Einen weiteren komischen Vogel schießt die ARAG ab in ihrem Bestreben, die Deckungszusage nicht erteilen zu müssen.
Meinem Mandanten wird zur Last gelegt, eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr begangen zu haben. Auf meine Deckungsanfrage reagiert die ARAG mit der Gegenfrage, auf wen denn das Auto zugelassen sei, das an dem Vorfall beteiligt war. Auf die Ehefrau des Mandanten, schreibe ich kurz zurück.
Die ARAG teilt darauf mit: „Gem. § 22 ARB 02 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die Teilnahme am Verkehr in Fahrzeugen, die weder auf den Versicherungsnehmer, noch diesem gehören.“
Damit ich die Berechtigung Ablehnung der Deckungszusage für den Mandanten prüfen kann, bitte ich die ARAG um übermittlung des Wortlauts der ARB 02, einer Kopie des Versicherungsantrags und des Versicherungsscheins. An sich kein Problem, dachte ich …
Das war dem Sachbearbeiter aber zuviel. Er schreibt mir folgende inhaltschwerde, gleichwohl nichtssagende Worte:
Aus datentechnischen Gründen ist uns eine übersendung der erbetenen Unterlagen leider nicht möglich.
Hallo? Was soll ich denn davon halten? Und bitteschön: Was sind „datentechnische Gründe“?
Aus der Erfahrung als EDV-ler mit „Kundenkontakt“ sind datentechnische Gründe in Wirklichkeit:
a) Wir haben das nicht in elektronischer Form vorliegen.
b) Wir wissen nicht, wie wir das in elektronische Form bekommen.
c) Wir wissen nicht, wo die Dateien liegen.
d) Wir wissen nicht, wie das EMail-Programm bedient wird.
e) Wir haben vergessen, wie man Dateien an EMails anfügt.
f) Wir hatten vor 2 Jahren eine Schulung zum EMail-Versand. Das haben wir alles schon vergessen.
g) Wir wollen (b-f) es auch nicht wissen.
h) Sie stören bei (… beliebige Tätigkeit einfügen).
Oder die Arag hat einfach nur das Wörtchen „schutz“ vergessen.
😉