Archive for the ‘WGV-Vers’ Category

WGV – Honorar sparen, egal wie

Dienstag, Februar 9th, 2016

Der Kollege Tobias Hirsch berichtet:

In einer Unfallsache vertreten wir sowohl die Halterin/Eigentümerin des Unfallfahrzeuges als auch die verletzte Fahrerin. Wir legen hierzu zwei gesonderte Akten für jede Mandantin an und machen entsprechend jeweils gesondert zum einen die fahrzeugbezogenen Ansprüche der Halterin und zum anderen die (im Wesentlichen) immateriellen Ansprüche der Fahrerin geltend.

Nun meint die WGV, das sei ja eine gebührenrechtliche Angelegenheit, weshalb auch nur einmal eine Geschäftsgebühr angefallen sei. Auf solch einen Unsinn muss man erst einmal kommen…

In der Tat – manchen Rechtsschutzversicherungen ist wirklich kein Argument zu doof, um Anwaltshonorare zu kürzen.

WGV: Klag‘ doch, klag‘ doch !

Montag, Dezember 22nd, 2014

Rechtsfachwirt Mathias Schacht aus der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte in Sindelfingen berichtet von dem eigentümlichen „Regulierungs“verhalten der WGV:

In einem neuerlichen Schreiben der WGV, erteilte diese uns eine Deckungszusage. Jedoch zahlte Sie entgegen unserer Kostenrechnung nur eine 1,3 Geschäftsgebühr mit dem Hinweis:

„Um unnötige Diskussionen an dieser Stelle zu vermeiden, teilen wir zudem mit, dass die Frage, ob die Gebühren in der von Ihnen berechneten Höhe angefallen sind oder nicht, eine solche des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und Ihrer Mandantschaft ist. Die Rechtsschutzversicherung kommt ihrer Freistellungspflicht in Bezug auf die von ihr als unberechtigt erachteten Gebühren dadurch nach, dass sie dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für den Gebührenprozess mit seinem Anwalt zur Verfügung stellt. Entsprechend werden wir hier vorgehen.“

Auf gut deutsch: Wir zahlen nicht mehr als 1,3 aber wir tragen die Kosten wenn sich unser VN wehrt, wenn du die Differenz bei ihn einforderst.

Als Rechtsschutzversicherer seine Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer dadurch zu erfüllen, diesem ggf. die Vertretung in einem Gebührenprozess zu finanzieren, auf diese schräge Idee muss man erst einmal kommen! Wäre interessant, was die BaFin dazu sagt.

Die WGV und die Glaskugel

Dienstag, Juli 29th, 2014

Ein Kollege berichtet:

Es ist mal wieder zum K. Habe in einer Bußgeldsache gegenüber der WGV Vorschuss in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr geltend gemacht. Jetzt hat der Sachbearbeiter eine Glaskugel auf dem Tisch und weiß bereits jetzt, dass das alles unterhalb der Mittelgebühren angesiedelt werden muss. § 9 RVG kennt er wohl nicht.

Tja, wahrscheinlich unter Berufung auf das eine oder andere Urteil von anno dunnemals in dieser Richtung und unter Vernachlässigung der anders lautenden h.M. Mehr dazu auch beim Kollegen Burhoff.

LG Stuttgart: Außergerichtliche Anwaltskosten vor Kündigungsschutzverfahren von RSV zu erstatten

Mittwoch, März 24th, 2010

Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) wollte es unbedingt wissen: Auch das Landgericht Stuttgart hat der Rechtsschutzversicherung nun ins Stammbuch geschrieben, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Vertretung vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage keineswegs generell pflichtwidrig handelt. Mehr …

WGV: Nur gut 10 % der vertraglichen Verpflichtung erfüllt

Donnerstag, September 10th, 2009

Besonders versichertenfeindlich war das Regulierungsverhalten der WGV in einer kürzlich hier bearbeiteten Kündigungsschutzssache.

