am 19.07.2006 wurde über diese Versicherung und diesen Vorgang berichtet.
Nachdem wir nun bereits den zweiten Auskunftswunsch beantwortet haben, folgt nun der Dritte auf dem Fuß.
Wir hatten der RSV die Gebührenrechnung über den genannten Kleinbetrag in Copie vorgelegt und im übrigen mitgeteilt, dass die Sachbearbeitung im Ermessen des Anwalts liegt, wenn z.B. die Gerichtsakten zweimal zur Einsicht angefordert werden.
Nun soll, so die RSV, deren Anfrage vollständig beantwortet werden.
Das tun wir ! im Haus entsteht nun die Klagebegründung ….
Anmerkung: wenn man nicht mit dem Mandanten gegen diese RSV vor den Kadi ziehen und wenn man sich nicht von Kleingeistern den letzten Nerv rauben lassen will, dann muß (leider) § 9 RVG – die Vorschußpflicht- voll ausgeschöpft werden.