Ich hatte die Erfahrung gemacht, daß meine Honorarabrechnungen auf höhere Akzeptanz stoßen, wenn ich sie begründe. Manche Versicherer brauchen nur eine kurze Darstellung, andere einen etwas längeren Text, um meine Festsetzung nachzuvollziehen. Der ADAC hat auf diesem Wege über zwei Seiten zu den Themen Bedeutung, Umfang, Vermögensverhältnisse und Haftungsrisiko sowie Auszüge aus meiner Handakte von mir bekommen. Insgesamt gingen 10 Seiten durch das Faxgerät. Dem Club war das aber nicht genug!
Es ging um einen Rotlichtverstoß, bei dem die Fahreridentität nicht feststand. Das Verfahren wurde vor Erlaß des Bußgeldbescheides, aber nach meiner Verteidigungsschrift eingestellt.
Der ADAC hatte bereits bei der Erteilung der Deckungszusage und der Vorschußzahlung Schwierigkeiten gemacht, die nahezu größer waren, wie eigentliche Verteidigung. Ich habe in einem Telefonat mit dem Leiter der Schadensabteilung eine Einigung erzielen können. Was nun aber nach der Schlußabrechnung hier eintraf, ist einfach nur noch peinlich und für den Versicherungsnehmer ärgerlich.
Die Schadensabteilung schreibt (ich zitiere wörtlich und ohne Korrektur):
Vorliegend bitten wir noch um übersendung des Bußgeldbescheides. Ausder uns vorliegenden Anhörung ist nicht ersichtlich, dass es hier um den Entzug der Fahrerlaubnis ging.
Zu der Begründung Ihrer Kostennote möchten wir wie folgt ausführen:
Uns ist in Bezug auf die Bedeutung der Angelegenheit nicht ganz klar, weshalb hier der Mandant Auswirkungen auf seine Stellung in der Gesellschaft und seines Ansehens zu befürchten hat.
Inwieweite drohte hier tatsächlich die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage? Wir bitten uns geeignete Nachweise herzureichen.
Nach den uns vorliegenden Informationen und Unterlagen, geht nicht hervor, dass Sie hier über das übliche Maß hinausgehend tätig waren. Auch aus Ihrem Schreiben vom 25.04.05 können wir dies nicht erkennen. Vielmehr handelt es sich nach unserer Ansicht um eine unterdurchschnittliche Bußgeldsache.
Sie haben leider nicht ausgeführt, inwieweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers eine höhere Gebühr gerechtfertigen.
Wir sind zwar wie Sie der Ansicht, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 RVG die Gebühr nach billigem Ermessen festsetzen kann, jedoch nur wenn entsprechende Kriterien zur Bedeutung, Umfang etc begründet werden.
Wir bitten daher erneut um überprüfung Ihrer Kostennote.
Ich habe nun dem Mandanten die Schlußrechnung zum Ausgleich übermittelt und ihm – ausführlich begründet – zum Wechsel des Versicherers geraten. Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 13 der Versicherungsbedingungen (VRB) des ADAC.
Heute (11.5.05) erhalte ich in dieser Sache ein Fax vom ADAC, in dem mir u.a. mitgeteilt wird:
„Um die Sache abzuschließen sind wir entgegenkommenderweise bereit, pauschal, ohne Präjudiz einen weiteren Betrag von 100,- € zu übernehmen.
Diesen Betrag erhalten Sie in den nächsten Tagen.“