In einer Strafsache schicke ich meine Vorschussnote an HDI-Gerling, Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG und Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG. Vor dort teilt man mir Folgendes mit:
„Vorschussweise halten wir Gebühren gem. 4100 / 4104 VV RVG für angemessen.“
„Halten wir“, so so! Wie schon des öfteren angemerkt, werden Rechtsschutzversicherungen in § 14 RVG nicht erwähnt, das Ermessen steht also dem Anwalt zu – und nur diesem. Und über die Grund- und Verfahrensgebühr hinausgehende Gebühren werden hier mit Sicherheit anfallen.
Dass Rechtsanwälte wiederum Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern darf, sollte inzwischen ebenfalls allgemein bekannt sein. Was soll die Kürzerei also?
Das wird demnächst richtig lustig. Der „Liebling“ dieses Blogs – Roland – hat den gesamten privaten Rechtschutzbestand von HDI-Gerling gekauft. Da drohen erhebliche Synergieeffekte
Was soll das Gejammere? Solange wir nicht bereit sind, von den Mandanten die Differenz zu verlangen, werden die Versicherer – im Bewußtsein, daß sie im Unrecht sind – weiter kürzen.
Sie spekulieren ganz einfach darauf, daß wir trotzdem weiter arbeiten.