Der Mandant wird auf Schadensersatz wegen eines Lackschadens an einem von ihm ge-mieteten PKW in Anspruch genommen. Der Vermieter verlangt einen offensichtlich über-höhten Betrag.
DEVK-Rechtsschutz erteilt ohne Weiteres Kostendeckungszusage für das außergerichtliche Verfahren, ohne sich z.B. darauf zu berufen, dass es hier um die nicht versicherte Abwehr von Schadensersatzansprüchen geht. Gut so !
Entschuldigung Herr Kollege,
aber Ihre Einschätzung ist leider schlicht falsch.
Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist entsprechend § 3 IIa ARB nur dann ausgeschlossen, wenn sie NICHT AUCH auf einer Vertragsverletzung beruhen.
Da hier aber ein Vertrag mit dem Vermieter des Kfz bestand, ist die Angelegenheit ganz eindeutig im Leistungsumfang enthalten, sodass hier nicht kulant sondern einfach nur bedingungsgemäß reguliert wurde.
Anderenfalls kämen Sie zu dem abstrusen Ergebnis, dass z.B. auch die Abwehr von Schadensersatzansprüchen seitens des Arbeitgebers nicht versichert wäre, wenn dieser seinen Arbeitnehmer mit irgendwelchen Ansprüchen aus vermeintlichen Pflichtverletzungen überzieht…
Meinerseits Entschuldigung Herr Kollege,
aber starke Worte wie „schlicht falsch“ kann ich nicht unwidersprochen stehen lassen. § 3 Abs. II lit. a) der ARB lautet im Zusammenhang gelesen:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen“.
Von „NICHT AUCH“ steht hier zunächst einmal nichts. Die entscheidende Frage ist aber doch, ob die Beschädigung des gemieteten PKWs als Vertragsverletzung zu qualifizieren ist. Diskutabel wäre hier zwar eine Verletzung des Mietvertrages seitens des Mieters – aber doch wohl nur dann, wenn diesem ein Verschulden zur Last fiele, was hier völlig offen ist, da der Schaden erst bei der Rückgabe des PKWs bemerkt wurde und der Schadenshergang unbekannt ist. Die Tatsache, dass der Mieter nach den AGB der Mietwagenfirmen für Schäden haftet, besagt m.E. keineswegs, dass jeder Schaden an einem Mietwagen als einer Vertragsverletzung zu qualifizieren ist und somit die Ausnahmeklausel eröffnet.
Ihr vermeintliches „abstruses Ergebnis“ steht dem nicht entgegen, denn wenn ein Arbeitnehmer wegen „aus vermeintlichen Pflichtverletzungen“ in Anspruch genommen wird, liegt hierin eben die Vertragsverletzung. Tatsache ist und bleibt aber, dass Rechtsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen nach den ARB grundsätzlich ausgeschlossen ist. Daher ist m.E. keineswegs selbstverständlich, dass die DEVK nicht zumindest versucht hat, sich hierauf zu berufen, was aus vorstehenden Gründen auch nicht so ohne weiteres zu widerlegen gewesen wäre.
Hallo Herr Kollege,
Sie setzen bei der von Ihnen genannten Bedingung voraus, dass Ihr Mandant die neuesten DEVK-ARB 2005 vereinbart hat.
Wenn dies so sein sollte, in der Tat, Sie haben Recht, dort fehlt das Wörtchen „auch“. In den älteren Bedingungen der DEVK ist dies nach meiner Kenntnis keineswegs so.
Aber selbst wenn dies so sein sollte, würde mich bei Ihrer Einschätzung der Lage interessieren, wie die Gegenseite (Vermieter) hier ernsthaft einen Anspruch nach § 823 BGB darlegen soll, wenn Sie schon bei einem vertraglichen Anspruch davon ausgehen, dass das Verschulden nicht nachweisbar ist. Im übrigen gehe ich auch nicht davon aus, dass ein solcher überhaupt behauptet wird, da sich die gegenseite doch wohl mit ziemlicher Sicherheit von Anfang an auf Ihre AGB stützen wird, oder nicht?
Wie Sie es selber schreiben; „die entscheidende Frage ist aber doch, ob die Beschädigung des gemieteten PKWs als Vertragsverletzung zu qualifizieren ist.“
Es handelt sich um eine (behauptete) Vertragsverletzung (übernahme eines intakten und Rückgabe eines defekten PKW, warum auch immer) und der sich anschliessenden von Ihnen ja auch skizzierten Frage der Geltung der AGB des Vermieters.
Das gleiche gilt für das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer, etwa wenn der Arbeitnehmer den LKW des Arbeitgebers am Abend beschädigt auf dem Firmenhof abstellt. Nur, dass es dann eben keine AGB, sondern den Arbeitsvertrag und die daraus folgenden Verpflichtungen gibt, über die ein Streit entstehen kann.
