Kurze Vorgeschichte:
Es geht um eine RVG-Honorarklage in einer Verkehrsunfallsache. Vorausgegangen ist fast ein Jahr Korrespondenz mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer. Dieser hatte sich zunächst sehr, sehr viel Zeit gelassen. Dann wurden sämtliche geforderten Beträge erstmal munter gekürzt. Nachdem man gegen unsere aufgeführte Rechtsprechungs-Untermauerung nicht mehr ankam, wurden nach und nach die Beträge gezahlt “ bis auf die RA-Gebühr. Die wurde ebenfalls gekürzt. Argument: „weder umfangreich noch schwierig“ Nun soll der Betrag eingeklagt werden.
Deckungsanfrage an RSV Deutscher Herold (Zürich Rechtsschutz-Schadenservice GmbH). Hier die Antwort:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben, mit dem Sie Kostenschutz für die Durchsetzung eines Betrages i.H.v. 83,42 Euro bitten. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten decken wir eine solche Klage nicht ab (…)“
Seit wann darf man denn nur Beträge einklagen, die mindestens dreistellig sind? Werde der Sachbearbeiterin mal auf den Zahn fühlen, auf welchen der Teil ARB sie sich da stützt…
Wenn der Rechtsschutzversicherer aus pVV auch für den Schaden haften kann, den der VN dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann, vgl.
https://rsv-blog.de/bgh-eroffnet-regress-gegen-rechtsschutzversicherer
käme evtl. ein Regress gegen den Deutschen Herold i.H.v. 83,42 Euro in Betracht. 😉