Schutz vor dem Rechtsschutz

„Schutz vor dem Rechtsschutz“ titelte das Handelsblatt am 24.11.2011 und führt aus: „Eine bekannte Versicherung bietet finanzielle Anreize, wenn der Kunde einen vom Versicherer empfohlenen Anwalt beauftragt “ Kritiker sehen eine mögliche Interessenkollision.“ Insoweit werde ich auf der Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin am 07.03.2012 den Antrag stellen, sich mit dem Vorstoß einiger Rechtsschutzversicherer kritisch auseinanderzusetzen. Hier geht es zu dem Antrag.

17 Responses to “Schutz vor dem Rechtsschutz”

  1. anonymisiert sagt:

    Sehr guter Antrag, wir Anwälte sollten uns überlegen, diesen gesamt im Bundesgebiet zu stellen.

  2. anonymisiert sagt:

    „Die APRAXA eG mit Sitz in Regensburg wurde im Jahr 2003 als „Genossenschaft der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ gegründet. In ihr haben sich nahezu 700 mittelständische Anwaltskanzleien mit mehr als 2500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland zusammengefunden, um ihre Leistung gemeinsam am Markt anzubieten. “
    und
    „Unsere Mitgliedskanzleien vor Ort sind selbständige Unternehmen. Die APRAXA selbst ist keine Anwaltskanzlei, sondern das gemeinsame Netzwerk ihrer Mitglieder.“

    …..die Apraxa bietet Ihre Dienste Unternehmen (z.B. diversen RS-Versicherern) als auch Privatpersonen an, wo ist also das Problem, dass hier angeblich die Rechtsschutzversicherer mutmaßlich in böswilliger Absicht den Kunden Rechtsanwälte vermitteln, die lediglich eigene Interessen vertreten ??

    Der einzige (sicher legitime) Vorteil ist, dass die Kosten dort geringer ausfallen (können, nicht müssen) – und dieses Angebot von dritter Seite zu nutzen ist schwerlich vorzuwerfen……

  3. anonymisiert sagt:

    Verständnisfrage: Wird der Antrag mit Absicht auf die DEURAG beschränkt? Im Apraxa-Abkommen hängt ja noch eine größere Zahl weiterer RSV drin.

  4. anonymisiert sagt:

    Nizza Post, für die gemeinsame Nutzung danken …, warte nur ein neuer Beitrag, Dank ya. Erni

  5. anonymisiert sagt:

    Die Steuerung von Rechtsschutz-Mandaten wird man durch solche Anträge nicht aufhalten. Vielmehr ist der Markt in Bewegung, nur die meisten Anwälte merken es nicht und verharren in altem Besitzstandsdenken anstatt sich der Herausforderung zu stellen.

  6. anonymisiert sagt:

    @ RA Schäfer: Aha. Anwaltliche Unabhängigkeit und Bezahlung gem. RVG = Besitzstandsdenken, Tanzen nach der Pfeife der RSV und dreist herabgesetzte Gebühren = Herausforderung. Sie erlauben, dass ich das für aberwitzig halte.

  7. anonymisiert sagt:

    Ich kenne RAE, die dem System angeschlossen sind. Es handelt sich um kein Kann-Gebührenverzicht, sondern um ein Muss-Gebührenverzicht. Dabei geht es nicht um das aktuelle Mandat, sondern betrifft auch alle künftigen.

    Das einzige Ziel ist, die Kosten für die RSV gering zu halten. Für die angeschlossenen RAE heißt das, nun 8 Jahre nach der letzten Gebührenerhöhung: jede Menge Fälle über die RSV; allerdings brauchen diese Kanzleien auch eine entsprechende Anzahl der Beschäftigten. Der Umsatz, der nun erzielt wird, stimmt aber nicht mehr. Es ist m. E. nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten aussteigen oder das Handtuch werfen.

    Solche Systeme sind zum Nachteil der Unabhängigkeit und einer angemessenen Interessenvertretung und zum Nachteil der Anwaltschaft, deren Honorierung schon alleine wegen der Juristenschwemme gar nicht mehr erheblich steigen kann.

  8. anonymisiert sagt:

    Eines vorweg: ich sehe derartige Vereinbarungen übneraus kritisch, u.a. weil hier in mehr oder weniger sublimer Form von RSV versucht wird, die zwingende gesetzliche Regelung des § 127 VVG sukzessive aufzuweichen.

