Die ÖRAG bockt. Ich sollte für Mandanten Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche prüfen, die evtl. gegen den früheren Vermieter bestehen. Nach Einholung einer Akteneinsicht in eine polizeiliche Ermittlungsakte war klar, dass Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Ich rechnete dann eine Erstberatung ab mit 190,00 EUR zzgl. Kosten u. MWSt.
Die ÖRAG reagierte erst einmal 1 Monat gar nicht. Wobei üblicherweise eine schnelle Reaktion der ÖRAG erfolgt. Auf Erinnerung hin erhielt ich eine 2-seitige Stellungnahme. Obwohl ich in meiner Abrechnung meine Tätigkeit erklärt hatte, hatte die ÖRAG Nachfragen hinsichtlich meiner Tätigkeit. Zusätzlich wies die ÖRAG darauf hin,
„dass die Einholung von von Informationen/Auskünften zur Durchsetzung des Anspruchs ein Betreiben des Geschäfts nach Abs. 3 der Vorbem. zu 2.3 VV RVG darstellt, welches eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG auslöst.“
Dann wollte die ÖRAG mit einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz von 2004 den Streitwert auf max. 1.000,00 EUR festlegen.
Mit der Entstehung der Geschäftsgebühr statt der Erstberatungsgebühr könnte die ÖRAG sogar richtig liegen. Also habe ich der ÖRAG vorgerechnet, dass dann der Streitwert mindestens 1.840,00 EUR betragen dürfte. Statt der vorher in Rechnung gestellten 254,06 EUR entstanden nun – auch wegen der Vertretung zweier Auftraggeber – Gebühren von 305,00 EUR. Jetzt folgte eine Wiederholung des Beginns dieser Abrechnungssache: Seit mehr als 3 Wochen schweigt die ÖRAG. Eine Regulierung meiner Gebühren ist bis heute nicht erfolgt. Und das bei einem Selbstbehalt von 150,00 EUR!
Warum einfach, wenn es auch schwierig geht.
Naja, warum nicht Kostenrechnung an Mandanten mit dem freundlichen Hinweis, dass ÖRAG nicht zahlt. Möge der sich dann mit denen herumärgern.