Obwohl außergewöhnlich dringende außergerichtliche Tätigkeiten vor auch nur einer überhaupt möglichen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage erforderlich waren, beharrte die WGV auf ihrer generellen Ansicht, der Versicherungsnehmer habe immer gleich Klageauftrag zu erteilen, um keine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Dort wie auch im Gerichtsverfahren schließlich verschätzte sich die WGV hinsichtlich des angemessenen Streitwertes derart grob, dass sie nur einen winzigen Bruchteil der angemessenen Vorschussforderung ausglich.

Ein Fall, der nur noch mit außerordentlicher Borniertheit zu erklären ist. Das Amtsgericht Stuttgart fand klar Worte an die Adresse dieser „Restschutzversicherung“:

1. Außergerichtliche Kosten vor Erhebung der Kündigungsschutzklage sind grundsätzlich vom Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung umfasst.
2. Es gilt grundsätzlich der Streitwert, den das Arbeitsgericht fehlerfrei festlegt hat und nicht der, den man sich in Stuttgart erträumt.
3. Der Streitwert mit geltend gemachten Verzugslohns ist in Kündigungsschutzsachen den Streitwerten der Kündigungsschutzansprüchen hinzuzurechnen.

Näheres im detaillierten Fallbericht auf kanzlei-richter.com

WGV zur Mittelgebühr in OWi-Sachen verurteilt

Dienstag, November 6th, 2007

Rechtsanwalt Markus Matzkeit aus Wülfrath hat im Auftrag seiner Mandantschaft die WGV verklagt, weil sich der Versicherer weigerte, einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe der Mittelgebühr zu zahlen. Der Kollege hatte – erwartungsgemäß – Erfolg. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte den Versicherer antragsgemäß zu Zahlung.

Rechtsanwalt Matzkeit hat die folgenden Leitsätze formuliert:

1. Der Rechtsanwalt ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr anzufordern. Er ist berechtigt, auch für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einen Vorschuss in dieser Höhe anzufordern.

2. Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die üblichen Bußgeldverfahren.

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 31.10.2007, 14 C 5483/07 (pdf)

OWi-Verfahren / Auslagenpauschale – Fortsetzung

Dienstag, Oktober 9th, 2007

In dem nachfolgend zitierten Blog

https://rsv-blog.de/wgv-die-bockige

wurde über die Auslagenpauschale im Owi-Verfahren referiert. Hierzu nun eine neuere Entscheidung.

WGV – Weitblick bei Beratungshonoraren

Montag, Oktober 1st, 2007

In einer aufwendigen Rechtssache wurde der Mandant (ein Versicherungsnehmer der WGV) unter Zuleitung eines schriftlichen Gutachtens, nach Prüfung umfänglicher Vertragsunterlagen, beraten.

Der Zeitaufwand (§ 34 RVG) wurde in Rechnung gestellt. Die WGV antwortete wie folgt:

„Da der Rechtsschutzversicherer lediglich die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren und keine Kosten auf Grund von Honorarvereinbarungen erstattet, werden wir aus diesem Streitwert abrechnen“

Und dann weiter:

„Entgegenkommender Weise ……. „

Was ist davon zu halten ?

Folgendes ist seit 01.07.2006 passiert:

(1) Die Berechnung nach Streitwerten wurde vom Gesetzgeber abgeschafft ! (Zum Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html)

(2) Der Gesetzgeber hat für die Beratungstätigkeit ein neues Modell eingeführt ( § 34 RVG).

(3) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anwalt mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).

(4) Ist der Mandant Verbraucher, so ist ein Höchsbetrag von 250 Euro festgelegt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Was macht jetzt unser Versicherer:

(1) Er trägt nur gesetzliche Gebühren (- die es nicht mehr gibt).

(2) Er ignoriert Honorarvereinbarungen (- weil er unlustig ist, seine Versicherungsbedingungen zu ändern ; Beiträge zu senken, weil ja weniger geleistet werden soll, ist er auch unlustig).

(3) Er, der Versicherer (man höre und staune) rechnet ab. Na also Abrechnung, endlich rechnet mal einer mit einem ab, der nichts abzurechnen hat.

