… meint das OLG Köln (Urteil v. 8.4.2008, 9 U 122/07), wie Haufe berichtet:
Ein Rechtsschutzversicherer darf Einwände gegen den Versicherungsschutz nicht beliebig lange ausbrüten. Wird die Deckungszusage nicht zeitnah verweigert, spätestens nach 2-3 Wochen, kann der Versicherungsnehmer auf die bestehende Deckung vertrauen.
Es ging um Folgendes:
Der Beklagten (RSV) lag die von der damaligen Vermieterin gegen die hiesigen Kläger, ihre Mieter, gerichtete Zahlungs- und Räumungsklage einschließlich deren Klageerwiderung seit dem 15.11.2005 vor. Diesen Unterlagen war zu entnehmen, dass unstreitig jedenfalls ein erheblicher Zahlungsrückstand bestand, der die erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigte und vor diesem Hintergrund das Räumungs- und Zahlungsverlangen der klagenden Vermieterin begründete, mithin die Rechtsverteidigung der hiesigen Kläger erfolglos war. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten erfolgte allerdings nicht zeitnah, sondern erst unter dem 05.01.2006, d.h. etwa 7 Wochen später, und war damit nicht mehr unverzüglich iSd § 17 Abs.1 Satz 2 ARB 75.
Der Titel ist etwas missverständlich, zumindest werden hier meines Erachtens zwei Probleme miteinander vermischt:
1. Die Frage, wie lange der Versicherer grundsätzlich eine Deckungsanfrage prüfen darf. Hierfür gibt es keine starre Frist.
2. Die Frage, wann der Rechtsschutzversicherer die Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht ablehnen darf. Hierzu gibt es vertragliche Vereinbarungen (beispielsweise § 18 ARB 94), wonach die Ablehnung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen muss. Nur diese Frage wurde hier in einem Einzelfall mit der dreiwöchigen Frist beantwortet.
Für beide Zeiträume ist die Grundvoraussetzung, dass der Versicherer alle erforderliche Informationen in Händen hält, um mit der Prüfung beginnen zu können.
Ich möchte aber davor warnen, dies zu verallgemeinern. Enthält die Deckungsanfrage beispielsweise umfangreiche Anlagen wie etwa den hundertseitigen Prospekt einer Kapitalanlage oder einen gewerblichen Mietvertrag mit achtzig Paragraphen, so muss der Versicherer möglicherweise mehr als zwei oder drei Wochen Zeit beanspruchen, um eine sachgerechte Prüfung des Deckungsschutzes vornehmen zu können.
Mal ne Frage dazu und dessen was man so als verhältnismaßig bezeichenen darf??
Bei mir hat sich die hier vielzitierte ARAG fast 12 Monate zeitgelassen und mir nun im Dezember erstmalig einen Ablehnungsbescheid zugestellt. Und zwar auch erst nachdem ich nochmals intensiv nachgehackt habe.
Für mein Verständnis wurde durch die nicht zeitnahe (fristgerechte) Mitteilung einer Ablehnung eine de-facto-Zusage erteilt, denn so konnte ich darauf vertrauen, dass, in Ermangelung einer zeitnahen Ablehnung, eine Kostenübernahme erfolgen wird, weshalb der Anwalt auch weiter tätig war/ist.
Im übrigen erfolgte die Ablkehnung mit der Begründung, dass für den zu verhandelnden Sachstand (Vertragsrecht & Bankrecht) ohnedies keine Deckung bestehen würde, da es sich zum einen um angeblich nicht selbstbewohntes Eigentum (ist aber selbst bewohnt) bzw. um die Vertretung wirtschaftlicher Interessen handeln würde…
Streitigkeiten sind immer wirtschaftlich begründet!!!