ist der kostengünstigste Weg die außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit. Ein außergerichtlicher Auftrag kann nur dann als überflüssig angesehen werden, wenn von vornherein abzusehen ist, dass eine außergerichtliche Einigung bzw. Erledigung der Angelegenheit als aussichtslos erscheint.

    Ihrer Meinung folgend könnte bei dem dritten Fall rückblickend der Einwand erhoben werden, warum überhaupt ein Prozessauftrag erteilt wurde, wenn die Angelegenheit auch hätte außergerichtlich gelöst werden können.

    Es kann nicht angehen, dass sich die Rechtsschutzversicherungen nachträglich die günstigste Konstellation aussuchen.

    Mit der Einführung der RVG hat der Gesetzgeber zur Entlastung der Gerichten gerade die außergerichtliche Lösung in den Vordergrund gestellt. Die Rechtsschutzversicherungen hingegen unterlaufen diese Vorgabe, in dem von den Versicherungsnehmern erwartet wir, einen sofortigen Klageauftrag zu erteilen, obwohl eine außergerichtliche Lösung möglich und sogar kostengünstiger ist.“

  13. anonymisiert sagt:

    Liebe Rechtsanwälte,

    wie verhält es sich aber, wenn trotz unbedingtem Klageauftrag an den RA ein aussergerichtlicher Vergleich noch kurz vor Anhängigkeit des Verfahrens geschlossen wird. Fällt in einem solchen Fall eine Terminsgebühr an oder nicht? Ich habe in diesem Zusammenhang sich widersprechende AG-Entscheidungen gefunden (AG Zeven, 14.5.2005 sagt ja, AG Frankfurt aM, 26.8.05 sagt nein) und bin auf der Suche nach weiteren Entscheidungen oder Literatur. Können Sie mir da einen Tip geben?

    Mit freundlichen Grüssen

    Tilmann Lahann