Archive for the ‘HDI’ Category

HDI-Gerling wird Roland – Oha!

Dienstag, Mai 10th, 2011

Kommentator Werner machte darauf aufmerksam:

Der Kölner Spezialversicherer Roland übernimmt 100 Prozent der Talanx-Töchter HDI-Gerling Rechtsschutz Versicherung und der HDI-Gerling Rechtsschutz Schadenregulierung.

Spezialversicherer, ja, ja. Da könnte in der Tat einiges zu befürchten stehen. 😉

HDI-Gerling – lernt’s auch nicht

Dienstag, Mai 10th, 2011

In einer Strafsache schicke ich meine Vorschussnote an HDI-Gerling, Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG und Erledigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG. Vor dort teilt man mir Folgendes mit:

„Vorschussweise halten wir Gebühren gem. 4100 / 4104 VV RVG für angemessen.“

„Halten wir“, so so! Wie schon des öfteren angemerkt, werden Rechtsschutzversicherungen in § 14 RVG nicht erwähnt, das Ermessen steht also dem Anwalt zu – und nur diesem. Und über die Grund- und Verfahrensgebühr hinausgehende Gebühren werden hier mit Sicherheit anfallen.

Dass Rechtsanwälte wiederum Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern darf, sollte inzwischen ebenfalls allgemein bekannt sein. Was soll die Kürzerei also?

Vorbildfunktion

Montag, Januar 11th, 2010

Wenn das so bleibt werde ich noch zum HDI-Gerling-Fan:

  • Deckungsanfrage am 05.01.2010 raus.
  • Morgens am 11.01.2010 Antwort per Fax
  • Adressierung ist fehlerfrei
  • Ansprechpartner (Assessorin) mit Durchwahl benannt, nicht dieses anonyme „Ihr Serviceteam“
  • Unser Aktenzeichen am Bildschirm lesbar trotz Faxversand
  • Anrede: Sehr geehrte Damen und Herren

Die Antwort besteht aus einem klaren deutschen Satz:

Rechtsschutz besteht im vertraglich vereinbarten Umfang für die Zwangsvollstreckung.

Da ist man bereit zu unterstellen, daß eine tel. Nachfrage auch sofort ergibt, welcher Umfang vertraglich vereinbart ist. Anlaß dies aufzuführen war in diesem Fall sicher nicht. Da nimmt man dann den unsinnigen Zusatz mit einen Lächeln hin:

Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür wir um Verständnis bitten.

Nicht ganz neu – aber immer wieder ein Ärgernis…

Dienstag, Januar 9th, 2007

Geiz ist auch 2007 immer noch geil. Nicht nur bei Saturn.

Mit dem nachstehenden, durch die verantwortlichen Verbandsfunktionäre ohne jegliche Berührungsangst mit dem presserechtlichen Trennungsgebot auf der Startseite des offiziellen Internet-Auftritts des Handballverbandes Schleswig-Holstein veröffentlichten Text gehen die HDI-Versicherungen auf Bauernfang:

„Neu für HDI-Rechtsschutzkunden: Kostenfreie Beratung durch Anwälte.

 

„Fragen statt Klagen!“… so könnte man den neuen Service der HDI-Rechtsschutz-Versicherung interpretieren. Je nach Deckungsumfang besteht für Rechtsschutzkunden häufig ein zusätzlicher Beratungsbedarf bei der Lösung diverser Rechtsprobleme des Alltags, wie z.B.:

 

§          aus dem Scheidungsrecht

§          bei Mietangelegenheiten

§          bei Problemen mit dem Arbeitgeber

 

Die Kosten einer Fachberatung können hoch sein, bis zu EUR 220,–.

