Vorschuss in voller Höhe

Der Kollege Burhoff weist auf den aktuellen Beschluss des OLG Bamberg 1 W 63/10 vom 17.o1.2011 hin (vgl. auch hier), dessen Leitsatz wie folgt lautet:_

Leitsatz: Der Rechtsanwalt darf einen Vorschuss auf die ihm bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern. Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts, wobei es keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss.

Zumindest interessant für Rechtsschutzversicherungen, die immer wieder meinen, erbetene Vorschüsse herunterkürzen zu müssen.

8 Responses to “Vorschuss in voller Höhe”

  1. anonymisiert sagt:

    Danke für den Hinweis auf diese Entscheidung. § 9 RVG hat ja eigentlich einen klaren Wortlaut; trotzdem wird er tagtäglich bei der Anforderung von Vorschüssen mit Füßen getreten….

  2. anonymisiert sagt:

    naja, man verlagert den Streit über die angemessene Höhe der Gebühren nur weiter nach vorn….

    rein theoretisch unterstützt das o.g. Urteil nur den § 9 RVG….ob sich die RSV daran hält ist ein anderes Thema…

  3. anonymisiert sagt:

    […] RSV-Blog Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer « Vorschuss in voller Höhe […]

  4. anonymisiert sagt:

    […] meiner Kostenrechnung” so oder so nicht bedarf, da ein Anwalt – wie hier – bekanntlich Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden (!) Gebühren verlangen kann, werden manche […]

  5. anonymisiert sagt:

    Liebe Anwälte,
    Ihr schimpft so gerne auf die RSV, die nicht die gesetzlichen Gebühren zahlen wollen.
    Stellt Euch mal folgenden Fall vor:
    EIn rechtsschutzversicherter Mandant (ohne Selbstbeteiligung) kommt in die Kanzlei und sagt Euch, dass er ein Bußgeldbescheid über 40 € bekommen hat. Nehmen wir an, Sie werden im Verfahren vor der Bußgeldbehörde tätig und es gibt einen Gerichtstermin.
    Wie müßten denn die übrigen Umstände aussehen, dass als die gesetzlichen Gebühren lediglich die absoluten Mindestgebühren anfallen? Solche Fälle müßte es ja auch geben, für solche Fälle sieht das Gesetz ja Gebühren vor. Aber welche Fälle könnten dies sein? Ich habe noch nie einen Fall in der Praxis gesehen? Können Sie einen konstruieren?
    Beispiel: Der einkommens- und vermögenslose Obdachlose mit 5 unterhaltspflichtigen Kindern zeigt sich im einminütigem Hauptverhandlungstermin geständig und bereut seine Geschwindigkeitsüberschreitung zutiefst. Ich bin auf Vorschläge gespannt.

  6. anonymisiert sagt:

    Ja, ja so ist das. Mädchen Milch denkt sich, eine Hauptverhandlung besteht nur aus einer Minute. Vorbereitung braucht man nich und fünf unterhaltspflichtige Kinder sind ganz unbedingt ein allein ausschlaggebender Maßstab, um ein Anwaltshonorar wegen eines Geschwindigkeitsverstosses zu bestimmen. Wahrscheinlich sind die Kinder gezeugt worden, weil der Betroffene immer zu schnell nach Hause gefahren ist und daher viel Zeit hatte 😮 Und das machen wir natürlich alles aus dem Bauch raus, was scheren wir uns da um die Kriterien von § 14 RVG.

    Wenn der Beitrag tatsächlich von einem RSV Sachbearbeiter war, dann dokumentiert er nochmals eindrücklich, daß man dort nur eine Ahnung vom Gesetz hat. Kenntnis ist eben was anderes.

  7. anonymisiert sagt:

    (angeblicher) RSVSachbearbeiter:

    Was soll die Polemik?

    Wenn der einkommens- und vermögenslose Obdachlose mit 5 unterhaltspflichtigen Kindern tatsächlich geständig ist und seine Geschwindigkeitsüberschreitung zutiefst bereut, nehme ich das gerührt zur Kenntnis und schicke ihn kostenfrei nach Hause – bzw. in sein Auto, in dem er mit seinen 5 Kindern offensichtlich wohnt und weder Geld für den Kindesunterhalt noch für eine Rechtsschutzversicherung hat.

  8. anonymisiert sagt:

    […] noch entstehenden Gebühren und Auslagen einfordern darf, sollte inzwischen ebenfalls allgemein bekannt sein. Was soll die Kürzerei […]