Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus 50321 Brühl berichtet über seine Erfahrungen mit dem Roland:
Mit der Roland erging es mir ähnlich wie dem Kollegen Carsten Hoenig mit der Advocard. Er hat seine Erfahrung unter dem Titel „AdvoCard und das offene Messer“ im Blog veröffentlicht.
Die Roland kürzte im Arbeitsrecht (außergerichtlich) eine Mittelgebühr von 1,5 auf 1,3 mit der üblichen Begründung – „leichte Angelegenheit“ etc.. Zu prüfen waren Berechtigung der angekündigten Kündigung im Zusammenhang mit Beendigung der Elternzeit, Entgelthöhe, verbliebene und verbleibende Urlaubsansprüche, das Schicksal der betrieblichen Zusatzversorgung, Nachzahlungsmöglicheiten (Differenzausgleich), Zeugnisfragen und mehr. Dazu dann die Auseinandersetzung darüber mit dem Gegner.
Selbst auf den schriftlichen Hinweis – der mittlerweile übliche Inhalt bei Kürzung auf 1,3 – erfolgte die Roland-Reaktion, die 1,3er Gebühr sei „hier mehr als ausreichend“; zugrundegelegt werde allein die Prüfung des Arbeitsverhältnisses; wenn sich die Sache weiter entwickeln sollte, werde gerne noch einmal geprüft.
Daraufhin habe ich die Mandantin zur Zahlung der Differenz aufgefordert und mitgeteilt, dass ihre RSV die Gebühren kürzt, da sie der Auffassung sei, hier handele es sich um eine besonders einfache Angelegenheit, die für die Mandantin zudem keine große Bedeutung habe. Erfolge keine Zahlung, sähe ich mich gezwungen, gemäß dem Zahlungsstand der Rechtsschutzversicherung mich lediglich mit dem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, nicht aber mit dem von der Mandantin gewünschten Zeugnis oder dem Schicksal der Zusatzversorgung.
Ich riet ihr, sich nach der überweisung des Differenzbetrages selbst mit Ihrem Rechtsschutzversicherer in Verbindung zu setzen und teilte ergänzend mit, nötigenfalls könnte eine Klärung der Zahlungsverpflichtung auch auf gerichtlichem Wege erfolgen, was aber selbstverständlich nicht dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung entspreche.
Soweit, so gut. Die Mandantin hat sich telefonisch mit der Roland in Verbindung gesetzt und die in der Korrespondenz benannte Sachbearbeiterin erwischt. Diese beklagte, ich sei offenbar „streitlustig“ ;-), sagte aber letztlich eine Zahlung der Differenz zu. Noch am gleichen Tag hatte ich die Zahlungszusage der Roland schriftlich.“
Rechtsanwalt Markel bestätigt also die Erfahrung, die viele Anwälte machen: Der Versicherungsnehmer ist nicht bereit, seine Prämien zu zahlen und dafür nur die halbe Versicherungsleistung zu bekommen.
Der Ärger, der durch die Kürzungen der Anwaltsvergütung ausgelöst wird, richtet sich nahezu immer gegen den Versicherer. Die Befürchtung, der Mandant halte seinen Anwalt für „habgierig“, ist nicht gerechtfertigt.
Der Mandant ist es, der am besten beurteilen kann, ob sein Anwalt das berechnete Honorar „wert“ ist. Und nicht der Sachbearbeiter eines Versicherungsunternehmens. Und dieser Mandant wird schon genau wissen, welchen Vertrag er kündigt und welchen Vertragspartner er wechselt, wenn die Leistung des Versicherers nicht die Leistung seines Anwalts abdeckt.
Angesichts der Komplexität und schwierigen Systematik des RVG wird wohl kein „durchschnittlicher“ Mandant beurteilen können, ob das Honorar seines Anwalts gerechtfertigt ist oder nicht. Anwaltliche Leistung ist teuer und soll auch gut bezahlt sein, das steht außer Frage. Aber man sollte vernünftig miteinander umgehen und nicht direkt mit der Klage drohen. Genauso gut kann der Sachbearbeiter dem Versicherungsnehmer sofort Kostenschutz für die Abwehr einer Honorarklage erteilen. In diesem Sinne.
Die Einholung der Deckungszusage, die Diskussionen mit mehr oder minder gut geschulten Mitarbeitern eines RSV und die Abrechnung inklusive seitenlanger Rechtfertigung der Bemessung der Höhe der Vergütung: Wird nicht gut bezahlt, sondern überhaupt nicht.