Ein Beitrag unseres Kollegen RA Hötte:
Ich habe für eine Mandantin eine sehr arbeitsintensive Sache gegen das Jobcenter geführt (nur Klageinstanz).
Aus Rechtsgründen hatten wir, auf Anraten des Gerichts, in der Verhandlung die Klage zurückgenommen.
Mit Klageerhebung hatte ich bereits um Deckung bei der RS (DEURAG) nachgesucht.
Wunschgemäß erhielten sie die Klagebegründung usw.
Zuerst wurde Deckung abgelehnt, weil es RS nur vor Sozialgerichten gebe. Dies hatte ich natürlich richtiggestellt
Eine förmliche Kostenzusage erfolgte bisher nicht.
Nach dem VT (Anfang September 2010) hatte ich die Kostenrechnung eingereicht.
Nach mehrfachem Nachhaken erhalte ich heute die Mitteilung, daß Deckung nach § 3 Abs. 2k ARB ausgeschlossen sei (Wortlaut aus den ARB: “ …in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie der Sozialhilfe; …“
Ich frage mich: Bei anderen großen Wettbewerbern (auch z.B. „Anwalts UN-Liebling“) gibt es einen solchen Ausschluß nicht, da sind alle sozialrechtlichen Gegenstände vor den Gerichten versicherbar. Soll ich in Zukunft Mandanten (zumindest wenn sie „prekäre Arbeitsverträge“ haben) dann von der DEURAG abraten? DAs dürfte doch nicht im Interesse der DEURAG liegen!
Ohne den Sachverhalt näher zu kennen:
Wieso ist die Deckung ausgeschlossen, wenn doch „nur“ Angelegenheiten aus dem Sozialhilfe-Recht ausgeschlossen sind? JobCenter macht doch keine Sozialhilfe, sondern Arbeitslosengeld II… Das ist dann doch eher Sozialversicherungsrecht?!
Wortlaut zu Sozialgerichtsrechtsschutz von der Homepage der DEURAG:
„Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
Beispiele:
* Sie erleiden einen schweren Arbeitsunfall. Die Sozialversicherung erkennt Ihre Berufsunfähigkeit nicht an. Kostspielige Gutachten müssen erstellt werden.
* Bei der Entscheidung über Ihren Antrag auf Altersrente werden Ersatzzeiten nicht berücksichtigt.
* Weitere Stichworte: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung“
Selbst wenn es sich um sozialhilfegleiche Leistungen handelt sollte, ist zum einen zu beachten, dass es -wie oben schon ausgeführt- eben nicht um Sozialhilfe geht und ausserdem muss generell darauf hingewiesen werden, dass die ARB für den Durchschnittsbürger verständlich sein soll, also kann auch eine für den Laien überraschende Klausel in einem mit „Sozialgerichts-Rechtsschutz“ titulierten Paragraphen nicht zuletzt mittels Deckungsklage aushebelt werden, erst recht wenn zuvor durch die Anforderung der Klagebegründung der Anschein der Deckungsprüfung gegeben wurde.
Schade, erst jetzt gesehen, aber beiden Kommentatoren vorher stimme ich voll zu.
Die Klausel ist nicht nur überraschend (wg. § 2 f der ARB) – wenn es hier nicht um Sozialhilfe sondern z.B. um ALG II geht, wäre bereits überhaupt kein Ausschluss vereinbart.
In Zusammenschau mit den vorzitierten Beispielen aus der Homepage der DEURAG (habe ich jetzt nicht mehr geprüft) wäre die Klausel (wenn denn im Gegensatz zum Vorsehenden auch andere Angelegenheiten nach dem SGB und nicht nur Angelegenheiten im Zusammenhang mit Sozialhilfe ausgeschlossen sein sollen) jedenfalls undeutlich.
In diesem Zusammenhang: Der Link unter der Rubrik „Rechtsschutz Bedingungen (ARB)“ auf DEURAG 2000 (die hier aber wohl nicht einschlägig sind) ist nicht vollständig, sondern verweist nur auf §§ 17ff. Die vorherstehenden §§ sind anscheinend erreichbar unter http://direktmakler.de/rechtsschutz/ARB1.pdf.
Es gibt diesen Ausschluss bei einigen Versicherungen, der Mecklenburgischen zB und anderen. Hat mich damals auch geärgert, weil es einen Touch von „kriegt man eh PKH warum also RS“ hat. Tatsächlich ist es aber leider schon so, dass die Verwaltung rund um das SGB II so Klageintensiv ist, weil die eigenen Formulare weder gekannt noch an Rechtsprechung angepasst werden, dass hier erheblich höhere Kosten als in anderen Bereichen entstehen und der Folgerechtstreit vorprogrammiert ist. Es wird also schon wirtschaftliche Gründe für diesen Ausschluss geben, auch wenn er mir nicht gefällt. Was lernen wir? Gegebenenfalls immer PKH beantragen und nach Deckungszusage PKH Antrag zurücknehmen.
Was macht dennn die DEURAG da ?
Scheint sich noch nicht bei zur Ihnen rumgesprochen zu haben, dass Klagen im Zusammenhang mit Hartz IV bzw. Grundsicherung für Leistungssuchende nicht mit Verweis auf den Risikoausschluss Sozialhilferecht ablehnen werden können, auf Grund der geänderten Gerichtszuständigkeit.
(u.a. AG Hannover, 519 C 4354/07)
Bin zwar persönlich der Meinung, dass das neue ALG II/Grundsicherung für Leistungssuchende/Hartz IV nichts anderes ist als die alte Sozialhilfe in neuer Verpackung, aber das tut ja hier nichts zu Sache.