 

Ab sofort besteht in solchen Fällen für alle HDI-Rechtsschutz-Kunden (auch für diejenigen, die bislang lediglich eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen haben) die Möglichkeit, sich in jeder Lebenslage Rechtsberatung per Telefon einzuholen. Diese anwaltliche Fachberatung ist kostenlos und unabhängig vom bestehenden Deckungsschutz. Vom Schadenssachbearbeiter wird man in solchen Fällen an einen unabhängigen Anwalt weitergeleitet und erhält dort professionelle Beratung per Telefon. Der Anrufer zahlt lediglich die Telefongebühren (12 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz). Die spezielle Servicenummer wird allen HDI-Rechtsschutzkunden schriftlich mitgeteilt.“

Ich überlege inzwischen ernsthaft, ob sich wohl eine anwaltliche, kompetente (Rechtsschutz-)Versicherungsberatungs-Hotline lohnt, mit der man – gegen ein bescheidenes Salär für die anzustellenden Stundenlöhner – die Ratsuchenden erstmal darüber aufklärt, wer ihr eigentlicher Gegner ist…

Was mich daneben noch umtreibt: Ich kenne bislang keine(n) Kollegen/-in, der/die offen zugibt, bei solchen Versicherer-Aktionen als „unabhängiger Anwalt“ (!) mitzuwirken.
Wen beauftragen die dann bloß? Oder stimmt das am Ende alles gar nicht – und es sitzen da in Wirklichkeit lauter Angestellte der HDI am Telefon…?

HDI – Was heisst das?

Dienstag, November 1st, 2005

HDI als Kurzform für – „Hilft Dir Immer“ – das gibt es leider nur in der Eigenwerbung dieses Versicherungskonzerns. Treffender wäre wohl die Deutung als Kurzform für
-„Haben Die Ideen!“-
Wenn es um das Bezahlen von Rechtsanwaltsgebühren geht, fällt den Damen und Herren in Hannover nämlich offensichtlich immer etwas ein – nur: Leider nichts Gutes für den zahlenden Versicherungsnehmer! Man könnte auch texten HDI –Hilft Dir Irgendwann!“-, wie der nachfolgende Rechtsschutzfall zeigt:

In einer Verkehrsstrafsache, die – im Falle einer Verurteilung meines bei dem HDI rechtsschutzversicherten Mandanten – mit erheblicher Strafe bedroht und mit sehr einschneidenden strafrechtlichen Nebenfolgen verbunden ist (Für Insider: Es geht um §§ 315 c, 142 StGB) teile ich dem HDI meine Mandatierung mit, schildere kurz den Tatvorwurf und bitte um Erklärung zum Kostenschutz sowie Ausgleich der damit zugleich übersandten, detaillierten Vorschusskostenrechnung.
Der HDI: Fordert 1 Woche später „das behördliche Schreiben, aus dem sich der Tatvorwurf ergibt“ an.
Eine Kopie der Ladung des Versicherten zur Beschuldigtenvernehmung sollte dem HDI wohl reichen, denkt mein Büro und versendet eine solche am selben Tag per Fax an den HDI.
Der HDI: Benötigt danach erst einmal weitere 2 Wochen Denkpause. Erst dann geht die angeforderte Kostendeckungszusage in meinem Büro ein. Geld geht auf meinem Konto nicht ein.
Weitere 2 Wochen später fragt mein Mandant – als Vertragspartner des HDI – selbst telefonisch in Hannover nach, ob Zahlung nun von dort erfolgt oder er meine Rechnung selbst ausgleichen muss. Er erhält zur Antwort, das die Zahlung nun von dort veranlasst werde.
Der HDI: Schreibt und zahlt innerhalb 1 weiterer Woche. Jedoch: Gezahlt wird noch nicht einmal ein Drittel des angeforderten Vorschusses, zudem werde ich aufgefordert „den aktuellen Sachstand“ zu berichten.

