Wer zum Bäcker geht und dort einen Laib Brot erwirbt, sagen wir mal für 2,50 €, der zahlt dem Bäcker seinen Obolus über 2,50 €. Noch weiß der Käufer nicht, ob ihm das Brot schmeckt und ob er in seiner Genußerwartung richtig liegt. In dieser Genußerwartung leistet der Kunde quasi einen „Vorschuß“.
Manche RSV wollen das Brot aber für 1,25 € vom Tresen mitnehmen und wollen erst dann (vielleicht) bezahlen, wenn das Brot vervespert ist.
Und dann gibt es auch noch RSV die behaupten, dass der böse Bäcker, der das Brot seit über 10 Jahren Jahr für Jahr um den Preis von 2,50 € verkauft habe, dieses jetzt plötzlich für 2,86 € verkaufen wolle, was natürlich ein Unding sei.
Der BRAGO-, und jetzt eben der RVG-Gesetzgeber hat den Vorschußanspruch (auch) zum Schutz des Anwalts installiert. Die Zeiten von „Anwalts-Liebling“ sind längst vorbei (oder hat jemand noch einmal in letzter Zeit von dem allseits bekannten Slogan einer RSV gehört).
Eine namhafte Persönlichkeit der Zeitgeschichte sagte: „Wichtig sei, was hinten herauskommt“. Eben – und deshalb muß man halt vorher schon wissen, was hinten herauskommen wird – bei einer RSV.