Unterdurchschnittliche Leistung des ADAC

Im Gebührenforum auf http://www.burhoff.de/, der website von Herrn Richter am OLG Hamm Burhoff, bat Herr Kollege Rechtsanwalt Sami Negm-Awad um einen Hinweis als Reaktion auf die Honorarkürzung des ADAC-Rechtsschutz‘:

Mdt hat bereits 10 (Vor-) Punkte. Er parkt angeblich auf markierter Bushaltestelle und entfernt angeblich auch nach Aufforderung durch einen „Politesserich“ das Fahrzeug nicht. Mit der Kurzbegründung: „Es lagen außerwöhnliche Tatumstände vor.“ und „Sie handelten unter Vorsatz.“ wurde eine Geldbuße i.H.v. 50 € und 1 Punkt verhängt.

Nach Deckungszusage von ADAC-RS bespreche ich den tatsächlichen Hergang mehrmals vor und nach Einspruchseinlegung und Akteneinsicht mit dem Mandanten. Der Mandant hat drei Zeugen für einen anderen Geschehensablauf, von denen zwei minderjährig sind. Ich höre mir die Zeugen an. Für die Hauptverhandlung bereite ich drei Beweisanträgen mit jeweils mehrern Beweisfragen vor.

Nach Ankündigung der Beweisanträge wird in der HV der „Politesserich“ vernommen. Das Gericht erklärt, der weiteren Anträge bedürfe es nicht, da der Vorsatz kein außergewöhnlicher Umstand sei und auch sonst keine anderen außergewöhnlichen Umstände zu erkennen seien.

Urteil: 30 € Geldbuße

Abrechnung:

Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV 85,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 40,00 € bis 5000,00 €) Nr. 5103 VV 135,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 € bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5109 VV 135,00 €
Terminsgebühr im Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 € bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5110 VV 215,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 40,00 €
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV 6,00 € (12 Stück)
Zwischensumme netto 616,00 €
16 % Umsatzsteuer Nr . 7008 VV 98,56 €
zu zahlender Betrag 714,56 €

RS hält nur 546,36 für angemessen. (nämlich 65€, 105€, 105€ und 170€) weil „es sich um eine unterdurchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit“ gehandelt haben soll.

Alle vorstehenden Umstände waren der RS bekannt.

[…]

Meine Fragen:
1. Lag ich mit den Gebühren richtig?

Herr Richter Burhoff hält die Abrechnung des Kollegen für korrekt. Und ich frage mich, was ein Verteidiger denn noch alles tun sollte für seinen Mandanten, damit der ADAC die Tätigkeit des Verteidigers nicht für unterdurchschnittlich hält.

Wenn der Kollege nun nicht auf sein wohl verdientes Honorar verzichten möchte, wird er nicht umhinkommen, entweder seinen eigenen Mandanten zu verklagen oder den ADAC im Auftrag seines Mandanten. Im letzten Fall trägt der Mandant das Kostenrisiko – zusätzlich zu den Prämien, die er für diese unterdurchschnittliche Leistung des ADAC an den Club zahlt.

Gruß von
Carsten R. Hoenig

One Response to “Unterdurchschnittliche Leistung des ADAC”

  1. anonymisiert sagt:

    … tja, nachdem ich mit dem Mandanten übereingekommen war, dass ich Ihn verklagen sollte und ich ihm schriftlich unter Klageandrohung eine Frist gesetzt habe, hat dieser sich beim ADAC beschwert … da wurde dann die Sache wieder anders gesehen und RVG-gemäß gezahlt.

    Sami Negm – Awad