ROLAND -„3 ist mehr als 1“

Ein weiteres trauriges Beispiel für hemmungsloses Sparen in den Taschen der Versicherten liefert der ROLAND Rechtsschutz. „Selbstbeteiligung nur 150,00 €“ “ beim ROLAND nur eine Mogelpackung!

Mit erheblichen Aufwand versucht der ROLAND in einer von mir bearbeiteten Arbeitsrechtssache die mit seinem Versicherungsnehmer vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung (150,00 €) zu verdreifachen. Mein Mandant hätte allerdings nie einen Vertrag mit dem ROLAND abgeschlossen, wenn ihm Rechtsschutz nur mit

    450,00 € Selbstbeteiligung

angeboten worden wäre. Kein Einzelfall, sondern “ wie das Vorgehen des Rechtsschutzversicherers zeigt “ der systematische Versuch des ROLAND nachträglich in den Taschen seines Versicherten zu sparen.
Von dem Abschluss eines Vertrages bei dem ROLAND werde ich meinen Mandanten daher in Zukunft abraten, zumindest bis dieser seine „innovative“ Leistungspraxis wieder abgestellt hat.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer wird fristlos und zugleich fristgerecht gekündigt. Mit der Kündigung erhebt der Arbeitgeber schwere Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer und stellt auch die Lohnzahlungen sofort ein. Der Arbeitnehmer klagt. Der Kündigungsrechtsstreit endet mit einem Vergleich: Der Arbeitgeber lässt die ehrenrührigen Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer ausdrücklich fallen und verpflichtet sich, diesen bis zum Ablauf der (ordentlichen) Kündigungsfrist weiter zu bezahlen.
Eine ordentliche Abrechnung seiner Vergütung für die verbleibenden 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer jedoch nicht. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber meint (zu Unrecht) nur bis zum Tag der außerordentlichen Kündigung zur Zahlung verpflichtet zu sein und fordert von dem Arbeitnehmer (ebenfalls zu Unrecht) sogar die Rückzahlung eines Teils der bis dahin bereits gezahlten Vergütung.
Ein Zeugnis erteilt der Arbeitgeber zwar, jedoch in einer Form die für den Arbeitnehmer völlig wertlos ist und nicht den Anforderungen an ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis entspricht.
Erst nach schriftlicher Aufforderung und mehreren Telefonaten mit meinem Büro erteilt der Arbeitgeber ein ordentliches Zeugnis. Zu einer ordentlichen Abrechnung und Auszahlung der Vergütung meines Mandanten ist der Arbeitgeber danach aber immer noch nicht in der Lage. Mein Mandant beschliesst deswegen notfalls erneut vor dem Arbeitsgericht zu klagen.
Der Roland wird aktiv:
über dieses unerfreuliche Nachspiel des Kündigungsschutzprozesses wird der ROLAND als Rechtsschutzversicherer meines Mandanten zeitnah und vollständig unterrichtet. Der ROLAND reagiert wie folgt:
1.) Die Rechtsanwaltsrechnung für das Kündigungsschutzverfahren wird, unter Abzug der Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers (150,00 €) gezahlt. Soweit so gut.
2.) Für die anwaltliche Vertretung im nachfolgenden Streit um das Zeugnis vergibt der ROLAND aber eine neue Schadennummer und meint, der Arbeitnehmer müsse dafür erneut die Selbstbeteiligung (150,00 €) zahlen. Schließlich liege ein „neuer“ Verstoß des Arbeitgebers gegen Rechtspflichten vor, denn „die jeweiligen Rechtsverstöße“ (Kündigung einerseits, schlechtes Zeugnis andererseits) seien „zeitlich unterschiedlich eingetreten“.
3.) Hinsichtlich der nicht gezahlten, bzw. zu Unrecht zurückgeforderten Vergütung legt der ROLAND zwar keine neue Schadenakte an. Die Haltung des Arbeitgebers will der ROLAND aber ebenfalls als „weiteren Verstoß“ gegen Rechtspflichten betrachten und seinem Versicherungsnehmer auch dafür (weitere) 150,00 € Selbstbeteiligung berechnen.
Macht zusammen: 450,00 € Selbstbeteiligung.
Stellungnahme:
Man staunt nicht schlecht: Soviel Phantasie ist bewundernswert. Aber:
1. Die Argumentation des ROLAND ist schon inkonsequent. Einerseits (Zeugnis) soll schon aus der Tatsache, dass ein Sachbearbeiter des ROLAND eine „neue Akte“ anlegt, eine neue Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers folgen. Andererseits soll es darauf (Vergütungsanspruch) gar nicht ankommen. Offenkundig hält der ROLAND dieses „Neue Akte“-Argument also selbst nicht für besonders überzeugend. Dem kann man nur zustimmen.
2. Völlig wertlos ist auch der Hinweis des ROLAND, ein „neuer Verstoß“ (und damit: neue Zahlungspflichten des Versicherten) läge immer dann vor, wenn mehrere Rechtsverstöße der Gegenseite „zeitlich unterschiedlich eingetreten sind“. In der Praxis dürfte es selbst dem böswilligsten und cholerischsten Arbeitgeber nicht möglich sein, die von dem ROLAND fein ziselierten, angeblich selbständigen Rechtsverstöße (Kündigung, schlechtes Zeugnis, keine Lohnabrechnung und „zahlung) alle zeitgleich auf einmal zu begehen.
3. Juristisch kommt es darauf nicht ohnehin nicht an, wie der ROLAND wissen müsste. In Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Versicherungsvertragsrecht ist seit langem anerkannt, dass “ insbesondere im Arbeitsrecht “