    Aber, liebe anonyme RAin: halten Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen für so naiv und bekloppt, dass sie sich dem Diktat der RSV unterwerfen?Ich kenne nicht wenige Kanzleien, die von derartigen Kooperationen prächtig leben. Und entgegen mach hier geäußerter Meinung sind es keine „Wald- und Wiesenanwälte“, die sich auf derartigte Kooperationen einlassen, sondern durchaus angesehene und fachlich über jeden Zweifel erhabene Anwaltskollegen. Man sollte auch davon ausgehen, dass es sich RSV schlichtweg nicht leisten können, mit unzuverlässigen und fachlich weniger beschlagenen Anwälten zusammen zu arbeiten. Das wäre in hohem Maße kontraproduktiv, weil das Bescherdemanagement bei Versicherern enorm aufwändig und kostenintensiv ist.

  9. anonymisiert sagt:

    @Werner:

    Ein Beispiel einer Gebührenvereinbarung: anstelle der 1,3 mittleren Geschäftsgebühr verpflichtet sich der RA, stets nur eine 1,0 Geschäftsgebühr in Rechnung zu stellen. Das ist ein Gebührenverzicht von 25%. Wie soll sich das nach 8 Jahren gleichbleibender gesetzlicher Honorargrundlagen rechnen? In der Hörzu stand vor Kurzem, dass die Einkommen der RAE seit 2000 um 30% geschrumpft sind. Nur in sehr großen Kanzleien mit mehr als 70 Mitarbeitern kann man noch wirklich gut verdienen.

    Meiner Erfahrung nach ist es RSV durchaus egal, mit welchen RAE sie zusammen arbeiten. Hauptsache die Kosten-Nutzen-Rechnung stimmt. Und wie sollten die RSV auch beurteilen können, was ein guter RA ist und was nicht? Ist ein guter RA etwa derjenige, der möglichscht niedrige Kosten für die RSV verursacht? Wem ist der RA verpflichtet? Zum Teil gibt es doch bereits heute Kanzleien, die Mandate nicht mehr hauptsächlich über Empfehlung, sondern fasch ausschließlich über RSV generieren. Das sagt eigentlich alles.

  10. anonymisiert sagt:

    Diese Argumente sind ja schon oft genug in diesem Blog diskutiert worden, ich will deren zumindest abstrakte Schlüssigkeit auch nicht in Frage stellen. Keiner muss ja mitmachen. Ich kenne jedoch die Netzwerke diverser Versicherer und weiß von genug (EX-)Kollegen, dass sich das unter dem Strich rechnet – sonst würden ja nicht so viele mitmachen, manche seit Jahrzehnten.
    Und sorry, aber die Qualität kann man messen, nämlich an der Zufriedenheits- und Beschwerdestatistik der Versicherer. Die meisten Versicherer verlangen vor Aufnahme ins Netzwerk auch eine Qualitätszertifizierung der Kanzlei. Und wenn sich Versicherungsnehmer mehrfach über bestimmte Anwälte beschweren, dann fliegen sie aus dem Netzwerk.
    Letztlich geht es mir aber um eines: man sollte vorsichtig damit sein, derartige Kollegen als unqualifiziert oder interessengesteuert zu diskreditieren. Ich bin übrigens nicht in einem derartigen Netzwerk, war es auch nie und habe es auch nicht vor.

  11. anonymisiert sagt:

    Wir sind einem solchen RSV-System nicht angeschlossen und beabsichtigen solches auch nicht. Eines weiß ich aber:
    Wenn wir auf Gebühren in genannter Höhe verzichten müßten, würden wir unseren Arbeitsaufwand für die einzelne Sache erheblich reduzieren.
    Wir fühlen uns dem Mandanten und seinen Interessen verpflichtet, nicht der RSV und so arbeiten wir auch.
    Das müßte sich dann ändern, was sicherlich nicht zur Mandantenbindung beiträgt, zumal die Empfehlung der RSV an ihren VN bei der nächsten Sache ja zugunsten eines Kollegen ausfallen kann und der VN diese Empfehlung wieder brav befolgen wird.

    Nee, die Zahlungsmoral der RSVen ist viel zu miserabel, als dass ich mich mit denen gegen den Mandanten soidarisieren würde !

  12. anonymisiert sagt:

    Wie gesagt, kenne ich auch Kollegen, die in meinem Beipiel-Fall Apraxa angeschlossen sind. Als sie sich der Genossenschaft anschlossen, ging es der Kanzlei gut. Meiner Meinung nach war der Anschluss vollkommen unnötig, weil ein großer Kundenstamm da war. In der ganzen Zeit der Mitgliedschaft bei Apraxa konnte nicht ein RA mehr eingestellt werden. Aktuell überlegt sich ein RA-Mitglied der Kanzlei, ob es sich nicht lieber eine berufsfremde Stelle sucht, wo es bei gleichem Aufwand besser verdienen kann. Das weiß ich, weil es wirklich sehr gute Bekannte sind.

  13. anonymisiert sagt:

    Wurde der Antrag angenommen?

