In einer aufwendigen Rechtssache wurde der Mandant (ein Versicherungsnehmer der WGV) unter Zuleitung eines schriftlichen Gutachtens, nach Prüfung umfänglicher Vertragsunterlagen, beraten.
Der Zeitaufwand (§ 34 RVG) wurde in Rechnung gestellt. Die WGV antwortete wie folgt:
„Da der Rechtsschutzversicherer lediglich die dem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren und keine Kosten auf Grund von Honorarvereinbarungen erstattet, werden wir aus diesem Streitwert abrechnen“
Und dann weiter:
„Entgegenkommender Weise ……. „
Was ist davon zu halten ?
Folgendes ist seit 01.07.2006 passiert:
(1) Die Berechnung nach Streitwerten wurde vom Gesetzgeber abgeschafft ! (Zum Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html)
(2) Der Gesetzgeber hat für die Beratungstätigkeit ein neues Modell eingeführt ( § 34 RVG).
(3) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anwalt mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG).
(4) Ist der Mandant Verbraucher, so ist ein Höchsbetrag von 250 Euro festgelegt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Was macht jetzt unser Versicherer:
(1) Er trägt nur gesetzliche Gebühren (- die es nicht mehr gibt).
(2) Er ignoriert Honorarvereinbarungen (- weil er unlustig ist, seine Versicherungsbedingungen zu ändern ; Beiträge zu senken, weil ja weniger geleistet werden soll, ist er auch unlustig).
(3) Er, der Versicherer (man höre und staune) rechnet ab. Na also Abrechnung, endlich rechnet mal einer mit einem ab, der nichts abzurechnen hat.
(4) Der Versicherer sieht sich zu einem Entgegenkommen veranlaßt. Ja wem kommt er denn entgegen ? Doch doch – kommt er: seinem Versicherungsnehmer nämlich, denn der hat ja, weil es nur eine anwaltliche Beratung ist, von ihm, dem Versicherer nichts mehr zu erwarten. Oder kommt er, der Versicherer, dem Bundestag entgegen – und spielt jetzt Gesetzgeber, weil er, der Versicherer, bestimmt, was gesetzliche Gebühren sind ???
Also vor einem solchen Versicherer kann man wohl nur warnen.