Frau Rechtsanwältin Koch aus Leipheim hat ein Problem mit dem DAS. Sie berichtete auf der Mailing Liste der Rechtsanwälte von folgendem Fall:
Ich habe von der DAS folgendes erhalten:
Für die unmittelbaren Kosten der Räumung geben sie eine Deckungszusage, aber bzgl. der Einlagerung nicht, da dies mit der Zwangsräumung nicht unmittelbar etwas zu tun hat. Der DAS teilte lapidar mit: Einlagerungskosten tragen wir im Rahmen der Zwangsräumung nicht. Ich habe daraufhin meinen GVZ angerufen und ihn gefragt, wie hoch er die Einlagerungskosten angesetzt hat. Er war völlig erstaunt, dass die RS nicht deckt.
Das Erstaunen ist berechtigt. Der Standard-Kommentar zu den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) von Harbauer, 7. Auflage, schreibt dazu in § 2 Rdz. 180, „die Auslagen der Vollstreckungsorgane gehören ebenfalls zu den Zwangsvollstreckungs-Kosten, z.B. […] die Transport- und Lagerkosten von Hausrat bei Vollstreckung aus dem Räumungstitel durch den Gerichtsvollzieher.“
Ein anderer Kollege kommentierte auf der Anwaltsliste das Verhalten des DAS so:
Die Einlagerung durch den GV ist zwangsläufige Folge der Zwangsräumung, diese widerum Teil der Zwangsvollstreckung.
Die RSV muß 3 Vollstreckungsmaßnahmen bezahlen, also auch die (übrigens erste Maßnahme) Zwangsräumung mit Einlagerung. Der DAS Schadenssachbearbeiter soll die ARB lesen!
Recht hat er, der Kollege. Die Weigerung des Versicherers, auch diese Kosten zu übernehmen, ist offensichtlich unbegründet.