Dazu sehe ich allerdings keinen Anlass. Weder gehört mein Büro zum Vertrieb oder der Kundenbetreuung des HDI, noch sieht das Gesetz eine derartige „laufende Berichterstattung“ an den Versicherer vor. Den HDI weise ich darum in einem zweiseitigen Schreiben noch einmal auf § 34 VVG hin, schildere den zu erwartenden Umfang der Verteidigertätigkeit und weise auch auf die besondere Bedeutung der Angelegenheit (drohender Entzug der Fahrerlaubnis und mehrjährige Sperre für die Neuerteilung mit existenzvernichtender Wirkung für den Versicherten, sowie: drohende erhebliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ) für meinen Mandanten (und dessen erfreulich guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse) hin. Das nach immerhin sechs Wochen überwiesene pauschale Almosen des HDI habe ich zeitgleich nach Hannover zurücküberwiesen. Auch darauf weise ich mit meinem Schreiben hin und bitte um vollständigen Ausgleich meiner Vorschussrechnung, nun unter Fristsetzung von 10 Tagen und mit dem Hinweis das ich die Entgegennahme von Teilzahlungen als Erfüllung weiterhin ablehnen werde.
Der HDI: Benötigt fast 2 weitere Wochen für eine Antwort. Man kündigt nun eine Zahlung i.H.v. 56 Prozent des angeforderten Vorschusses an. Begründung: Man zahle lediglich Mittelgebühren. Vorschuss für einen (absehbar stattfindenden) Hauptverhandlungstag leiste man hingegen nicht.

Mein Mandant ist vom HDI enttäuscht. Er hatte den Slogan vom „hilft dir immer“ verinnerlicht. Aber dieser Irrtum ist nun aufgeklärt.
Meine Buchhaltung wird auch die 56Prozent-Zahlung ankündigungsgemäss wieder nach Hannover zurück leiten. Nach Eingang der Vollmacht werde ich für meinen Mandanten den HDI auftragsgemäss auf Deckung des angeforderten Vorschusses verklagen.
Vielleicht ist das die Form von Werbung, die der HDI sich wünscht: „Irgendwann Hilft Dir Irgendwer – und sei es ein Zivilgericht“

HDI – Ärger auf Raten

Donnerstag, Juli 14th, 2005

Nun, vorausgeschickt: der Anwalt hat irgendwann seine vollständigen Gebühren erhalten. Aber der Aufwand, der dazu erforderlich war, lag deutlich über dem Aufwand für die eigentliche Fallbearbeitung, die die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erforderte. Und die Schwierigkeiten die hier von der HDI produziert wurden, sollten, so man, was von den Sachbearbeitern einer Rechtsschutzversicherung wohl erwartet werden kann, auch nur die Grundzüge des Kosten- und Gebührenrechtes kennt, gar nicht erst auftreten.

Chronologisch:

09.11.2004 Deckungsanfrage unter Hinweis auf Dringlichkeit und Verjährungseintritt zum 28.11.2004

12.11.2004 Anforderung weiterer Unterlagen durch HDI

16.11.2004 übersendung der erbetenen Unterlagen an HDI

25.11.2004 Anruf bei HDI, warum keine Reaktion auf Deckungsanfrage; Antwort seitens HDI: Grund für die Nichtbearbeitung sei, dass die Sachbearbeiterin halt in Mutterschaftsurlaub sei! Ja, soll der Versicherungsnehmer hier vielleicht ein, zwei Jahre auf seine Deckungszusage warten, bis die Sachbearbeiterin wieder aus dem Mutterschaftsurlaub zurück ist?

