Der Kollege Udo Vetter berichtet in seinem law blog über das Regulierungsverhalten der ÖRAG in einer Verkehrsstrafsache.
Zu Recht schreibt Herr Vetter: Letztlich ist auch nicht Sache der Rechtsschutzversicherung, sondern des Anwalts, die Gebühr nach „billigem Ermessen†festzusetzen.
Ich wünsche ihm viel Erfolg bei der Klage seines Mandanten gegen die ÖRAG.