Die Verkehrsanwälte u.a. berichten über ein interessantes Urteil des AG Mannheim:
Das Amtsgericht Mannheim kommt in seinem Urteil vom 27.08.2008 – Geschäftsnummer: 14 C 138/08 zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300) dann angemessen ist, wenn es sich aufgrund stärkster Personenschadens um einen extremen Lebenseinschnitt handelt, Heilungskomplikationen mit Dauerschaden vorliegen, eine weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden vorliegt, es sich um eine überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens handelt, der Haftpflichtversicherer nicht reguliert, der Haftungsgrund streitig ist und Spezialkenntnisse erforderlich sind.
Dass es einen Gebührensatz jenseits von 1,3 überhaupt gibt, dürfte einigen der hier des öfteren erwähnten „§-14-RVG-Verbieger“ eher weniger geläufig sein.