25.11.2005 also doch: Deckungszusage per Fax

26.11.2005 Vorschußanforderung für das Mahnverfahren an HDI unter Berücksichtigung der vom Versicherungsnehmer vereinbarten Selbstbeteiligung

10.12.2005 Zahlung des Vorschusses durch HDI (bis dahin dann o.K.)

17.12.2004 nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid – übliche Vorschußanforderung i.H.v. € 177,48 für das Erkenntnisverfahren

22.12.2004 Zahlung (€ 154,28) unter Abzug von € 23,20 (Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV)

22.12.2004 Hinweis an HDI, dass nach § 17 Nr. 2 RVG Mahn- und Erkenntnisverfahren zwei Angelegenheiten und daher zweimal Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV abrechenbar

29.12.2004 also doch: Zahlung der bislang zu Unrecht abgezogenen Auslagenpauschale i.H.v. € 23,20 durch HDI

22.03.2005 nach Verfahrensabschluß die übliche Abrechnung an HDI unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin geleisteter Vorschüsse; die berechtigte Restgebührenforderung beträgt € 154,28

07.04.2005 Antwort HDI: die Endabrechnung sei unverständlich. Der Betrag i.H.v. € 154,28 wurde bereits am 22.12.2004 ausgeglichen

11.04.2005 Hinweis an HDI, dass weil am 22.12.2004 ein Betrag i.H.v. € 154,28 beglichen wurde (und damit bis dahin entstandene Gebührenforderungen erloschen) diese Zahlung wohl kaum den nach dieser Zahlung überhaupt erst entstandenen weiteren Gebühren entgegen gehalten werden könne.

12.04.2005 Antwort von HDI: da es sich bei der Rechung vom 22.03.2005 um eine Endabrechnung handelt, wird gebeten, mitzuteilen, wo genau der Selbstbehalt berücksichtigt wurde

13.04.2005 Erklärung an HDI, wo genau der Selbstbehalt in der Abrechnung berücksichtigt wurde

14.04.2005 HDI stellt eigene (schlichtweg aberwitzige) Abrechnung auf “ und zahlt (von angefallenen € 154,28) lediglich 94,58 €

15.04.2005 Hinweis an HDI, dass der RA sich wohl kaum von der HDI an das Gericht (und nicht an den Anwalt) gezahlte Gerichtskosten auf seine Rechtsanwaltsgebühren anrechnen lassen müsse

22.04.2005 neue (nicht minder falsche!) Abrechnung durch HDI “ immerhin: Zahlung weiterer 36,50 €

25.04.2005 erneuter (s. 22.12.2004) Hinweis an HDI, dass sowohl im Mahnverfahren, als auch im Erkenntnisverfahren, die zwei Angelegenheiten darstellen, jeweils Auslagenpauschalen anfallen deshalb auch von der RS nicht nur einmal, sonder in beiden Fällen zu übernehmen sind

28.04.2005 na endlich! – Zahlung der noch zu Unrecht einbehaltenen 23,20 Auslagenpauschale – und damit der vollständigen Gebühren gemäß Abrechnung vom 22.03.2005.

Nun: der vorliegende Fall zeigt, dass wenn die HDI reagiert – und es nicht den Zufälligkeiten der irgendwann vielleicht einmal realisierten Rückkehr ihrer Sachbearbeiterinnen aus dem Mutterschaftsurlaub überläßt, ob und wann als dringlich gekennzeichnete Deckungsanfragen beantwortet werden – sie immerhin schnell reagiert. Auch die Zahlung der Schlußrechung binnen eines Zeitraumes von etwas einem Monat ist noch hinnehmbar (auch wenn die Rechtschutzversicherung nach VVG und Versicherungsvertrag gehalten ist, den Versicherungsnehmer dann von der Anwaltsforderung freizustellen, wenn der Anwalt mit dieser an den Versicherten herantritt – also sofort).

Der Weg zur vollständigen Bezahlung war im vorliegenden Fall aber schlichtweg inakzeptabel.

Die Reaktion einer Rechtschutzversicherung auf Anwaltsschreiben/-abrechnungen sollte sich nicht darin erschöpfen, vollkommen am Kostenrecht vorbeigehenden haltlosen Unsinn zu verzapfen und die Angelegenheit zu verschleppen und/oder den Anwalt wegen des mit er Durchsetzung der berechtigen Forderung verbundenen, sicherlich unverhältnismäßigen Aufwandes zu Resignation und Gebührenverzicht zu treiben.