Kein Versicherungsfall für die AdvoCard

Herr Rechtsanwalt Stefan Thiele bat die Kollegenschaft der Anwaltsliste um Mithilfe. Wiederholt hatten in seiner Kanzlei Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls im Familienrecht verneint und die Erteilung der Deckungszusage abgelehnt. Dieses Mal reklamiert er das Verhalten von Anwalts (ehemaligem) Liebling. Am 18.4.04 schrieb er unter anderem:

Wieder einmal gibt es Probleme mit der RSV. Ich habe einen Vater familienrechtlich beraten, dessen Ex-Frau ihm von einem Tag auf den anderen mit Ankündigung jeglichen Kontakt mit den beiden gemeinsamen Kindern verweigert. Dass in einem solchen Fall ein Rechtsrat notwendig ist, liegt auf der Hand.

Die AdvoCard will die Beratungskosten jedoch nicht tragen. Sie trägt vor, es sei kein Rechtsschutzfall gegeben, da keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Keine Kostentragungspflicht der RSV? Was bleibt bei dieser Begründung eigentlich noch vom Beratungsrechtsschutz in Familiensachen übrig?

Diese Vorgehensweise der AdvoCard mussten wir in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auch bei anderen RSV feststellen. So wie in dem Fall, in dem mein Mandant auf Auskunft über seine aktuelle Einkommenssituation und bis dahin zur Zahlung eines völlig überhöhten Unterhaltes ausgefordert worden ist, lehnte die RSV einen Beratungsechtsschutz wegen angeblich fehlender Änderung der Rechtslage ab. Dass das Auskunftsbegehren, aber auch die Aufforderung zur Zahlung eines bezifferten Untehaltes die Rechtslage insofern ändert, als dass Verzug eintritt, als dass ggf. nach Neuberechnung von Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit (was ohne Auskunftaufforderung rechtlich nicht möglich gewesen wäre) ein höherer Unterhalt verlangt werden kann, interessiert die RSV nicht.

Bisher war es meist kein Problem, Ratsuchende im Familienrecht auf Kosten der RSV zu beraten, wenn z.B. der (Ex-Partner) plötzlich keinen Unterhalt zahlte, der Ratsuchende mit überhöhten Unterhaltsforderungen überzogen wurde, ein Elternteil seinen Umgangspflichten bzw. Verpflichtungen im Rahmen der elterl. Sorge nicht nachkam.

Was blebt da eigentlich noch vom Beratungsrechtsschutz übrig?

fragt mit Recht
Stefan Thiele
Rechtsanwalt
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Es gibt viele Möglichkeiten, wie sich der Versicherer seiner Leistungspflicht entzieht. Zeigen wir sie auf hier im RSV-Blog!

Gruß aus Berlin von
Carsten R. Hoenig

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