Die Abrechnung in einer durchschnittlichen Bußgeldsache erfolgte nach den Mittelgebühren. Die Concordia kürzte daraufhin zu verlangten Beträge auf eine Grundgebühr von 50 €, Verfahrensgebühren von je 90 € und eine Terminsgebühr von 150 €.
Die Begründung: Die Staffelung der Höhe der Verteidiggergeühren nach der Höhe des angedrohten Bußgeldes mache deutlich, dass die Höhe der Geldbuße von entscheidender Bedeutung für die Höhe der anwaltlichen Gebühren sei. Da die Masse der Verkehrsbußgeldsachen innerhalb der Gruppe „Geldbuße von 40 € bis 5.000 €“ regelmäßig an der untersten Grenze dieser Spanne liege, kämen regelmäßig auch nur deutlich unter den jeweiligen Mittelgebühren liegende Gebühren in Betracht.
Unabhängig von der Höhe der Geldbuße im zugrunde liegenden Fall ist die Verallgemeinerung der Concordia doch bemerkenswert! Insbesondere, wenn man bei genauerer Betrachtung der Gebührenvorschriften feststellt, dass die „Staffelung“ nur eine Unterteilung in „Geldbuße unter 40,- €“ , „Geldbuße 40,- € bis 5.000 €“ und „Geldbuße über 5.000 €“ darstellt. übersetzt: „unerhebliches Bußgeld“, „Durchschnitt“ und „übermäßiges Bußgeld“. Davon abgesehen sieht die Grundgebühr gerade keine Staffelung nach der Höhe der Geldbuße vor.
Wir werden sehen, wie lange die Concordia ihre Begründung aufrecht erhalten will.
Abenteuerlich. Die trauen sich was.
wie ist es dann bei Verwanungen bis 35€ ?
werden bei „35€ Fällen“ dann Höchstgebühren bezahlt?
diese Argumentation ist doch mehr als fehlerhaft…. in jedem RVG Kommentar heißt es doch, dass nicht die Höhe des Bußgeldes, sondern die für den Betroffenen damit verbundene Bedeutung ( Punkte, Fahrverbot, Entzug einer Erlaubnis etc.) entscheidend sind….
Es geht nicht um Argumentation, es geht um Kürzung…
um was gings denn in der OWi?
Kriterien des § 14 geprüft?
Fahrerlaubnis in Gefahr? Fahrverbot, berufliche Konsequenzen, besonders schwierig? Gutachter nötig, besonders umfangreich?