In einem Fall geht es um eine (behauptete) Schlechterfüllung des PKW-Mietvertrages, im anderen Fall um eine (behauptete) Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages.
Entsprechende Kommentierung hierzu findet sich im Harbauer, 7.Auflage unter § 3 IIA ARB 94 und den dortigen Verweisen auf die ARB 75, dies allerdings in der Tat zur GDV-Musterbedingung.
Soweit im vorliegenden Fall keine Deckung erfolgt wäre, müsste hier m.E. in jedem Fall zu einer Beschwerde beim Ombudsmann, bzw. einer Deckungsklage geraten werden.
Ihr Artikel suggeriert aber, dass Ihr Mandant keinen Anspruch auf Rechtsschutz hat(te), was ich nach wie vor für schlicht falsch halte.
Sehr geehrter Herr Kollehge Ahrens,
So geht es wirklich nicht: jenen Kollegen, die von ihrem selbstgeschaffenen Olymp des RSV-Blog aus Zornesblitze oder Gunstbeweise nach unantastbaren eigenem Wohlgefallen verteilen, nun schlicht und einfach auch noch mit fachlicher Kompetenz kommen zu wollen. Welch Fehlgriff. Kein hinreichend geschulter Mitarbeiter eines Versicherers käme hoffentlich auf die Idee, den mitgeteilten Sachverhalt nicht dem Verkehrs-Vertragsrechtsschutz (so heißt diese Leistungsart nun einmal im GDV-Deutsch) zuordnen zu wollen. Meiner Tochter im dritten Semester Jura sähe ich es auch noch nach, wenn sie die Pflichtverletzung im Mobiliarmietrecht noch nicht ordnungsgemäß subsumieren kann. Es bleibt zu hoffen, dass die Mandanten des kritisierenden Kollegen nicht allzu häufig auf „Kulanzentscheidungen“ von Beteiligten angewiesen sind. Schließlich bedeutet die Beurteilung von etwas als Kulanz, dass ein Rechtsanspruch darauf nicht besteht. Solch Urteil und Rat ist hier nicht nur schlicht, sondern völlig falsch. Denn hätte hier die DEVK nicht richtig („kulant“), sondern ihrerseits falsch gehandelt, dann hätte Kollege M. ja seinem Mandanten gesagt: „Recht haben die, kannste nichts machen, so sind sie halt, die unkulanten Versicherer. Für den RSV-Blog ist das aber nichts, weil wir da nach Möglichkeit nur die Fehlleistungen von Unternehmen darstellen wollen.“
In vielen Kanzleien sind Stiche der Karikaturen von H. Daumier über Sein und Wirken der lieben Kollegen Advokaten zu finden. Im RSV-Blog karikiert sich manch Kollege ungewollt selber und sorgt für Sticheleien. Weiter so. Ich finde, für fachbefaßte KollegInnen und sicherlich auch für manchen Mitarbeiter einer Versicherung bieten die so dargebotenen „Fachkenntnisse“ zwar nichts Neues, aber immerhin hohen Unterhaltungswert.
… immerhin beachtlich, dass selbst am zweiten Weihnachtstag sich noch Kollegen finden, die – anstatt spießig mit der Familie auf dem Sofa zu sitzen und Weihnachtskekse zu knabbern – weder Zeit noch Mühe scheuen, das RSV-Blog als „selbstgeschaffenen Olymp“ gründlich misszuverstehen und versuchen, dasselbe zu einem Forum gegenseitiger persönlicher Angriffe umzufunktionieren (abgesehen von der m.E. nach wie vor fragwürdigen These, die Rückgabe einer Mietsache in beschädigtem Zustand sei ganz selbstverständlich eine Vertragsverletzung, die dem Rechtsschutz unterfällt).
„immerhin beachtlich, dass selbst am zweiten Weihnachtstag sich noch Kollegen finden, die – anstatt spießig mit der Familie auf dem Sofa zu sitzen und Weihnachtskekse zu knabbern“
Das sagt nun zwar einiges über Ihr Familienbild aus, hat aber ansonsten leider nichts mit dem Thema zu tun. Noch beachtlicher ist es dann aber sicher, dass Sie noch am selben Tag innerhalb von 90 Minuten Zeit und Muße für eine derart ansprechende Antwort gefunden haben. Kekse schon aufgegessen?
Was die „fragwürdige These“ angeht, hilft manchmal einfach ein Blick in die bereits genannte einhellige Kommentierung, um den Mandanten sachgerecht zu beraten da finden Sie dann eben relativ schnell, dass hier nur vertragsgemäß reguliert wurde und brauchen erst gar keine „Kulanzthesen“ aufzustellen.
Wenn Sie das nach wie vor anders sehen, bitteschön, nur ist das dann in der Tat im Umkehrschluss ein eindeutiger Beratungsfehler Ihrerseits, wenn Sie nicht zur Deckungsklage raten würden.
Video meliora proboque deteriora sequor. ..