In einer Owi-Sache hatte ich der NRV mitgeteilt, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen zu haben, da sich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Gerichtsverfahren ergaben und gleichzeitig meine Gebührennote übersandt.
Daraufhin bat die NRV um übersendung der „Einstellungsverfügung“, verbunden mit Belehrungen über die Auskunftspflicht des VN (!) aus § 17 Abs. III ARB. Mit Rückfax teilte ich der NRV mit, dass es eine solche nicht gibt und übersandte vorsorglich die Abladung zum bzw. vom Gerichtstermin am o4.o8.2010.
Dies reicht der NRV immer noch nicht, jetzt fragt sie an, wann ich den Einspruch zurückgenommen habe. Schon klar: Nach Nr. 5115 VV RVG fällt diese Erledigungsgebühr nur an, wenn der Einspruch „früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird“.
Dass dieses allerdings der Fall sein dürfte, wenn ich schon am 16.o7.2010 mitteile, den Einspruch zurückgenommen zu haben und der Termin – ausweislich der Abladung – am o4.o8.2010 hätte stattfinden sollen, sei nur am Rande erwähnt.
Mal sehen, was als nächstes kommt. Wahrscheinlich muss ich noch meine Einspruchsrücknahme zur Prüfung übersenden o.ä. 🙁
Und einen Kalender, damit man die Daten nachvollziehen kann. Fragen Sie mal Ihren Kollegen Vetter, der hat doch immer welche.
dieses Verhalten legt nicht nur die NRV an den Tag, sondern ist auch bei Rechtsschutzunion in regelmäßigen Abständen zu beobachten…
Heute noch nicht ganz wach: Kurz überlegt, ob es eine Auskunftspflicht des VN nicht gibt…
@ DJ: Doch, doch, eine Auskunftspflicht des VN gibt es – aber eben des VN und nicht seines Anwalts.
[…] die Höchstgebühr abrechnen? (2,5 Geschäftsgebühr) und natürlich diverse Beiträge auf dem […]