Wieder einmal eine unschöne Erfahrung mit der Roland machte Herr Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus Köln:
Mandant mindert die Wohnraummiete seit mehreren Jahren, ohne dass die wechselnden Eigentümer die Mängel Schäden beseitigen. Bei jedem neuen Eigentümer erfolgt aber eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges.
Unter anderem, weil die Roland bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten zickt, wird der Versicherungsvertrag vom Kunden zum 01.04.07 gekündigt.
In 2008 erfolgt wieder eine neue Kündigung des neuen Eigentümers der Wohnung. Die neue Versicherung schreibt zu recht, zum Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung, nämlich Entstehung von Mängeln, habe Versicherungsschutz noch nicht bestanden.
Auch die Roland wehrt zunächst ab, tritt aber nach erfolgtem Hinweis auf ihre ARB dann doch – zunächst außergerichtlich- ein. Nach Androhung einer unmittelbar bevorstehenden Klageerhebung durch die Gegenseite und Auftrag auf Klageabwehr wird durch Besprechung mit der Gegenseite erreicht, dass zunächst vor Klageerhebung ein Besichtigungstermin stattfinden soll.
Dies wird der Roland mit einer 1,3 Terminsgebühr Anfang Januar 2009 in Rechnung gestellt und erläutert, ohne dass irgend eine Reaktion erfolgt. Auf Nachfragen erklärt die Roland endlich am 28. 01. 2009:
„Wir befinden uns hier im außergerichtlichen Verfahrensstadium. Dort fällt die Terminsgebühr nicht an. Eine weitergehende Deckungszusage haben wir bislang nicht erteilt.“
Wiederum auf schriftliche Erläuterung und Nachfragen wird am 12.02.2008 erklärt: Das Entstehen der Terminsgebühr setzt einen Klageauftrag voraus, der als kostenauslösende Maßnahme mit ihr “ der Versicherung “ abzustimmen sei. Außerdem:
„Falls die von Ihnen durchgeführten Besprechungen tatsächlich dazu geführt haben sollten, dass das Klageverfahren letzten Endes vermieden wird, werden wir uns gerne noch einmal mit ihrer Kostennote befassen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Zahlung jedoch nicht erfolgen.“
Die Roland hat also schon nicht verstanden, dass ihr Kunde hier nicht Kläger, sondern Beklagter ist. Daher kann ihr Kunde auch keinen Klageauftrag erteilen, was aber nach Roland Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist.
Als der VN selbst bei der Roland anruft, wird ihm – ihm kamen bald die Tränen – erklärt, man habe doch in dieser Angelegenheit „so sooo viel gezahlt..“.
Der Versicherungsnehmer hat übrigens bis zum letzten Vertragstag seine Pflichten erfüllt und die Prämie gezahlt.
Roland, Roland – So etwas nennt man mindestens: Nachtreten….
Diese Erfahrung des Kollegen im Umgang mit der Roland ist kein Einzelfall. Weitere abschreckende Beispiele finden sich zahlreich hier im Blog, wobei besonders Parallelen zu dem obigen Fall bei dem Beitrag von Rechtsanwältin Grit Andersch zu sehen sind. Irgendwie scheint der Roland ehemalige Versicherungsnehmer nicht zu mögen.
Das Thema Terminsgebühr bei außergerichtlichen Gesprächen ist und bleibt eines der umstrittensten des RVG. Folgende Ansicht der RSV ist allerdings grundfalsch:
„Wir befinden uns hier im außergerichtlichen Verfahrensstadium. Dort fällt die Terminsgebühr nicht an. Eine weitergehende Deckungszusage haben wir bislang nicht erteilt.“
Richtig ist zwar, dass die Terminsgebühr im Teil 2 VV RVG nicht anfällt. Auf Beklagtenseite bedarf es eines Auftrages zur Klageabwehr (Lieber Roland: Klageauftrag auf Beklagtenseite??? :-)…). Der Umstand, dass noch keine Deckungszusage für das Gerichtsverfahren erteilt wurde, schließt einen Auftrag zur Klageabwehr aber keineswegs aus: Denn noch entscheidet der Mandant, wie der Auftrag lautet. Auf den (falschen) Vortrag der „Kostenminderungspflicht des VN“ von Seiten des Versicherers darf man gespannt sein…
Ich erlaube mir an dieser Stelle den Hinweis, dass im Verkehrsrechtsreport (VRR) 2009 ein zweiteiliger Aufsatz zum Thema „Terminsgebühr bei außergerichtlichen Einigungsgesprächen ohne Gerichtsbeteiligung“ erscheint. Der erste Teil ist in der aktuellen Ausgabe 2/09 enthalten. For those it may concern…
Beste Grüße
M. Pießkalla
[…] Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus Köln ergänzt seine schlechten Erfahrungen, die er – wie viele Kollegen bereits zuvor auch schon – mit dem Roland machen mußte: Ich hatte bereits von der Zahlungsweigerung der Roland-RSV berichtet. […]