(4) Der Versicherer sieht sich zu einem Entgegenkommen veranlaßt. Ja wem kommt er denn entgegen ? Doch doch – kommt er: seinem Versicherungsnehmer nämlich, denn der hat ja, weil es nur eine anwaltliche Beratung ist, von ihm, dem Versicherer nichts mehr zu erwarten. Oder kommt er, der Versicherer, dem Bundestag entgegen – und spielt jetzt Gesetzgeber, weil er, der Versicherer, bestimmt, was gesetzliche Gebühren sind ???

Also vor einem solchen Versicherer kann man wohl nur warnen.

WGV – die Kreative

Dienstag, August 28th, 2007

Am 12.04.2007 haben wir in einer Sache, die sich seit 2003 hinzog, die Schlußabrechnung erteilt.

Nachdem es nun, mit viel Herzblut, am 25.07.2007 endlich zu einer Darlegung der Gründe nicht nachvollziehbarer Kürzungen seitens der RSV kommen konnte (nach etlichen Hin- und Herrechnungen), kommt jetzt die vollständige Verwirrung zu Tage (ganz abgesehen davon, wer diese erzeugt haben mag). Die Kostprobe (Schreiben vom 14.08.2007), was es mit der Erhöhungsgebühr nach Nr.: 1008 VV/RVG auf sich haben soll, wenn der Anwalt mehrere Mandanten zu betreuen hat, will der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden.

Zum Verständnis: Der Mehraufwand, der durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber entstehen kann, wurde (seit jeher schon) gedeckelt, d.h. statt einer vollen Gebühr für den weiteren Auftraggeber, soll nur rd. 1/3 davon abgerechnet werden können. Das ist völlig OK; darüber diskutiert man also schon lange nicht mehr. Diese Gebühr ist mit dem Steigerungssatz von (0.3) in dem Schreiben der RSV gemeint. Wenn der Anwalt seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in mehreren Instanzen entfaltet, dann fällt dieser Steigerungssatz eben für jede Instanz an. Da nun (mit Einführung des RVG) neue Anrechnungsbestimmungen geschaffen wurden, wenn es um die Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühren geht, wurde nun die Frage aktuell, ob auch die Erhöhungsgebühren entsprechend dieser Anrechnungsbestimmungen berücksichtigt werden müssen und – bejahendenfalls- wie, d.h. in welcher Höhe.

Kurz: Die Frage, ob erhöht wird stellt sich überhaupt nicht, sondern nur die Frage, wie angerechnet wird (nämlich zur Hälfte).
Eines muß man dieser RSV schon lassen: die sind wirklich kreativ, wenn es darum geht, nicht oder nicht alles zahlen zu müssen. Da muß dann schon mal argumentativ der „Geisfuß“ ran, wenn auch nur dazu um Fragen aufzuwerfen, die sich überhaupt nicht stellen.

WGV reagiert auf Beiträge im RSV-Blog

Dienstag, Dezember 5th, 2006

Der Kollege Witopil reklamiert das Verhalten des Rechtsschutzversicherers und veröffentlicht dann dessen Reaktion.

Löblich ist, daß man bei der WGV das RSV-Blog liest. Bezeichnend ist allerdings die Argumentation des Versicherers. Er zeigt auf, daß verschiedene Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt seien. Das ist zutreffend: Es gibt tatsächlich einige Streitfragen, die noch auf ihre Beantwortung durch die Obergerichte warten.

Die Qualität eines Versicherers und seiner Leistungen erweist sich aber nicht darin, daß man bis dahin die Antworten so gibt, wie sie dem Versicherer gefallen. Gute und empfehlenswerte Versicherer schreiben in solchen Fällen:

Die Rechtsfrage ist streitig und noch nicht entschieden. Gleichwohl möchten wir Ihnen den Versicherungsschutz gewähren, für den Sie bezahlt haben, und verzichten auf grundsätzlich mögliche Einwendungen.

Kulanz und Kundenfreundlichkeit ist die Selbstverständlichkeit, die man von einem Versicherer erwarten kann. Nicht stures Beharren auf einer Ansicht, die allein dem eigenen Interesse dient.