    mehrere Rechtsverstöße eine rechtliche Auseinandersetzung

darstellen können.
Entweder weil es sich dabei um mehrere rechtlich unselbständige Verstöße handelt (dann sog. „Dauerverstoß“) oder sich eine rechtliche Auseinandersetzung aus mehreren rechtlich selbständigen, aber zeitlich aufeinanderfolgenden Rechtsverstößen derselben Partei entwickelt.
Eben der letztgenannte Fall lag hier, wie in Arbeitsrechtssachen häufig, vor.
Rechtsschutz für Arbeitnehmer soll es in derartigen Fällen, wenn es nach dem Willen des ideenreichen ROLAND geht, offenkundig nur noch zum Preis einer dreifachen Selbstbeteiligung geben.
Auch die Versicherungsbedingungen des ROLAND geben dafür allerdings nichts her. Abweichend von den “ früher verbindlichen “ Regelungen der ARB 94 hat der ROLAND zwar § 5 (3) c) ARB 94 um einen Halbsatz gekürzt. Bei dem ROLAND heißt es an dieser Stelle der ARB nun nur noch: „Der Versicherer trägt nicht … c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung.“
Daraus ergibt sich für den Versicherten “ auf dessen Sicht und Verständnismöglichkeiten es schließlich ankommt “ allerdings nicht, dass jeder Rechtsverstoß des Arbeitgebers, gleich ob dieser als selbständiger oder unselbständiger Verstoß gegen Rechtspflichten anzusehen ist “ die Selbstbeteiligung für den rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer erneut anfallen lassen soll.

Schlussbemerkung:
Ich habe meinem Mandanten empfohlen, diese ideenreiche Praxis des ROLAND durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen und zugleich Zahlungsklage gegen den ROLAND zu erheben.
Dass der ROLAND die, für die erfolgreiche Durchsetzung des Zeugnisanspruchs gestellte, Rechtsanwaltsrechnung nicht vollständig ausgeglichen hat, versteht sich bei diesem Unternehmen schon fast von selbst. Auch, dass die Kürzung begründungslos erfolgt ist. Ebenso, dass die Höhe der Kürzung (um mehr als 300,00 €) nicht nachzuvollziehen ist.
Vermutlich sollen aber auch die Rechtsanwälte in Zukunft eine Art „Selbstbeteiligung“ pro bearbeitetem Schadenfall an den ROLAND zahlen, um so zur Sanierung des Unternehmens beizutragen.
In welcher Klausel der ARB das steht? Lassen wir uns überraschen. Die Phantasie des ROLAND kennt keine Grenzen.

2 Responses to “ROLAND -„3 ist mehr als 1“”

  1. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Kollege,

    Ich gehe angesichts Ihrer Ausführungen mal davon aus, dass Sie die Angelegenheit(en) zutreffend als drei Mandate bearbeiten, sodass für alle drei Sachen von Ihnen getrennte Kostennoten erstellt werden, was angesichts der von Ihnen genannten zeitlichen Zusammenhänge sicher auch korrekt ist.

    Da Ihr Mandant aber nun mal einen Vertrag mit einer SB in Höhe von 150 Euro abgeschlossen hat, fällt diese auch pro Versicherungsfall einmal an.

    Unter Versicherungsfall ist bekanntlich ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstehen.(§ 14 ARB) Insoweit liegen hier fraglos 3 verschiedene Versicherungsfälle vor, (Kündigung, Gehaltszahlung, Zeugnis) sodass der Versicherer auch berechtigt ist, die SB pro Versicherungsfall in Abzug zu bringen, zumal wenn Sie sich die (berechtigte) Freiheit nehmen, gleichfalls 3 Abrechnungen an Ihren Mandanten zu stellen.

    Soweit dies allerdings nicht der Fall sein sollte, wäre Ihren Ausführungen sicher vorbehaltlos zuzustimmen, zumindest dergestalt, dass dann sicherlich seitens des Roland hier sehr unkulant agiert wird, wenn auch selbst dann bedingungsgemäß.

    Allerdings dürfte Ihrem Mandanten zweckmäßigerweise eher zu raten sein, den Vertrag auf einen ohne Selbstbeteiligung umzustellen, um genau diese Probleme in der Zukunft zu vermeiden, zumal andere Rechtsschutzversicherer nach meiner Erfahrung bei diesem Sachverhalt deckungsgleich regulieren.

  2. anonymisiert sagt:

    […] Stichwörter: Kündigung, Rechtsschutz, Roland, Einschreiben Links: Andere ROLAND-Geschichten finden Sie z.B. im RSC-Blog oder bei ciao, denn bei ROLAND verschwinden sogar Kündigungen als Fax! […]