ÖRAG zahlt weniger als das Pflichtverteidigerhonorar

Der Kollege Udo Vetter berichtet in seinem law blog über das Regulierungsverhalten der ÖRAG in einer Verkehrsstrafsache.

Zu Recht schreibt Herr Vetter: Letztlich ist auch nicht Sache der Rechtsschutzversicherung, sondern des Anwalts, die Gebühr nach „billigem Ermessen” festzusetzen.

Ich wünsche ihm viel Erfolg bei der Klage seines Mandanten gegen die ÖRAG.

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