Nun, vorausgeschickt: der Anwalt hat irgendwann seine vollständigen Gebühren erhalten. Aber der Aufwand, der dazu erforderlich war, lag deutlich über dem Aufwand für die eigentliche Fallbearbeitung, die die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erforderte. Und die Schwierigkeiten die hier von der HDI produziert wurden, sollten, so man, was von den Sachbearbeitern einer Rechtsschutzversicherung wohl erwartet werden kann, auch nur die Grundzüge des Kosten- und Gebührenrechtes kennt, gar nicht erst auftreten.
Chronologisch:
09.11.2004 Deckungsanfrage unter Hinweis auf Dringlichkeit und Verjährungseintritt zum 28.11.2004
12.11.2004 Anforderung weiterer Unterlagen durch HDI
16.11.2004 übersendung der erbetenen Unterlagen an HDI
25.11.2004 Anruf bei HDI, warum keine Reaktion auf Deckungsanfrage; Antwort seitens HDI: Grund für die Nichtbearbeitung sei, dass die Sachbearbeiterin halt in Mutterschaftsurlaub sei! Ja, soll der Versicherungsnehmer hier vielleicht ein, zwei Jahre auf seine Deckungszusage warten, bis die Sachbearbeiterin wieder aus dem Mutterschaftsurlaub zurück ist?
25.11.2005 also doch: Deckungszusage per Fax
26.11.2005 Vorschußanforderung für das Mahnverfahren an HDI unter Berücksichtigung der vom Versicherungsnehmer vereinbarten Selbstbeteiligung
10.12.2005 Zahlung des Vorschusses durch HDI (bis dahin dann o.K.)
17.12.2004 nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid – übliche Vorschußanforderung i.H.v. € 177,48 für das Erkenntnisverfahren
22.12.2004 Zahlung (€ 154,28) unter Abzug von € 23,20 (Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV)
22.12.2004 Hinweis an HDI, dass nach § 17 Nr. 2 RVG Mahn- und Erkenntnisverfahren zwei Angelegenheiten und daher zweimal Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV abrechenbar
29.12.2004 also doch: Zahlung der bislang zu Unrecht abgezogenen Auslagenpauschale i.H.v. € 23,20 durch HDI
22.03.2005 nach Verfahrensabschluß die übliche Abrechnung an HDI unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin geleisteter Vorschüsse; die berechtigte Restgebührenforderung beträgt € 154,28
07.04.2005 Antwort HDI: die Endabrechnung sei unverständlich. Der Betrag i.H.v. € 154,28 wurde bereits am 22.12.2004 ausgeglichen
11.04.2005 Hinweis an HDI, dass weil am 22.12.2004 ein Betrag i.H.v. € 154,28 beglichen wurde (und damit bis dahin entstandene Gebührenforderungen erloschen) diese Zahlung wohl kaum den nach dieser Zahlung überhaupt erst entstandenen weiteren Gebühren entgegen gehalten werden könne.
12.04.2005 Antwort von HDI: da es sich bei der Rechung vom 22.03.2005 um eine Endabrechnung handelt, wird gebeten, mitzuteilen, wo genau der Selbstbehalt berücksichtigt wurde
13.04.2005 Erklärung an HDI, wo genau der Selbstbehalt in der Abrechnung berücksichtigt wurde
14.04.2005 HDI stellt eigene (schlichtweg aberwitzige) Abrechnung auf “ und zahlt (von angefallenen € 154,28) lediglich 94,58 €
15.04.2005 Hinweis an HDI, dass der RA sich wohl kaum von der HDI an das Gericht (und nicht an den Anwalt) gezahlte Gerichtskosten auf seine Rechtsanwaltsgebühren anrechnen lassen müsse
22.04.2005 neue (nicht minder falsche!) Abrechnung durch HDI “ immerhin: Zahlung weiterer 36,50 €
25.04.2005 erneuter (s. 22.12.2004) Hinweis an HDI, dass sowohl im Mahnverfahren, als auch im Erkenntnisverfahren, die zwei Angelegenheiten darstellen, jeweils Auslagenpauschalen anfallen deshalb auch von der RS nicht nur einmal, sonder in beiden Fällen zu übernehmen sind
28.04.2005 na endlich! – Zahlung der noch zu Unrecht einbehaltenen 23,20 Auslagenpauschale – und damit der vollständigen Gebühren gemäß Abrechnung vom 22.03.2005.
Nun: der vorliegende Fall zeigt, dass wenn die HDI reagiert – und es nicht den Zufälligkeiten der irgendwann vielleicht einmal realisierten Rückkehr ihrer Sachbearbeiterinnen aus dem Mutterschaftsurlaub überläßt, ob und wann als dringlich gekennzeichnete Deckungsanfragen beantwortet werden – sie immerhin schnell reagiert. Auch die Zahlung der Schlußrechung binnen eines Zeitraumes von etwas einem Monat ist noch hinnehmbar (auch wenn die Rechtschutzversicherung nach VVG und Versicherungsvertrag gehalten ist, den Versicherungsnehmer dann von der Anwaltsforderung freizustellen, wenn der Anwalt mit dieser an den Versicherten herantritt – also sofort).
Der Weg zur vollständigen Bezahlung war im vorliegenden Fall aber schlichtweg inakzeptabel.
Die Reaktion einer Rechtschutzversicherung auf Anwaltsschreiben/-abrechnungen sollte sich nicht darin erschöpfen, vollkommen am Kostenrecht vorbeigehenden haltlosen Unsinn zu verzapfen und die Angelegenheit zu verschleppen und/oder den Anwalt wegen des mit er Durchsetzung der berechtigen Forderung verbundenen, sicherlich unverhältnismäßigen Aufwandes zu Resignation und Gebührenverzicht zu treiben.