Der vom ADAC vertriebene ADAJUR-Newsletter zitiert eine Entscheidung des AG BAD NEUSTADT vom 16.02.2005: Regelgebühr von 1,3 bei unproblematischer Schadensabwicklung durch Rechtsanwalt
Die Abwicklung eines Schadens als Folge eines Verkehrsunfalls durch einen Anwalt ist auch dann eine durchschnittliche Rechtssache, wenn keinerlei Gespräche stattgefunden haben. Der Rechtsanwalt ist daher berechtigt, eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend zu machen, auch wenn es eine schnelle und unproblematische Schadensregulierung ist. (Aus den Gründen: …Das Gericht schliesst sich der Argumentation in der Kommentierung zum RVG an, wonach massgeblich ist, dass die Schwellengebühr – 1,3 – zur Regelgebühr wird. Nur wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aussergewöhnlich hoch oder überdurchschnittlich schwierig ist, kann der Rechtsanwalt einen höheren Gebührensatzrahmen als 1,5 bestimmen. Dies hat er nicht getan. Weiteren Vortrag dazu, warum er eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansetzte, bedarf es hier nicht. Die Kostenpauschale wird im hiesigen Amtsgerichtsbezirk gemäss § 287 ZPO auf 30,– Euro geschätzt…).
Die Entscheidung ist zu finden in ZFS,2005 310
Es bleibt zu hoffen, daß sich die Leisungsabteilung der ADAC Rechtsschutz Versicherungs-AG daran hält.