Schnelle Einschaltung eines Strafverteidigers nach Unfall

Ein (leider) nicht näher benannter Rechtsschutzversicherer weigerte sich, die Kosten für eine (erfolgreiche) Strafverteidigung zu übernehmen, weil der Versicherungsnehmer erst den Verteidiger beauftragt und danach erst die Deckungszusage eingeholt hat.

Das AG Köln entschied zu Az. 261 C 231/04 am 25.08.2005, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts zahlen müsse. Schon dadurch, dass die Polizei gegen den Taxifahrer eine Verkehrsunfallanzeige angefertigt habe, sei nämlich die Rechtsschutzversicherung dem Grunde nach zur Kostenerstattung verpflichtet. Es liege, so das Gericht, im Interesse jedes Betroffenen oder Beschuldigten, wenn sein Verteidiger in einem möglichst frühen Stadium versuche, das Verfahren einem Ende zuzuführen und dadurch den Erlass eines Bußgeldbescheids oder einer Anklage zu vermeiden. Wird gegen einen Unfallbeteiligten von der Polizei Anzeige erstattet, darf sich dieser also schon ab diesem Zeitpunkt auf Kosten der Rechtsschutzversicherung einen Anwalt als Verteidiger nehmen.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich auf 123recht.net

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