Hausarztprinzip: Der DAS spart

Wir haben seit 2005 mit erheblichem Aufwand eine Telefonberatung aufgebaut. Anrufer landen bei einem der gut 160 bei uns beschäftigten Volljuristen. Der empfiehlt dann nach einer Art Hausarzt-Prinzip, welches der richtige Weg und der richtige Anbieter für den Versicherten sind. Wenn es notwendig ist, überweist er an einen spezialisierten Fachanwalt. Wir geben im Jahr mehr als 100 000 telefonische Beratungen und helfen auch in prophylaktischen Fragen weiter.

Das klingt nach einem ziemlichen Aufwand. Lohnt sich das für die D.A.S.?

Indem wir Prozesse vermeiden, sparen wir Geld. Außerdem geht die Zahl der klassischen schriftlichen Streitfälle langsam zurück. So konnten wir die Ausgaben in den letzten Jahren deutlich reduzieren.

Quelle: D.A.S.-Vorstandssprecher Rainer Tögel im Interview mit Handelsblatt.com

Danke an Matthias Berger für den Hinweis auf den Artikel im Handelsblatt. red.

7 Responses to “Hausarztprinzip: Der DAS spart”

  1. anonymisiert sagt:

    Das gibts doch bei anderen RSV auch, nur dass da idR Rechtsanwälte beraten und nicht „nur“ Volljuristen

  2. anonymisiert sagt:

    Ja, und auch davor ist warnen: Das ist keine unabhängige Beratung mehr, sondern eine solche, die sich an den Interessen des Versicherers orientiert und nicht an denen des Mandanten/Ratsuchenden.

    Wes‘ Brot ich eß, des‘ Lied ich sind.

  3. anonymisiert sagt:

    Nehmen wir einmal folgenden Beispielsfall:
    Der M hat einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, die Versicherung verweigert die Leistung und weist M schriftlich darauf hin, dass er nun innerhalb von 6 Monaten seinen Anspruch gerichtlich geltend machen kann, andernfalls er schon wegen Versäumens der Frist mit evtl. Ansprüchen ausgeschlossen ist. Nach Fristablauf ruft M bei seiner Rechtsschutzversicherung an, weil er klagen will. Was würde geschehen, wenn er DAS-versichert sein sollte?

    Wird man M am Telefon – ohne das Schreiben gesehen zu haben – sagen: Frist versäumt, keine Aussichten auf Erfolg, unternehmen Sie nichts? Dann hat der DAS auf jeden Fall Geld gespart (mal abgesehen davon, dass die „gut 160 bei uns beschäftigten Volljuristen“ nicht kostenlos arbeiten dürften!).

    Oder wird man dem M sagen: Das Ablehnungsschreiben sollte sich der von uns empfohlene „Spezialanwalt“ S anschauen, ob der Hinweis nach der Rechtsprechung wirksam ist? Wenn ja: wird der „Spezialanwalt“ dem M sagen: Der Ihnen erteilte Hinweis ist in dieser Form nach Meinung mancher Gerichte unwirksam, nach Meinung anderer aber wirksam? Wird er M empfehlen, gleichwohl Klage zu erheben und zu schauen, welcher Meinung das zuständige Gericht, das bislang hierzu noch nicht entschieden hat, sich anschließen wird? Oder wird S von einer Klage abraten, weil er befürchtet, der Prozess könne verloren gehen und er selbst beim DAS in Ungnade fallen (und keine weiteren Mandate mehr vermittelt erhalten) wird, weil er dann nicht so erfolgreich ist, wie Herr Tögel das von dem vom DAS empfohlenen Anwalt erwartet?

    Und angenommen, M geht zu Rechtsanwalt R, der zwar viele Jahre Berufserfahrung hat, aber kein Fachanwalt/Spezialanwalt ist und auch gegenüber der Versicherung keine Zugeständnisse bei der Gebührenhöhe gemacht hat und daher vom DAS nie und nimmer empfohlen werden dürfte. Und nehmen wir weiter an, Rechtsanwalt R klärt den M über das Risiko einer Klage auf und M – in der Meinung, wenn er Prämien für eine Rechtsschutzversicherung zahlt, dann müsse diese ihm auch in einem Fall Rechtsschutz gewähren, wo der Ausgang ungewiss ist – entschließt sich zur Klage. Und nehmen wir schließlich an, das zuständige Gericht folgt den Gerichten, die eine solche Belehrung für wirksam halten. Dann hat Rechtsanwalt R den Fall verloren. Ist das schmachvoll? Zeigt das, dass es ihm an Qualifikation und Erfahrung mangelt?

    Fragen über Fragen!

    RAUG

  4. anonymisiert sagt:

    Der Einschätzung Herrn Hoenigs zum Thema „unabhängige Rechtsberatung“ ist voll und ganz zuzustimmen.

  5. anonymisiert sagt:

    Wir haben hier einen strukturellen Interessenkonflikt.
    Einerseits sollen die Kosten der Versicherung gering gehalten werden, andererseits hat der Kunde einen Fall, dessen sachgerechte Bearbeitung die Versicherung etwas kosten könnte.
    Daß die Versicherung Volljuristen und keine Rechtsanwälte beschäftigt, ist absolut nachvollziehbar, da das Vertreten widerstreitender Interessen (RSV und deren Kunde) mit anwaltlichen Berufspflichten nicht zu vereinbaren ist.

  6. anonymisiert sagt:

    hm… erfahrungsgemäß schreinen die meisten Kanzleien nicht laut „hier!“ wenn eine RSV mal wieder Abkommen unter die Leute bringen will. Anders möglicherweise bei Kanzleien, die für die RSV den Telefonterror übernehmen, nur kann ich mir nicht vorstellen, dass ein halbwegs professioneller und wirtschaftlich denkender Anwalt die Interessen eines möglichen neuen „Stammgastes“ hinter die Interessene einer RSV, die dem Anwalt vielleicht einmal im Monat eine kleine Bußgeldsache vermittelt, für die er dann auch noch weniger abrechnen darf, stellen wird. (Ja, ich liebe lange Sätz) ,-)

  7. anonymisiert sagt:

    Einmal abgesehen davon, wer qualifizierten Rat erteilt und wie selbiger erteilt wird.

    Beratungsrechtsschutz steht ja nicht überall, in allen Rechtsgebieten, zur Verfügung.
    Die Beratungskosten beim Anwalt werden nicht gedeckt.

    Ruft der VN bei der Hotline des RSV-Trägers an, dann erfährt er zunächst, was eingangs beschrieben, hört dann aber doch, zu seiner Verwunderung, dass die „Hausärzte“ Beratung erteilen, und dies für umme.

    Potz-Blitz – wenn unsereins kostenlose Beratung erteilen (zusagen) wollte ….
    Aber bei den „Hausärzten“ ist das unter der Rubrik „Service“ zu haben.

    Warum sollte – bei solchem Service – dann noch der Weg zum Anwalt beschritten werden, so wie der DAV dies im Verkehrsbereich bewirbt ? Zitat: „Wenn Unfall, dann **zuerst** zum Anwalt !“

    Ich halte das für Wettbewerbsversperrung (könnte auch Mandatsabfischen bezeichnet werden). Da sollte man mal dran bleiben, § 19 Abs. 1 und Abs. 4 GWB, §§ 1 u. 3 UWG.