Kein Regress des Rechtsschutzversicherers beim Anwalt

Haufe Recht referiert eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil 3 U 83/10 vom o5.o7.2010).

Die Rechtsschutzversicherung kann den Anwalt ihres Versicherungsnehmers nicht ohne weiteres wegen eines trotz Aussichtslosigkeit eingelegten Rechtsmittels in Regress nehmen. War es auch kühn, mit einem Fall vor Gericht zu ziehen: Eine Deckungszusage ist ein Schuldanerkenntnis und für Regressansprüche an den Anwalt fehlen die Rechtsgrundlagen.

Der Versicherungsnehmer war Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sein Anwalt hatte in seinem Auftrag gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft prozessiert, der dann in einem Parallelverfahren für nichtig erklärt wurde. Trotz Hinweises des Gerichts erklärte der Anwalt das Verfahren nicht für erledigt und unterlag schließlich. … Auf Anraten des Landgerichts nahm der Anwalt dann in der zweitinstanzlichen Verhandlung die eingelegte Beschwerde zurück. Der Rechtsschutzversicherung sind allein im Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von insgesamt 5 686,79 EUR entstanden. Auf Ersatz dieser Kosten nahm sie den Anwalt in Anspruch.

Nach ihrer Auffassung hatte dieser wider besseres Wissen trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Dies sah das OLG anders: Der Rechtsanwalt hatte laut Aussage seines Mandanten diesen über die nur geringen Erfolgsaussichten auf-geklärt. Auf Bitte des Mandanten hatte der Anwalt sodann nach Erteilung der Kostendeckungszusage das Verfahren durchgeführt. Damit hat der Rechtsanwalt nach Auffassung des OLG seiner Hinweispflicht gegenüber dem Mandanten Genüge getan, so dass ein Regressanspruch der Versicherung aus übergegangenem Recht nicht in Betracht komme.

Mangels unmittelbarer Vertragsbeziehung scheiden nach Auffassung des OLG direkte Ansprüche der Versicherung gegen den Anwalt aus. Demgegenüber stelle die erteilte Deckungszusage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Versicherung habe die Deckungszusage nämlich in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung und der Rechtsmittelbegründung des Anwalts erteilt. Die Erfolgsaussichten hätte sie hiernach auch selbst prüfen können. Nach § 18 Abs. 1 ARB könne Versicherungsschutz nämlich bei mangelnder Erfolgsaussicht verweigert werden. Ein Erstattungsanspruch der Versicherung wegen der entstandenen Kosten sei somit nach keinem Gesichtspunkt gegeben.

One Response to “Kein Regress des Rechtsschutzversicherers beim Anwalt”

  1. anonymisiert sagt:

    übrigens weisen Cornelius-Winkler/Ennemann in Ihrem hervorragenden kleinen „Rechtsschutzversicherung udn Gebühren im Arbeitsrecht“ darauf hin, dass auch eine Verweigerung der Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht die RSV nicht von der Zahlungspflicht befreit hätte.

    Hierzu ist nämlich zwingend ein Hinweis der RSV erforderlich. In 128 VVG heisste es nämlich:

    „Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.“