Nach einem in erster Instanz auf Beklagtenseite teilweise verlorenen Prozess beantrage ich Kostendeckungszusage für das Berufungsverfahren. Zunächst keine Reaktion. Erst nach zweimaliger (!) entsprechender Erinnerung erteilt Roland diese dann – aber nur eingeschränkt, also nicht wegen des vollen ausgeurteilten Betrages.
Immerhin weist man auf die Möglichkeit einer anwaltlichen Stellungnahme gem. § 18 Abs. II, III ARB hin. Diese geht Roland am o1.12.2015 zu. Seither wiederum keine Reaktion. Erinnerungen per Fax vom 17. und 22.12.2015 auf die am 29.12.2015 ablaufende Berufungsbegründungsfrist interessieren Roland offensichtlich nicht.
Man lässt den Mandanten also alleine mit seiner Entscheidung, entweder nur beschränkt Berufung einzulegen oder aber in vollem Umfang, dann aber jedenfalls teilweise auf eigenes Risiko.
Solche Rechtsschutzversicherung braucht – keiner!
Irgendwie verstehe ich Ihr Problem nicht ganz: Ihre Berufung macht doch nur Sinn bezüglich der Beschwer, also des abgewiesenen Teils. Den zugesprochenen Teil wollen Sie doch wohl nicht angreifen. Wenn die Gegenseite Anschlussberufung einlegt, muss die RSV ggf. nachlegen.
Sorry, hatte ich nicht erwähnt (jetzt ergänzt): Die Mandantin ist Beklagte.