Dieses Unternehmen schafft es doch immer wieder, in Bußgeldsachen die Zahlung der Schlußhonorarnote zu verschleppen, weil man angeblich einen Nachweis für die angefallene und offenkundige Gebühr gem. KV 9003 GKG benötige, deren Betrag niemals schwankt und immer 12,- € beträgt – und, sollte die Gebühr für eine weitere Akteneinsicht angefallen sein, dann eben auf den Betrag von 24,- € lautet.
PS.: Immer wieder schön zu lesen – diese Korrespondenz …..
Durch Zufall auf die Seite RSV gestoßen und da ist mir der fleißige Schreiberling Witopil aufgefallen:
Wenn er nur mehr Zeit sich nehmen würde um die Versicherungsbedingungen zu lesen, die das Vertragsverhälnis der Versicherten mit den Rechtsschutzversicherungen begründen!
Da hat der Anwalt zunächst mal gar keinen Anspruch gegen die Versicherung sondern nur der Versicherungsnehmer, und der eben nur die Leistungssätze nach der Rechtsanwalsgebührenordnung!!!
Was
also
mäkelt der Anwalt da an der Versicherung herum??
Gott schütze uns vor solchen Schlaumeiern!!??
claude Boeck meinte:
Dezember 9th, 2007 at 17:30 Uhr
….. und wie ist das mit Ihnen ?