Zunächst sah es so aus wie ein problemloser Fall: Mein Mandant will vom Gegner zu Recht 114 Euro haben. Die ÖRAG sagt: Klar, wir machen mit, aber nicht vergessen, dass wir EUR 150,- als Selbstbeteiligung vereinbart hatten.
Ich lege also los: Außergerichtliches Mahnschreiben, Klage hinterher. Kostet den Mandanten incl. Gerichtskosten etwas weniger als EUR 150,-. Wegen der Selbstbeteiligung erhält er die Rechnungen und zahlt sie auch prompt.
Mittlerweile sind drei Vollstreckuingsversuche ins Land gegangen, zwei davon hatte der Mandant wieder bezahlt und ich habe der ÖRAG nun ordentlich vorgerechnet, wieviel von den inzwischen angefallenen knapp 300 Euro ich vom Mandanten schon bekommen habe, wieviel ich von der Versicherung noch erwarte und was dem Mandanten zu erstatten sei.
Mit einigen Antworten hatte ich gerechnet, nicht aber mit dieser, die ich heute zu lesen bekam: „Zwar besteht für den gemeldeten Sachverhalt Versicherungsschutz, der geltend gemachte Betrag liegt aber unterhalb der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,00.“ Beigefügt ist eine ordentliche Aufstellung aller Kosten, und auch die Zahlungen des Mandanten sind aufgeführt – als „Anzurechnende Kostenerstattung Dritter“.
Darum merket, liebe Versicherte: Mittlerweile besteht auch kein Versicherungsschutz mehr, wenn Ihr Eure Anwälte bezahlt. Jedenfalls offensichtlich nicht bei der ÖRAG.
Ich werde an dieser Stelle weiter berichten, sobald ich eine Antwort auf meine Frage erhalten habe, warum Zahlungen des Versicherten die Selbstbeteiligung erhöhen. Kann aber erfahrungsgemäß zwei Wochen dauern…
Ein Grund mehr, von Rechtsschutzversicherungen mit Selbstbeteiligung generell abzuraten.