  14. anonymisiert sagt:

    ja ja die Apraxa, ja ja der Dr. Gebsattel aus Regensbrug ist ja – noch – im Vorstand. Seit Jahren hat er in Waldhaus in der Schweiz eine Rechtsanwaltskanzlei als GmbH nach schwyzer Recht.

    Ja mei.

  15. anonymisiert sagt:

    Und wer soll den Vorstand übernehmen?
    Und was hat die CH-Kanzlei mit dem diskutierten Problem zu tun?

  16. anonymisiert sagt:

    Ich bemerke gerade in den letzten Monaten eine erhebliche Zunahme von Honorarkürzungen in Richtung Apraxa-Praxis (1,0 statt 1,3).

    Hinzu kommt die Auftragsgängelei:

    obschon dem RSV die Akte zur Eigeninformationsverschaffung vorlag statt RSV-Zusage: („Wir bitten um Darstellung, was unter Zugrundelegung a)… b)… c)… erfolgreich durchgesetzt werden sollte.“) Ich bin zwar dem Mandanten verpflichtet, lehne aber Schularbeiten für die RSV ab. Da Mandant den RSV–Schriftverkehr weder leisten noch den von mir beabsichtigten bezahlen konnte: Mandatskündigung, leider.

    oder bei zunächst außergerichtlicher Tätigkeit in der Phase vor der Entscheidung, einen Rechtsstreit durchzuführen: („Durch die sukzessive Mandatierung käme die Mandantschaft auch nicht in den Genuss von Mehrleistungen, sondern hätte lediglich für die gleiche Leistung höhere Kosten verursacht.“). … soll die Geschäftsgebühr vermeiden. Fall wurde zu 60 % außergerichtlich abgeschlossen.
    Da der RSV die außergerichtliche Geschäftsgebühr nicht zahlte, auch nicht im Unfang der circa 60 %, und der Mandant wegen vorhandenen RS-Vertrages nicht zahlen wollte oder nicht konnte: Mandatskündigung für den unerledigten Teil, leider.

    oder Standardformulierungen bei Auftragserteilung: („Hierüber wäre die Mandantschaft i.ü. aufzuklären und hätte gfl. einen Schadensersatzanspruch in Höhe der verursachten Mehrkosten.“). Wer nach Auftragserteilung ohne jeden Anlass mit Schadensersatzansprüchen des RSV konfrontiert wird nach dem Prinzip „Sie gefährden Ihren Honoraranspruch, wenn sie … nicht tun, [was wir verlangen]“, hat sicherlich besonderes Interesse an der Interessenwahrnehmung. Das Mandatsverhältnis wird vergiftet. Meine Standardantwort inzwischen. Stil und Diktion passen mir nicht, ich sehe Honorierung gefährt, daher Vorschussrechnung unter Fristsetzung von 1 Woche. Nach Fristablauf Mandatskündigung, wenn RSV nicht gezahlt hat, weitere zwei Wochen für den Mandanten.

    oder die Einforderung ständiger Erlaubnisse: („Stimmen Sie bitte alle Schritte, die weitere Kosten auslösen, vorher mit uns ab (§ 17 ARB 2009). Im übrigen genügt es, wenn Sie uns vom Notwendigsten unterrichten.“). Wenn ich keine freie Hand für solche kostenauslösenden Maßnahmen erhalte, die ich für sachlich richtig halte: Bei Dissens Mandatskündigung, leider.

    Außerdem störte mich früher der § 5 III ARB bei außergerichtlichen Vergleichen, wonach bei außergerichtlich vollem Obsiegen die Kosten der Gegeneite aufzubürden sind (Gesetzlich aufoktroyierte Wahrnehmung des RSV-Interesses for nothing). (Stört mich nicht mehr, da seit einem Honorarverlust von circa 2.000 € alle außergerichtlichen Vergleichsversuche kippen und in einen Rechtsstreit mit zusätzlicher Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr nunmehr der § 91 ZPO greift.) Außerdem wurde „sicherlich“ im Verbraucherinteresse der alte § 17 II 2 ARB 1975 durch den § 18 IV 1 ARB 2000 ersetzt. [Der Gesetzgeber als verlängerter Arm der Versicherungslobby.

  17. anonymisiert sagt:

    Hallo RAs,
    wie muss ich als Rechtsratsuchender (und Rechtsschutzversicherter) meinen Mandatsauftrag formulieren, um wirksam auszuschließen, dass ich an einen RA oder eine Kanzlei gerate, die solche Vereinbarungen mit z.B. Versicherungen eingeht, um zu vermeiden, dass ich möglicherweise ein Opfer des Interessenkonfliktes werden könnte?
    Grüße
    oohpss

    • Fragen Sie den Rechtsanwalt einfach, ob er mit Ihrem Versicherer eine solche Vereinbarung hat. Er wird Ihnen eine zutreffende Antwort geben. RA Hoenig