In einer Owi-Sache hatte die Mecklenburgische Kostendeckungszusage für die Verteidigung erteilt. Dann das übliche Standardprogramm:
Akteneinsicht, Bußgeldbescheid, Einspruch gegen selbigen mit Begründung, Abgabe an das Amtsgericht, Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins.
Zu Gericht will die Mandantin – aus welchen Gründen auch immer – aber nun gar nicht (auch wenn m.E. Erfolgsaussichten bestanden hätten). Aber wer nicht will, will nicht (und muss hier auch nicht):
Also Einspruch retour, Schlussrechnung an Mecklenburgische – aber statt Zahlung geht nun der Zirkus los:
Man will wissen, warum der Einspruch denn nicht bereits vor Abgabe an das AG zurückgenommen wurde. Kurzes Rückfax: „Fragen Sie bitte ihre VN!“
Das hat man denn getan – mit dem Hinweis, ich wüsste, dass „die Obliegenheiten nach § 17 ARB den Deckungszusagen immanent“ sind (mag sein, und?). Jedenfalls betrifft § 17 ARB nur das Verhältnis RSV / VN; nicht aber zu dessen Anwalt, liebe Mecklenburgische!
Dass bleibt nicht ohne Antwort: Die Mecklenburgische dankt – und teilt mit, man habe nur „im Verhältnis RSV-VN die Obliegenheiten nach § 17 ARB sowie § 82 Abs. I VVG zu prüfen. Darum geht es hier.“ Ach? Will man der Mandantin einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch „verspätete“ Einspruchsrücknahme unterjubeln? Man warte aber noch auf eine Antwort der Mandantin und empfiehlt, sich wegen des restlichen Honorars ggf. an diese zu wenden (trotz bereits erteilter Kostendeckungszusage).
Dann Schweigen – also Zahlungserinnerung an Mecklenburgische unter Ankündigung eventueller Weiterungen.
Jetzt überweist man (nach Eingang der Stellungnahme der Mandantin) den Restbetrag, kann sich aber eine Belehrung des unbotmäßigen Anwalts nicht verkneifen:
„Es ließe sich derartige Korrespondenz zukünftig vermeiden, wenn Sie als Repräsentant der VN (nach Rücksprache mit selbigem) eine derartige Anfrage beantworten würden.“
Oha! Da hat man mir’s aber gegeben – oder ?
Erstens ließe sich derartige Korrespondenz zukünftig ganz sicher vermeiden, wenn die Mecklenburgische sich solche völlig sinnfreien Fragen verkneifen würde. Warum der Einspruch nicht bereits vor Abgabe an das AG zurückgenommen wurde, ist zudem ganz einfach zu beantworteten: Weil bis dahin nicht absehbar war, ob die Sache überhaupt an das AG gehen würde – und so keinerlei Grund zur Einspruchsrücknahme bestand.
Zweitens bin ich nicht „Repräsentant“ der VN, sondern ihr Verteidiger – der es als Serviceleistung versteht, mit der RSV zu korrespondieren, anstatt einfach die Rechnung an die Mandantin zu schicken. Für Fragen nach ihrer jeweiligen Motivationslage Mandantin bin ich deshalb noch lange nicht zuständig.
Aber immerhin hat man mit diesen denkbar überflüssigen Fragen sich eine Zahlungsfrist von 43 Tagen „erarbeitet“ – oder?
Wie ging die Sache denn jetzt effektiv für den Mandanten aus?
Wurde das Bußgeld in voller Höhe akzeptiert/geleistet oder die OWI durch das Procedere in irgendeiner Weise beeinflusst?
Na wie wohl? Mit Einspruchsrücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig – und zahlbar.
Lange Zahlungsfrsiten erarbeiten, hat die Allianz aktuell auch wieder gut drauf:
Abschlussrechnung 10.06., knapp vier Wochen später und eine Woche nach der Zahlungserinnerung erste Antwort nebst Anmeldung eines nicht bestehenden Erläuterungsbedarfs, trotz sofortiger ausführlicher Stellungnahme und nochmaligem Drängen auf Zahlungsausgleich wieder 26 Tage Funkstille, im Ergebnis Überweisungsgutschrift heute nach 56 Tagen.
Respekt!
Es gibt eine gute Begründung, zu warten: vielleicht geht die Akte ja bei der Bußgeldstelle oder im Amtsgericht unter, so dass zwischenzeitlich Verjährung eintritt.
Ich kenne Amtsgerichte, die die Frist aus § 26 Abs. 3 StVG manchmal nur haarscharf unterschreiten.
[…] bisher eher unproblematische Mecklenburgische wird neuerdings lästig: Offensichtlich ist es ihre neue Geschäftspolitik, Zahlungen mit durchaus verzichtbaren […]